Beschluss vom 04.10.2023 -
BVerwG 2 VR 4.23ECLI:DE:BVerwG:2023:041023B2VR4.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2023 - 2 VR 4.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:041023B2VR4.23.0]
Beschluss
BVerwG 2 VR 4.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2023
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
als Berichterstatterin
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Mehrkosten, die der Antragsteller trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung obliegt der Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 VwGO).
2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Die Kostenverteilung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin vom 29. September 2023. Davon ausgenommen sind durch die Verweisung entstandene Mehrkosten, die nach der gesetzlichen Kostenfolge des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG von dem Antragsteller zu tragen sind. Diese Mehrkosten sind ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB analog) von der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin nicht erfasst. Es entspricht auch nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin diese Kosten aufzuerlegen.
3 Die Festsetzung des Regelstreitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.