Beschluss vom 03.12.2025 -
BVerwG 8 KSt 4.25ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B8KSt4.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2025 - 8 KSt 4.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B8KSt4.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 KSt 4.25
- VG München - 09.02.2024 - AZ: M 31 M 24.548
- VGH München - 03.06.2024 - AZ: 21 C 24.366
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Dezember 2025 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
- Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 28. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter, der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Berichterstatter ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).
2 Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.
3 Die angegriffene Kostenrechnung ist rechtmäßig. Sie ist im Verfahren 8 B 19.24 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 nicht statthafte Beschwerden des Klägers verworfen und ihm als erfolglosem Rechtsmittelführer gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
4 Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird und mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten fällig (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG). Die Kosten des Verfahrens schuldet, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG), ferner wem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (§ 29 Nr. 1 GKG).
5 Gemessen hieran ist die Kostenrechnung vom 28. Januar 2025 weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu beanstanden. Mit der Verwerfung der Beschwerde war gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr i. H. v. 66 € festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG) und von dem Kläger als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 GKG) anzufordern.
6 Gesichtspunkte, die das in Frage stellen könnten, hat der Kläger weder vorgebracht noch sind solche sonst ersichtlich.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.