Beschluss vom 03.12.2025 -
BVerwG 11 VR 14.25ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B11VR14.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2025 - 11 VR 14.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B11VR14.25.0]
Beschluss
BVerwG 11 VR 14.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ-RR 2020, 115 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 4 BN 46.22 - juris Rn. 2 m. w. N.).
3 Die Anhörungsrüge vom 5. Oktober 2025 wirft dem Senat vor, den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, weil der Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - entgegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht begründet worden sei. Der Beschluss sei überdies unverständlich und widersprüchlich. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan.
4 Der Senat hat am 1. Oktober 2025 über den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners über die vorzeitige Besitzeinweisung vom 5. August 2025 entschieden. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache - der Eilantrag ging am 12. September 2025 bei Gericht ein, und die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 22. September 2025 erklärt, spätestens am 7. Oktober 2025 mit den eingriffsintensiven Erdarbeiten beginnen zu wollen - hat der Senat den Beschlusstenor den Beteiligten am Donnerstag, den 2. Oktober 2025, vorab mitgeteilt und im Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass eine beglaubigte Abschrift der vollständigen Entscheidung mit Gründen den Beteiligten binnen kurzer Frist zugehen werde. Der mit einer ausführlichen Begründung versehene Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 9. Oktober 2025 zugegangen. Diese Verfahrensweise ist rechtlich zulässig (vgl. etwa Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 107; Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand Januar 2024, § 80 Rn. 192; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 165; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 80 Rn. 528) und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2006 - 1 BvQ 17/06 - BVerfGK 8, 225 <230 f.>). Aus den mitgeteilten Gründen des Beschlusses ergibt sich, weshalb der Antrag des Antragstellers trotz fehlerhafter Durchführung des Besitzeinweisungsverfahrens keinen Erfolg hatte; ferner können ihnen die tragenden Erwägungen für die Kostenentscheidung entnommen werden.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO entsprechend. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.