Beschluss vom 03.12.2025 -
BVerwG 1 WB 79.25ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B1WB79.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2025 - 1 WB 79.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B1WB79.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 79.25

  • VG Münster - 16.09.2025 - AZ: 5 K 2361/25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 3. Dezember 2025 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1 Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. November 2025 und das Bundesministerium der Verteidigung mit Schriftsatz vom 27. November 2025 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 -‌ BeckRS 2015, 54390 Rn. 8 m. w. N.).

2 Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antragsteller durch Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides und Ankündigung einer erneuten Prüfung seines Antrages im Wesentlichen klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 WB 22.22 - juris Rn. 7 m. w. N.). Das Bundesministerium der Verteidigung hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verpflichtungsantrag aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 26. Mai 2025 nicht nur auf eine Neubescheidung, sondern weitergehend auf die Aufnahme in die Schutzzeit - und damit auf ein konkretes Ergebnis der Neubescheidung - gerichtet war. Jedoch hat es im Schriftsatz vom 20. November 2025 eingeräumt, dass eine Umstellung in einen Neubescheidungsantrag sachdienlich ist und dem Antragsteller die Verfahrenskosten auch nicht teilweise auferlegt werden sollten.