Beschluss vom 03.12.2025 -
BVerwG 2 WNB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B2WNB1.25.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2025 - 2 WNB 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B2WNB1.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 WNB 1.25
- TDG Süd 2. Kammer - 28.07.2025 - AZ: S 2 BLc 02/25 und S 2 RL 01/25
In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 3. Dezember 2025 beschlossen:
- Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 28. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Das Verfahren betrifft eine Disziplinarbuße.
2 1. Der Soldat, ein Hauptfeldwebel, hat im Ausgangsverfahren die Aufhebung einer Disziplinarbuße in Höhe von 1 800 € beantragt. Das Truppendienstgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2025 die Disziplinarbuße auf 500 € ermäßigt, weil sich nur zwei der drei Vorwürfe als Dienstpflichtverletzungen erwiesen hätten: Der zweite Vorwurf des Computerspielens während des Dienstes und der dritte Vorwurf der herabsetzenden Äußerungen über einen ihm unterstellten Stabsgefreiten. Das Truppendienstgericht hat die Rechtsbeschwerde in dem am 4. August 2025 zugestellten Beschluss nicht zugelassen. Mit der am 1. September 2025 eingegangenen und am 2. Oktober 2025 begründeten Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Soldat eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 42 Abs. 1 WDO i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 WBO.
3 2. Die fristgerecht eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO ist nicht ausreichend dargelegt. An die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO sind dieselben Anforderungen zu stellen wie im Verwaltungsprozessrecht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 WNB 7.17 - NZWehrr 2018, 126 <126 m. w. N.>). Die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt danach unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiter muss dargelegt werden, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 - 1 WNB 7.17 - NZWehrr 2018, 126 m. w. N. und vom 7. September 2020 - 2 WNB 6.20 - juris Rn. 3).
4 3. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdeschrift nicht gerecht. Sie erschöpft sich weitgehend in der Kritik an der gerichtlichen Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts, was einen Aufklärungsmangel nicht belegen kann.
5 a) Soweit der Soldat dem Truppendienstgericht vorwirft, es hätte zum zweiten Vorwurf entsprechend seinem Beweisantrag Hauptmann S. als Zeugen vernehmen müssen, wird nicht dargelegt, was der Hauptmann voraussichtlich ausgesagt hätte und inwiefern dies nach der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. In dem Beweisantrag ist zwar angegeben worden, der Hauptmann habe das Computerspielen in einem Personalraum gestattet, soweit der Dienst dadurch nicht gestört werde. Der Hauptmann hat aber auf formlose Nachfrage des Truppendienstgerichts mit E-Mail vom 10. Juli 2025 geantwortet, dass er dienstfremde Beschäftigungen in dem noch einzurichtenden Personalraum nur in den Ruhepausen gestattet habe, wenn der Dienst nicht beeinträchtigt werde (Bl. 38 d. A.). Dass der Hauptmann bei einer förmlichen Zeugenvernehmung etwas Anderes ausgesagt hätte, ist schon nicht dargelegt worden.
6 Außerdem ist die Entscheidungserheblichkeit dieser den Personalraum betreffenden Gestattung nicht erkennbar. Denn das Truppendienstgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Soldat in seinem Büro während der Dienstzeit Computerspiele gespielt habe. Dies folge aus seiner eigenen zwar widerrufenen, aber unterschriebenen geständigen Einlassung vom 2. Juli 2024 und dem damit übereinstimmenden Vernehmungsprotokoll des Oberstabsgefreiten U. Soweit der Soldat in der Nichtzulassungsbeschwerde erneut ausführt, dass er nur während der Pausen in seinem Dienstzimmer gespielt habe, hat das Truppendienstgericht dem erkennbar keinen Glauben geschenkt. Ein Aufklärungsmangel wird durch das erneute Bestreiten nicht aufgezeigt.
7 b) Soweit der Soldat eine mangelnde Aufklärung des dritten Vorwurfs rügt, wird nicht dargelegt, dass die in der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte förmliche Vernehmung der Belastungszeugin schon beim Truppendienstgericht beantragt worden ist oder aus welchen Gründen sie sich von Amts wegen dem Truppendienstgericht hätte aufdrängen müssen. Solche zwingenden Gründe sind auch nicht erkennbar. Die Oberstabsgefreite D. hat bei ihrer Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten die dem Soldaten vorgeworfene Äußerung bezeugt. Das Truppendienstgericht hat deren Aussage gewürdigt. Sie sei detailreich und nicht von Belastungseifer geprägt. Daher bestehe kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussage zu zweifeln. Der Soldat hat zwar ausgeführt, dass er beim Truppendienstgericht den Vorwurf bestritten habe. Er hat aber nicht dargelegt, dass er dort irgendwelche Indizien für die Unglaubwürdigkeit der Oberstabsgefreiten D. vorgetragen hätte. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass sich dem Truppendienstgericht auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung die förmliche Vernehmung der Oberstabsgefreiten im gerichtlichen Verfahren als Zeugin hätte aufdrängen müssen. Denn § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO lässt die Einführung nicht gerichtlicher Beweiserhebungen aus Gründen der Verfahrensvereinfachung ausdrücklich zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 WNB 5.18 - NZWehrr 2020, 215 <216, 217>).
8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.