Beschluss vom 04.05.2026 -
BVerwG 3 B 7.26ECLI:DE:BVerwG:2026:040526B3B7.26.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.05.2026 - 3 B 7.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:040526B3B7.26.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 7.26
- VG München - 16.11.2022 - AZ: M 26b K 20.1221
- VGH München - 22.11.2024 - AZ: 20 B 24.15
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und Hellmann beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2026 - BVerwG 3 B 5.25 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
I
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Februar 2026 - BVerwG 3 B 5.25 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2024 - 20 B 24.15 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO.
II
2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
3 1. Der Kläger trägt vor, in Bezug auf die von ihm als klärungsbedürftig bezeichnete Frage 1 (Ziffer 1.1 in der Beschwerdebegründung), ob die angegriffene Betriebsschließung im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage einen qualifizierten Grundrechtseingriff darstelle, hätte der Senat die Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen. Durch die Nichtzulassung der Revision werde er in seinem Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt. Der Senat habe festgestellt, dass es sich bei der zur Überprüfung gestellten Betriebsschließung um einen tiefgreifenden bzw. qualifizierten Grundrechtseingriff gehandelt habe. Danach hätte er einen grundsätzlichen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage verfassungskonform bejahen müssen.
4 Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger die rechtliche Würdigung seines Beschwerdevortrags durch den Senat, zeigt aber nicht auf, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Aus dem angegriffenen Beschluss ergibt sich, dass der Senat den Vortrag des Klägers zu Frage 1 und ihrem Klärungsbedarf zur Kenntnis genommen und erwogen, die Frage jedoch einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht für zugänglich gehalten hat. Dass der Senat der Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
5 Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rügt und vorträgt, er sei durch die Nichtzulassung der Revision in seinem Recht auf "Öffnung des Zugangs zum Gericht" verletzt, bleibt die Anhörungsrüge gleichfalls ohne Erfolg. Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO kann allein auf eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleisteten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 BN 39.18 - juris Rn. 5 m. w. N., vom 24. Mai 2023 - 4 B 6.23 - juris Rn. 3 und vom 15. Januar 2025 - 5 B 1.25 - juris Rn. 10). Im Übrigen hat der Senat nicht - wie vom Kläger vorgetragen - festgestellt, bei der angegriffenen Betriebsschließung habe es sich um einen qualifizierten Grundrechtseingriff gehandelt. Die Frage bedurfte im Beschwerdeverfahren nicht der Beantwortung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2026 - 3 B 5.25 - Rn. 6 und 7).
6 Einen Gehörsverstoß zeigt der Kläger auch nicht auf, soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, er hätte sein Vorbringen noch vertieft, wenn der Senat ihm einen Hinweis erteilt hätte (Schriftsatz vom 19. März 2026, S. 8 <unter III. 1>). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> = juris Rn. 36; Kammerbeschluss vom 29. September 2006 - 1 BvR 247/05 - juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 BN 1.17 - juris Rn. 26). Inwiefern hier eine Ausnahme vorgelegen (vgl. zu den Voraussetzungen a. a. O.) und eine Hinweispflicht des Senats bestanden haben sollte, legt der Kläger nicht dar.
7 2. Der Kläger trägt vor, es sei eine überraschende Annahme des Senats, dass die aufgeworfene Frage 1 einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich sei. Er habe in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, dass ein grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe, weil sich mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - (BVerwGE 182, 214) der Begriff des qualifizierten Grundrechtseingriffs noch in der Entstehungsphase befinde. Das hätte er auf einen zu erteilenden Hinweis des Senats weiter erläutert.
8 Die Rüge greift nicht durch. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dem Schutz vor einer Überraschungsentscheidung folgt, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen darf, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 43.19 - juris Rn. 29 m. w. N.). Hier musste der Kläger nach dem Verfahrensstand auch ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis mit der Möglichkeit rechnen, dass der Senat in seiner Entscheidung auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO abstellt und annimmt, ein fallübergreifender Klärungsbedarf der Frage 1 sei nicht dargelegt. Eine Gewissheit, der Senat werde seiner Rechtsauffassung zum Vorliegen eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs folgen, konnte der Kläger nicht haben. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - konnte ihm eine solche Gewissheit nicht vermitteln. Denn hiernach kann ein qualifizierter Eingriff in die Berufsfreiheit - abgesehen von hier nicht einschlägigen Fallgruppen - nur im Rahmen einer Würdigung des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2026 - 3 B 5.25 - Rn. 6).
9 3. Der Kläger trägt des Weiteren vor, der Senat habe sich mit seinem Vorbringen zum grundsätzlichen Klärungsbedarf der Frage, ob ein qualifizierter Rechtsverstoß vorliege, nicht auseinandergesetzt, sondern schlicht behauptet, es habe sich nicht um eine substantiierte Darlegung gehandelt. Insbesondere habe der Senat sich nicht mit dem konkret benannten Beispiel der behördlichen Betriebsuntersagung nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EU) 2017/625 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel <Verordnung über amtliche Kontrollen>, ABl. L 95 vom 7. April 2017, S. 1) befasst.
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Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger nicht auf, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat. Der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner Rechtsauffassung für die zu treffende Entscheidung von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 B 18.22 - juris Rn. 2 und vom 18. Dezember 2023 - 3 BN 11.22 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Aus dem angegriffenen Beschluss ergibt sich - wie bereits ausgeführt –, dass der Senat den Vortrag des Klägers zu Frage 1 und ihrem Klärungsbedarf zur Kenntnis genommen und erwogen, aber die Darlegung eines die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarfs verneint hat. Er hat ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2026 - 3 B 5.25 - Rn. 6):
"Soweit der Kläger in der Erläuterung allgemein fragt, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in die Berufsfreiheit einen qualifizierten Grundrechtseingriff darstellt, ist nicht dargelegt, inwiefern diese Frage fallübergreifend zu beantworten sein sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solcher Eingriff - abgesehen von hier nicht einschlägigen Fallgruppen - nur im Rahmen einer Würdigung des Einzelfalls festgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - BVerwGE 182, 214 Rn. 33 f.). Dass ein Eingriff in die Berufsfreiheit durch ein - wie hier - fast zweiwöchiges Verbot, ein Einzelhandelsgeschäft zu öffnen, jedenfalls ein Gewicht haben kann, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Verordnungsregelung im Normenkontrollverfahren rechtfertigt, ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. [...]). Für ein Öffnungsverbot durch Allgemeinverfügung kann nichts Anderes gelten."
11 Der Kläger legt mit seinem Rügevorbringen nicht dar, weshalb der Senat ausgehend von seiner rechtlichen Würdigung des Beschwerdevorbringens Veranlassung gehabt hätte, in seinen Entscheidungsgründen auf die Regelung des Art. 138 Abs. 2 Buchst. h VO (EU) 2017/625 und den diesbezüglichen Vortrag des Klägers besonders einzugehen.
12 4. Der Kläger rügt, der Senat habe die der Frage 2 (Ziffer 1.2 in der Beschwerdebegründung) beigefügte Bedingung missverstanden und ihm dadurch nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die Bedingung habe gelautet "wenn die Frage 1 bejaht werde", der Senat scheine verstanden zu haben "wenn die Frage 1 beantwortet werden muss". Die Rüge greift nicht durch. Aus den Beschlussgründen ergibt sich, dass das vom Kläger geltend gemachte Missverständnis nicht vorliegt. Der Senat hat angenommen, dass die Frage 1 einen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufwirft, weil sie auf die Umstände des Einzelfalls bezogen und damit einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich ist. Danach ist die Frage im Beschwerdeverfahren nicht zu beantworten gewesen und damit die Bedingung, dass Frage 1 bejaht wird, nicht eingetreten (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2026 - 3 B 5.25 - Rn. 7).
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Darüber hinaus zeigt der Kläger nicht auf, dass die Nichtzulassung der Revision auf dem behaupteten Missverständnis beruhen könnte. Der Senat hat seine Annahme, aus Frage 2 und ihrer Erläuterung ergebe sich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, selbstständig tragend damit begründet, es sei
"nicht ersichtlich, warum ein Anerkenntnis seitens des Beklagten, dass die angegriffene Allgemeinverfügung gegenüber dem Kläger rechtswidrig war und er ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen hat, [...] bei der Gewichtung des Grundrechtseingriffs im Rahmen des für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses nicht sollte berücksichtigt werden dürfen."
14 5. Hinsichtlich der vom Kläger im Beschwerdeverfahren als klärungsbedürftig bezeichneten Frage 5 (mit Unterfragen; Ziffer 1.5 in der Beschwerdebegründung) hat der Senat angenommen, sie wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Kläger zeige nicht auf, welche Anknüpfungstatsachen für ein willkürliches Handeln des Beklagten bei Erlass der Allgemeinverfügung der Verwaltungsgerichtshof als wahr hätte unterstellen müssen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2026 - 3 B 5.25 - Rn. 12 f.). Mit seiner Anhörungsrüge trägt der Kläger vor, er gehe davon aus, dass der Senat von seinem Beschwerdevorbringen keine Kenntnis genommen habe; denn sonst hätte dieser erkennen müssen, dass er Tatsachen vorgetragen habe, die als wahr hätten unterstellt werden können. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keinen Gehörsverstoß auf. Der Senat hat sich in dem angegriffenen Beschluss mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt und begründet, dass und warum sich aus der Frage eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ergibt. Dass der Senat damit der Rechtsansicht des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Ebenso wenig kann daraus geschlossen werden, er habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen.
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6. Der Kläger rügt, sein Vorbringen zur Frage 3 (Ziffer 1.3 in der Beschwerdebegründung) sei vom Senat nicht zur Kenntnis genommen worden. Er habe dargelegt, warum die Fortsetzungsfeststellungsklage in den von ihm bezeichneten Fällen stets zulässig sein müsse. Der Senat habe die Argumentation nicht erwähnt, sondern ausgeführt, eine Darlegung fehle. Einen Gehörsverstoß zeigt der Kläger mit diesem Vortrag nicht auf. Der Senat hat angenommen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2026 - 3 B 5.25 - Rn. 8 f.), die Frage,
"ob ein besonderes Feststellungsinteresse besteht, wenn die Behörde keine Akte geführt, dem Kläger keine Akteneinsicht gewährt oder die Akte dem Gericht trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat [...] bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Inwiefern die Nichtführung von Akten oder deren Nichtvorlage nicht nur für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein, sondern unabhängig von den Umständen des Falls und den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - BVerwGE 182, 214 Rn. 16) stets ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Allgemeinverfügung nach deren Erledigung begründen sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich."
16 Hieraus ergibt sich, dass der Senat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Dass er der Rechtsauffassung des Klägers, die Nichtführung von Akten oder deren Nichtvorlage begründe stets ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Allgemeinverfügung nach deren Erledigung, nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Annahme des Senats, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, dass der aufgeworfenen Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukomme.
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7. Der Kläger trägt vor, der Senat habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot auch durch einen "direkten" Beweis, dass das staatliche Handeln tatsächlich auf sachfremden Überlegungen beruht habe, festgestellt werden könne, z. B. durch eine schriftliche Weisung, aus der sich willkürliches Handeln eindeutig ergebe. Aus der fehlenden Befassung sei zu schließen, dass der Senat die Frage entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig verstanden habe. Letzterenfalls hätte der Senat ihm einen Hinweis erteilen müssen. Einen Gehörsverstoß zeigt der Kläger mit diesem Vorbringen, das die Ausführungen des Senats im angegriffenen Beschluss unzutreffend erfasst, nicht auf. Der Senat hat angenommen, dass die Frage 4 und ihre Unterfragen (Ziffer 1.4 in der Beschwerdebegründung), "ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur rechtlich oder auch tatsächlich festgestellt werden kann, insbesondere dadurch, dass die Behörde keine Akte geführt, dem Kläger keine Akteneinsicht gewährt oder die Akte dem Gericht trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat, oder durch den Beweis, dass das staatliche Handeln tatsächlich auf sachfremden Überlegungen beruhte", nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften oder nicht fallübergreifend beantwortet werden könnten. Zur Begründung hat er ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2026 - 3 B 5.25 - Rn. 11):
"Wenn der Betroffene ein am Maßstab des einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegt, muss eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs möglich sein; das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. [...]). Ob Willkür vor- oder naheliegt, hängt in tatsächlicher Hinsicht vom festgestellten oder geltend gemachten Lebenssachverhalt ab; ob ausgehend von diesem Lebenssachverhalt das Handeln der Behörde als willkürlich zu bewerten ist, ist eine Rechtsfrage. Das bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat nichts Anderes angenommen. Er hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein willkürliches Handeln des Beklagten bei Erlass der angegriffenen Allgemeinverfügung gesehen [...]. Der Vortrag des Klägers, die angegriffene Geschäftsschließung beruhe allein auf sachfremden Motiven des Ministerpräsidenten, sei nicht nachvollziehbar [...]. Welche Anknüpfungstatsachen vorliegen müssen, um ein objektiv willkürliches Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Frage, ob das Nichtführen einer die Vorbereitung und den Erlass einer Allgemeinverfügung dokumentierenden Akte oder deren Nichtvorlage hierfür ausreicht. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Allgemeinverfügung eine Begründung hat und Umstände vorliegen - wie hier die Infektionslage bei Erlass der Allgemeinverfügung und das zeitgleiche Ergreifen von Infektionsschutzmaßnahmen in anderen Bundesländern –, die das Handeln der Behörde nachvollziehbar machen. Andere Anknüpfungstatsachen für ein willkürliches Handeln des Beklagten zeigt der Kläger mit der Beschwerde nicht auf und dementsprechend auch nicht, dass die Tatsachen bewiesen oder unter Beweis gestellt wurden."
18 Hieraus ergibt sich, dass der Senat den Vortrag des Klägers zur Möglichkeit der Feststellung und des Nachweises eines Willkürverstoßes zur Kenntnis genommen und erwogen hat, die Frage der Feststellung durch Beweis aber einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht für zugänglich gehalten hat.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für die Anhörungsrüge streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG).
20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).