Beschluss vom 03.12.2025 -
BVerwG 8 B 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B8B3.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2025 - 8 B 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B8B3.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 3.25
- VG Meiningen - 24.09.2024 - AZ: 8 K 362/23 Me
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister und Dr. Naumann beschlossen:
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. September 2024 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob einem seinerzeit minderjährigen Kind, das vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR in die Operative Personenkontrolle seiner rechtsstaatswidrig verfolgten Eltern einbezogen wurde, ein Anspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG nur zustehen kann, wenn die das Kind betreffenden Maßnahmen von einer gezielt und individuell gegen seine eigene Person gerichteten staatlichen Zersetzungsabsicht getragen waren.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 10.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.