Beschluss vom 04.03.2026 -
BVerwG 2 AV 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:040326B2AV1.26.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.03.2026 - 2 AV 1.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:040326B2AV1.26.0]
Beschluss
BVerwG 2 AV 1.26
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer beschlossen:
- Der Antrag der Beklagten auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
- Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
I
1 Die Klägerin wurde zum 1. Januar 2025 als Freiwillig Wehrdienst Leistende in die Bundeswehr einberufen und als Lehrgangsteilnehmerin bei der ... in D. verwendet. Nachdem der Truppenarzt im Rahmen der Einstellungsuntersuchung eine Erdnussallergie mit dem Risiko schwerer klinischer Reaktion festgestellt hatte, für die eine Truppenverpflegung nicht gewährleistet werden könne, entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Klägerin mit Verfügung vom 29. Januar 2025 mit Ablauf des Tages, an dem die Verfügung ausgehändigt wird, aus dem Dienstverhältnis. Aufgrund des Ergebnisses der Einstellungsuntersuchung sei die Klägerin "dauerhaft nicht (wehr-)dienstfähig (Tauglichkeitsgrad 5)" und daher gemäß § 58h Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SG aus dem Soldatenverhältnis zu entlassen.
2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die ihr am 31. Januar 2025 ausgehändigte Entlassungsverfügung wurde durch Beschwerdeentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Juli 2025 zurückgewiesen.
3 Der Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben. Dieses wies die Beteiligten mit Verfügung vom 5. Januar 2026 darauf hin, dass die Rechtsbehelfe der Klägerin keine aufschiebende Wirkung entfaltet haben dürften und sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung daher möglicherweise keinen dienstlichen Wohnsitz mehr gehabt habe. Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 hörte das Verwaltungsgericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Minden an, in dessen örtlicher Zuständigkeit der bürgerliche Wohnsitz der Klägerin liege.
4 Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 hat die Beklagte beim Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts beantragt. Aufgrund der gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung entfalle zwar der dienstliche Wohnsitz der Klägerin. Solange die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung im Streit stehe, könnten ihre Folgen aber nicht vorweggenommen werden. Für den Rechtsstreit eines Soldaten gegen seine Entlassungsverfügung verbleibe es daher bei der am letzten dienstlichen Wohnsitz ausgerichteten örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Hierfür sprächen auch Gesichtspunkte der Sachnähe und der Zweckmäßigkeit, falls eine Beweiserhebung durchgeführt werden müsse. Angesichts divergierender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte − wie etwa im Verweisungsbeschluss des VG Bremen vom 13. November 2025 - 6 K 3517/25 - einerseits und des VG Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2025 - 1 K 1395/25 - andererseits − kämen für die beim Verwaltungsgericht Oldenburg anhängige Klage verschiedene Gerichte in Betracht, sodass das Bundesverwaltungsgericht um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht werde.
5 Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 hat sich die Klägerin für eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Minden ausgesprochen. Zwischenzeitlich habe die Klägerin selbst bei regulärem Ablauf des auf zehn Monate festgesetzten Dienstverhältnisses keinen dienstlichen Wohnsitz mehr inne.
II
6 Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unzulässig, weil sich das (örtlich) zuständige Gericht und damit der gesetzliche Richter unmittelbar aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ergibt und für eine Bestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO daher kein Raum ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juni 2024 - 1 AV 1.24 - juris Rn. 4 und vom 24. Juli 2024 - 2 AV 1.24 - NVwZ-RR 2024, 846 Rn. 4 ff.).
7 1. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ergibt sich aus § 52 Nr. 4 VwGO. Nach dessen Satz 1 ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz (vgl. § 15 Abs. 1 BBesG) oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz (vgl. § 7 BGB) hat.
8 a) Nach dem Wortlaut der Regelung setzt die Anknüpfung an den dienstlichen Wohnsitz des Beamten oder Soldaten voraus, dass es einen solchen gibt. Erforderlich für die 1. Tatbestandsvariante des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist, dass der Beamte oder Soldat einen dienstlichen Wohnsitz "hat". Abweichend von der Bestimmung in § 52 Nr. 5 VwGO, in der darauf abgestellt ist, in welchem Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder der Kläger seinen letzten Wohnsitz "hatte", sind der Regelung keinerlei Bezugnahmen auf einen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr vorhandenen "letzten" dienstlichen Wohnsitz zu entnehmen.
9 "Mangelt" es an einem dienstlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung, folgt die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach der 2. Tatbestandsvariante des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO dem bürgerlichen Wohnsitz.
10 b) Die Klägerin ist durch Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. Januar 2025 unter Bezugnahme auf § 58h Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SG aus dem Dienstverhältnis eines Freiwillig Wehrdienst Leistenden entlassen worden. Diese Maßnahme ist gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO wirksam und sofort vollziehbar. Das Wehrdienstverhältnis ist damit beendet (vgl. § 74 Nr. 1 SG), sodass die Klägerin − unbeschadet der von ihr eingelegten Rechtsmittel − im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Standort und damit auch keinen dienstlichen Wohnsitz (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG) mehr hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 C 37.00 - NJW 2002, 768 <768>).
11 Diese Wirkung tritt unabhängig davon ein, dass die Entlassungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist und ihre Rechtmäßigkeit noch keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden konnte. Der Sinn der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes liegt gerade darin, ihn und seine Wirkungen für den Zwischenzeitraum bis zum Abschluss der gerichtlichen Klärung (oder einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren) in Vollzug zu setzen. Damit können erhebliche Nachteile und Härten für den Betroffenen verbunden sein; die Folgewirkung auf die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erscheint insoweit eher nebensächlich.
12 c) Die Annahme einer Durchbrechung dieser Wirkungen bedürfte daher eines rechtfertigenden Grundes von hinreichendem Gewicht. Ein Teil der hierzu bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 20. November 1984 - 3 CS 84 A.2389 - juris oder zuletzt VG Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2025 - 6 K 1715/23 - juris Rn. 4 m. w. N.) und die ganz überwiegende Kommentarliteratur (vgl. etwa Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 52 Rn. 39; W. R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 52 Rn. 17 oder Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 52 Rn. 39) sehen diesen darin, dass die den dienstlichen Wohnsitz beendende Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die zum Verlust des dienstlichen Wohnsitzes führt, solle es daher für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei der Maßgeblichkeit des bisherigen dienstlichen Wohnsitzes verbleiben.
13 Allerdings steht dieser Auffassung die mit dem Ausschluss des Suspensiveffekts verbundene Wirksamkeit der Entlassung oder sonstigen Maßnahme, die zum Wegfall des dienstlichen Wohnsitzes führt, entgegen (ebenso etwa VG Schleswig, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 12 B 4/11 - juris; VG Greifswald, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 6 A 17/15 - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 6 K 3097/22 - juris; noch offengelassen in BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 2 AV 1.24 - NVwZ-RR 2024, 846 Rn. 8).
14 Für die − dem Wortlaut der Regelung und dem System der aufschiebenden Wirkung widersprechende − Annahme eines (fiktiv) fortbestehenden dienstlichen Wohnsitzes fehlt es auch an einem sachlichen Grund. Insbesondere liegt keine Vergleichbarkeit mit der in der Rechtsprechung angenommenen "fiktiven" Prozessfähigkeit vor, nach der eine Partei im Streit um ihre Prozessfähigkeit als prozessfähig behandelt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88 - BGHZ 110, 294 <295 f.>; Althammer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 52 Rn. 6).
15 Im Fall der streitigen Prozessfähigkeit ist die unterstellte Annahme einer Prozessfähigkeit erforderlich, um dem Betroffenen überhaupt die Möglichkeit zu geben, die Frage einer gerichtlichen Klärung zuführen zu können. Ohne die jedenfalls vorläufige Annahme einer (fortbestehenden) Prozessfähigkeit wäre der Betroffene nicht in der Lage, die geltend gemachte Rechtsposition eigenständig zu verteidigen. In der vorliegenden Konstellation dagegen geht es lediglich um die Frage, welches Verwaltungsgericht für den Rechtsstreit örtlich zuständig ist. Die Effektivität des Rechtsschutzes ist daher von vornherein nicht berührt; durch die Frage der örtlichen Zuständigkeit ändert sich vielmehr nichts an der materiellen Prüfung des Begehrens.
16 Mit der Anknüpfung an den privaten Wohnsitz des Beamten oder Soldaten ist im Übrigen keine Schlechterstellung des Betroffenen verbunden. Die Regelung dient im Gegenteil gerade seinen Interessen, weil der Rechtsschutz damit möglichst wohnortnah ausgestaltet ist (vgl. hierzu bereits BT-Drs. 3/1094 S. 6 zum damaligen § 53) und die Anknüpfung an den Dienstort − an dem sich der Beamte oder Soldat ja nicht mehr aufzuhalten hat − entfällt. Dementsprechend sind es regelmäßig − wie auch im vorliegenden Fall − die Dienstherren, die eine Bezugnahme auf den letzten dienstlichen Wohnsitz anstreben.
17 Für die Annahme einer Fiktion des fortbestehenden dienstlichen Wohnsitzes spricht daher nur das praktische Bedürfnis, dass das Verwaltungsgericht am Sitz der Behörde mit den Rechtsfragen regelmäßig bereits vertraut ist, da ihm die Streitigkeiten von im Dienst befindlichen Beamten oder Soldaten zugewiesen sind. Auf diesen Gesichtspunkt der "Sachnähe" hat der Gesetzgeber indes bewusst nicht abgestellt. Der mit der Regelung verbundene "dezentrale" Ansatz bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts war vielmehr bezweckt. Zur Begründung der vorgeschlagenen Regelung ist ausgeführt: "Maßgebend war auch an dieser Stelle und in den anderen Fällen örtlicher Zuständigkeit der Grundsatz, dass Zusammenballungen vieler Klagen bei einzelnen Gerichten am Sitz der Bundes- oder Landeszentralbehörden unerwünscht sind" (BT-Drs. 3/1094 S. 6 zum damaligen § 53).
18 d) Entfällt der dienstliche Wohnsitz eines Beamten oder Soldaten aufgrund einer vollziehbaren und damit wirksamen Verfügung seines Dienstherrn, ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 2 VwGO in Anknüpfung an seinen privaten Wohnsitz zu bestimmen.
19 Diese Anknüpfung entfällt auch nicht aufgrund der in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO enthaltenen Ausnahme (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 2 AV 1.24 - NVwZ-RR 2024, 846 Rn. 7 m. w. N.). Denn die Klägerin hat einen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, das als Bundesoberbehörde zentral für die Entlassung von Soldaten zuständig ist (vgl. § 58h Abs. 1 Nr. 2, § 75 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Regelungen "Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse" in der Fassung vom 12. Dezember 2025 <A-1420/33>, BGBl. I Nr. 326).
20 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die übrigen Kosten des Verfahrens sind Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens.