Beschluss vom 03.12.2025 -
BVerwG 8 KSt 5.25ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B8KSt5.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2025 - 8 KSt 5.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B8KSt5.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 KSt 5.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Dezember 2025 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
- Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 19. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter, der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Berichterstatter ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).
2 Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.
3 Die angegriffene Kostenrechnung ist rechtmäßig. Sie ist im Verfahren 8 B 10.25 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2025 eine unzulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2025 verworfen und ihm als erfolglosem Rechtsmittelführer gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat auf 5 000 € festgesetzt.
4 Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gebührenpflichtig, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die Gebühr wird mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten fällig (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG). Die Kosten des Verfahrens schuldet, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG), ferner wem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (§ 29 Nr. 1 GKG).
5 Gemessen hieran ist die Kostenrechnung vom 19. Juni 2025 weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu beanstanden. Mit der Verwerfung der Beschwerde war gemäß Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses eine 2,0 Gebühr aus dem festgesetzten Streitwert von bis zu 5 000 € festzusetzen. Da nach der hier maßgeblichen Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG in der Fassung des Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) die einfache Gebühr 161 € beträgt, ergibt sich der festgesetzte Gesamtbetrag von 322 €, der fällig (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG) und von dem Kläger als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 GKG) anzufordern ist.
6 Dem entgegenstehende durchgreifende Gesichtspunkte hat der Kläger weder vorgebracht noch sind solche sonst ersichtlich.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.