Beschluss vom 04.11.2005 -
BVerwG 1 B 58.05ECLI:DE:BVerwG:2005:041105B1B58.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2005 - 1 B 58.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:041105B1B58.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 58.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.04.2005 - AZ: OVG 13 A 654/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Mit der pauschalen Bezugnahme auf den Revisionszulassungsbeschluss des Senats vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 B 226.03 - wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Auch den weiteren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Revisionszulassungsgrund vorliegt.

3 Die Beschwerde macht hierzu geltend, der erst im Jahre 2004 verfügte Widerruf der Anerkennung des Klägers als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG sei nicht unverzüglich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - sondern erst vier Jahre nach der grundlegend geänderten Sachlage im Kosovo ab der zweiten Junihälfte des Jahres 1999 - erfolgt. Daher sei der Widerruf objektiv rechtswidrig und der Kläger hierdurch auch in seinen subjektiven Rechten verletzt. Der Widerruf sei nämlich ein in die Rechtsposition des Klägers eingreifender belastender Verwaltungsakt, als dessen Adressat der Kläger zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sei. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Freiheit vor gesetzlosem Zwang, nämlich durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sei, d.h. mit anderen Worten "einen Anspruch auf objektive Fehlerfreiheit des Hoheitsakts". Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG erfasse auch eine Belastung durch den Widerruf einer Rechtsposition, die auf einer dem Individualschutz dienenden Norm beruhe. Der in das Individualrecht des Klägers eingreifenden Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sei daher eine freiheitsschützende Funktion beizumessen; sie enthalte zugleich "mit allen tatbestandlichen Merkmalen Entscheidungsmaximen, die von der Beklagten zu beachten sind und die ihr gegenüber die Grenze kennzeichnen, bis zu der sie befugt ist, in die Rechte der Betroffenen einzugreifen". Durch den nicht unverzüglichen Widerruf habe die Beklagte die Grenze ihrer Eingriffsbefugnis überschritten. Der demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgeschriebene Unverzüglichkeit diene allein dem öffentlichen Interesse und vermittle dem betroffenen Ausländer kein subjektives Recht, könne nicht gefolgt werden. Sie verstelle den Blick auf die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben, mit denen sie sich im Übrigen nicht auseinandersetze. Soweit diese Meinung von Verwaltungsgerichten vertreten werde, begegne sie rechtlichen Bedenken auch im Hinblick auf die Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG. Darüber hinaus scheitere der Widerruf im vorliegenden Fall zusätzlich an der zeitlichen Begrenzung der Befugnis zum Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Soweit das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführe, auf die Frage der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 4 VwVfG komme es nicht an, weil die Jahresfrist frühestens mit der Anhörung des Betroffenen beginne, werde "nochmals auf die eingangs zitierte Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2003 verwiesen.

4 Soweit die Beschwerde mit diesem Vortrag einen erneuten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zur Auslegung des Merkmals "unverzüglich" in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geltend macht, ist sie nicht begründet. Sie geht zutreffend davon aus, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und als politischer Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beendigung der dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition dient (Beschluss vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 280.97 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2 = NVwZ-RR 1997, 741). Deshalb kann ein als asylberechtigt Anerkannter nicht dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) einen - ansonsten berechtigten - Widerruf nicht unverzüglich ausspricht (Beschluss vom 12. Februar 1998 - BVerwG 9 B 654.97 - <juris> und Beschluss vom 25. Mai 1999 - BVerwG 9 B 288.99 - <juris>). Der hiergegen von der Beschwerde erhobene Einwand, diese Rechtsprechung berücksichtige nicht, dass der Kläger auch als Adressat eines nur objektiv rechtswidrigen - nämlich nicht unverzüglichen - Widerrufs zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere kann sich die Beschwerde insoweit nicht auf die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 9, 83 <88>; 42, 20 <27> und DVBl 1995, 192) und einen daraus angeblich abzuleitenden "Anspruch auf objektive Fehlerfreiheit des Hoheitsaktes" mit der Rechtsfolge berufen, dass jeder an irgendeinem objektiven Rechtsfehler leidende belastende Verwaltungsakt die allgemeine Handlungsfreiheit in verfassungswidriger Weise beschränke. Die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts befassen sich nicht mit der Frage, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn ein belastender Verwaltungsakt, der in die allgemeine Handlungsfreiheit des Adressaten eingreift, gegen Bestimmungen verstößt, die ausschließlich zur Wahrung öffentlicher Interessen erlassen worden und nicht zumindest auch dem individuellen Interesse des Adressaten zu dienen bestimmt sind. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennt vielmehr ausdrücklich an, dass eine Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg haben kann, wenn der belastende Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig und der Kläger dadurch in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird (BVerfGE 97, 49 <61>). Ergibt sich - wie hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aus dem anzuwendenden einfachen Recht, dass eine bestimmte materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Anforderung (hier: das Gebot eines "unverzüglichen" Widerrufs) ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist, dann ist ein diese verletzendes Handeln der Verwaltung zwar objektiv rechtswidrig. Gleichwohl fehlt es dann aber an der Verletzung eines subjektiven, dem Einzelnen zustehenden Rechts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der den Verwaltungsgerichten die Aufhebung eines nur objektiv rechtswidrigen Verwaltungsakts verwehrt und insoweit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch die allgemeine Handlungsfreiheit begrenzt. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass zur Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aus den von der Beschwerde angeführten Gründen ein erneuter oder weitergehender rechtlicher Klärungsbedarf besteht.

5 Soweit die Beschwerde ferner meint, der Widerruf scheitere "jedenfalls - unabhängig von den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - an der zeitlichen Begrenzung der Befugnis zum Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG", wird auch damit eine rechtsgrundsätzliche Frage nicht aufgezeigt. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich, wie die Beschwerde selbst einräumt - ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage der Anwendbarkeit der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht ankommt, weil diese frühestens zu laufen beginne, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Entscheidung über den Widerruf erheblichen Sachverhalt hat, zu dessen Ermittlung die nach § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG zwingend vorgesehene Anhörung gehört. Von dem Zeitpunkt der Anhörung an sei aber im vorliegenden Fall die Jahresfrist erkennbar gewahrt (BA S. 9). Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen (vgl. auch das Urteil des Senats vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 <179> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 10). Inwieweit nach dieser Rechtsprechung ein erneuter oder weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, namentlich auch nicht dem wiederum nur pauschalen Hinweis auf die Zulassungsentscheidung im Verfahren BVerwG 1 B 226.03 , welches im Übrigen durch eine Rücknahme der zugelassenen Revision ohne Entscheidung beendet wurde.

6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.