Beschluss vom 04.12.2013 -
BVerwG 5 B 42.13ECLI:DE:BVerwG:2013:041213B5B42.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2013 - 5 B 42.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:041213B5B42.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 42.13

  • VG Meiningen - 11.10.2006 - AZ: VG 8 K 605/03.Me
  • OVG Weimar - 04.12.2012 - AZ: OVG 3 KO 711/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2012 und wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Dem Kläger ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse war er ohne Verschulden verhindert, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Nachdem ihm durch Beschluss des Senats vom 20. März 2013 (zugestellt am 27. März 2013) Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, hat er durch den ihm beigeordneten Rechtsanwalt am 9. April 2013, und damit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beschwerde hat der Kläger durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt am 29. April 2013 und damit ebenfalls fristgerecht innerhalb eines Monats begründet.

2 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3 a) Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz ist nur gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris). Dies ist nicht der Fall.

4 Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Februar 2012 (- B 8 SO 5/10 R - NJW 2012, 2540) vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil das Bundessozialgericht in der Vorschrift nicht genannt ist (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - BVerwG 4 B 4.10 - juris Rn. 7 bezüglich des Bundesgerichtshofs). Darüber hinaus rügt der Kläger zu Unrecht eine Divergenz im Hinblick auf die Aussage des Bundessozialgerichts, dass § 18 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialsystem sicherstellen wolle und es deshalb schon ausreichend (aber auch erforderlich) sei, dass überhaupt die Notwendigkeit der Hilfe erkennbar sei, nicht aber in welchem Umfang Hilfe geleistet werden müsse (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 a.a.O.). Von diesem Rechtssatz ist das Berufungsgericht nicht durch Aufstellung eines entgegenstehenden Rechtssatzes abgewichen. Vielmehr hat es (UA S. 20) diese Aussage des Bundessozialgerichts seinen Ausführungen (alternativ) als Maßstab vorangestellt und ist im Rahmen der einzelfallbezogenen Subsumtion zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen dieses Rechtssatzes nicht erfüllt seien. Soweit die Beschwerde dies beanstandet, macht sie in erster Linie einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht zu rechtfertigen vermag. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

5 Aus dem vorbezeichneten Grund käme eine Revisionszulassung auch dann nicht in Betracht, wenn die Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) umgedeutet würde. Über die fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - ZOV 2010, 31).

6 b) Das Berufungsurteil leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass - wie die Beschwerde geltend macht - das Berufungsgericht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2012 gestellten drei Beweisanträgen nicht nachgegangen ist. Die Ablehnung von Beweisanträgen (im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO) verstößt zwar gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung unter Verwendung des angebotenen Beweismittels aufdrängen musste. Zudem liegt in der Ablehnung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 - juris und vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 - NVwZ 1992, 659 <660>; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302). Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

7 aa) Ein Verfahrensmangel des Berufungsgerichts liegt zunächst nicht in der Ablehnung des ersten Beweisantrags, mit dem der Kläger begehrt hat, „ein ergänzendes Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. H. einschließlich dafür notwendiger labordiagnostischer Untersuchungen insbesondere zur Frage, ob beim Kläger über das Vermeiden von Fructose und Sorbit weitere Vermeidungsschritte notwendig sind, und welcher zusätzliche Bedarf für Krankenkost sich dadurch ergibt, einzuholen sowie Prof. Dr. H. mündlich anzuhören.“

8 (1) Diese Ablehnung findet im Prozessrecht eine Stütze. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Dementsprechend entscheidet das Tatsachengericht über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten nach seinem Ermessen (stRspr, z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Das gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) von einem Beteiligten angeregt oder - wie hier - im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO beantragt worden ist (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 87.11 - juris Rn. 6).

9 Die Erwägungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens des genannten Gutachters abgelehnt hat, lassen eine Überschreitung des ihm eingeräumten Ermessens nicht erkennen. Es hat zur Ablehnung dieses Antrags ausgeführt (UA S. 24), das von der Vorinstanz zum streitigen Beweisthema eingeholte Sachverständigengutachten desselben Arztes vom 13. April 2006 beschränke sich auf die Darstellung der beim Kläger diagnostizierten Krankheiten, seiner Beschwerden und bestimmter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ernährung und der Körperpflege. Es enthalte jedoch keine näheren Ausführungen zu dem nach dem materiellrechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen Beweisthema, ob und inwieweit der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden und diagnostizierten Krankheiten eine bestimmte Krankenkost, Nahrungsergänzungsmittel, besonderes Mineralwasser und Körperpflegemittel benötigte und welche Kosten hierfür anfielen.

10 Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht bereits selbst eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 20. April 2011 eingeholt hat. Es ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass auch diese ergänzende Stellungnahme erhebliche inhaltliche Unzulänglichkeiten aufweise und für das entscheidungserhebliche Beweisthema nicht weiterführend sei (UA S. 25). Dass das Berufungsgericht vor dem Hintergrund dieser Bewertung, die auch von der Beschwerde nicht erheblich in Zweifel gezogen worden ist, von einer weiteren Beauftragung desselben Gutachters abgesehen hat, hält sich innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums.

11 Gleiches gilt, soweit es das Berufungsgericht unterlassen hat, den besagten Gutachter - wie vom Kläger beantragt - in der mündlichen Verhandlung anzuhören. Denn dem Tatsachengericht ist auch im Hinblick darauf ein Ermessen eingeräumt, ob es das Erscheinen eines Sachverständigen anordnet, damit dieser das schriftliche Gutachten erläutere (§ 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO). Dieses Ermessen hat das Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen nicht überschritten, weil es aufgrund des aus seiner Sicht ungenügenden schriftlichen Gutachtens desselben Sachverständigen davon ausgehen durfte, dass dessen Anhörung nicht dazu geeignet sein würde, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln.

12 (2) Die Ablehnung des ersten Beweisantrags durch das Berufungsgericht verstößt auch nicht gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht. Zwar ergibt sich aus § 86 Abs. 1 VwGO eine umfassende Verpflichtung des Tatsachengerichts, von Amts wegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Daraus folgt auch, dass Beweisanträge grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden dürfen; so etwa wenn das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden darf (Beschluss vom 7. September 1993 - BVerwG 9 B 509.93 - juris Rn. 3; Urteil vom 28. Juli 1977 - BVerwG 3 C 17.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 111 m.w.N.).

13 Dieser Grundsatz wird jedoch für die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens dadurch modifiziert, dass die Bestimmung der Anzahl und die Auswahl der Gutachter gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO eine Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts darstellt (Beschlüsse vom 7. September 1993 a.a.O. und vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Rn. 60 = juris Rn. 23). Sieht es von der Einholung weiterer Gutachten ab, so liegt darin nur dann eine verfahrensfehlerhafte Ausübung seines Ermessens und ein Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser weiteren Beweisaufnahme aufdrängen musste (Beschlüsse vom 7. September 1993 a.a.O., vom 15. September 2011 - BVerwG 5 B 23.11 - juris Rn. 7, vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 87.11 - juris Rn. 6 und vom 4. September 2013 - BVerwG 5 B 55.13 - juris Rn. 10). Dies war hier im Hinblick auf den ersten Beweisantrag nicht der Fall, weil das Berufungsgericht - wie oben ausgeführt - aus nachvollziehbaren Erwägungen bereits das erste schriftliche Gutachten wie auch das Ergänzungsgutachten des genannten Sachverständigen für unzureichend hielt.

14 bb) Ein Verfahrensfehler ist ferner nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei den beiden weiteren in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2012 gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen, mit welchen der Kläger begehrt hat, „ein Gutachten zu den Fragen im Beweisbeschluss vom 07.12.2010 durch den Arzt Dr. Peter O.“ sowie „ein dermatologisches Gutachten unter umweltmedizinischen Gesichtspunkten zur Frage der Notwendigkeit von Hautpflegemitteln beim Kläger einzuholen.“ Auch die Ablehnung dieser Beweisanträge findet im Prozessrecht eine Stütze, und die entsprechende Beweiserhebung musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr - ohne dass dies zu beanstanden ist - im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO) dafür entschieden, den Arbeits- und Sozialmediziner Prof. Dr. med. Hans D. als Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu den beweiserheblichen Fragen zu beauftragen und ist seiner Sachaufklärungspflicht nachgekommen, indem es den dahin gehenden Beweisbeschluss vom 7. September 2011 gefasst hat.

15 (1) Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die angestrebte Begutachtung durch Prof. Dr. D. schon deshalb nicht als Grund für die Ablehnung der Beweisanträge auf weitergehende Begutachtung verwenden dürfen, weil es den diesbezüglichen Antrag des Klägers, diesen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, zu Unrecht zurückgewiesen und damit gleichfalls einen Verfahrensfehler begangen habe, greift nicht durch.

16 (a) Soweit der Kläger damit den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2012, mit dem es sein Ablehnungsgesuch gegen den vom Gericht bestellten Sachverständigen zurückgewiesen hat, unmittelbar angreifen will, ist die Verfahrensrüge unzulässig (Beschlüsse vom 16. Februar 1988 - BVerwG 5 B 13.88 - Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 4 und vom 22. Dezember 2011 a.a.O.). Denn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts könnte insoweit einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht unterzogen werden. Nach § 557 Abs. 2 ZPO, der nach § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts, wenn sie unanfechtbar sind. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Oberverwaltungsgericht nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 ZPO die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt. Denn eine solche Vorentscheidung kann nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

17 (b) Demgegenüber ist eine im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung erhobene Verfahrensrüge insoweit zulässig, als sie sich nicht unmittelbar gegen die Vorentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Als ein derartiger Mangel kann die Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen (Beschluss vom 12. Juni 2012 - BVerwG 3 B 88.11 - juris Rn. 6 m.w.N.). Soweit der Vortrag der Beschwerde darauf zielt, verhilft ihr dies jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Dem Berufungsgericht brauchte sich die Notwendigkeit der Heranziehung des vom Kläger benannten bzw. eines anderen Sachverständigen nicht im Hinblick darauf aufzudrängen, dass der Kläger den vom Gericht ausgewählten Gutachter Prof. Dr. D. für befangen hielt. Denn die Würdigung des Berufungsgerichts im Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 30. Januar 2012, dass der Kläger Gründe, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen besorgen lassen, nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe (§ 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 3 ZPO), ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Gegenvorstellung des Klägers vom 8. März 2012 und über die weitere Gegenvorstellung vom 26. März 2012.

18 Insbesondere hat es das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, aus dem vom Kläger vorgebrachten Umstand, dass Prof. Dr. D. Gutachten für zahlreiche Berufsgenossenschaften erstellt habe, auf die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu schließen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Befangenheitsgrund nicht aus der allgemeinen Behauptung des Klägers entnommen hat, der Sachverständige sei als ehemaliger Assistent von Prof. Dr. Dr. L. „ein Exponent der sog. Erlanger Schule der Arbeitsmedizin“, welche die Interessen der Arbeitgeber und der chemischen Industrie verfolge. Konkrete und ernsthafte Gründe, die auf Unzulänglichkeiten oder eine Unparteilichkeit in der Person des Sachverständigen hätten schließen lassen oder darauf hindeuteten, dass sich dessen Begutachtungen (vor dem Hintergrund einer etwaigen Interessengeleitetheit) als fachlich oder wissenschaftlich unzureichend darstellen, waren weder diesem noch dem sonstigen Vorbringen des Klägers zu entnehmen.

19 (2) In Ansehung des Umstands, dass die Heranziehung von Prof. Dr. D. als Sachverständigen nicht aus den vorgenannten Gründen verfahrensfehlerhaft war, ist es ferner nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht gegen die vom Kläger mit seinen Beweisanträgen begehrte Bestellung des Dr. med. O. und - im Hinblick auf die dermatologischen Fragen - gegen die Beauftragung eines anderen (weiteren) Gutachters entschieden hat. Das Tatsachengericht befindet auch über die Auswahl der Gutachter nach seinem Ermessen und ist nicht an die Anregungen der Beteiligten gebunden (vgl. Beschluss vom 7. September 1993 - BVerwG 9 B 509.93 - juris); das gilt auch für die Einschätzung, ob ein bestimmter Gutachter über bessere oder überlegene Erkenntnismittel verfügt (Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = juris Rn. 23). Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der vorgenannte Arzt oder ein anderer Gutachter hinsichtlich der beweiserheblichen Fragen derart über eine höhere Fachkompetenz oder über bessere Erkenntnisse verfügt, dass sich seine Heranziehung dem Gericht aufdrängen musste. Die mit der Bestellung von Prof. Dr. D. verbundene Gutachterauswahl war auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft.

20 (a) Der Einwand der Beschwerde, der Arbeits- und Sozialmediziner Prof. Dr. D. habe nicht als Gutachter bestimmt werden dürfen, weil er für die Beantwortung von ernährungswissenschaftlichen und dermatologischen Fragen nicht über die nötige Fachkompetenz verfüge, verfängt nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat das ihm zustehende (Auswahl-)Ermessen insoweit nicht überschritten. Denn es hat dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, dass - was auch der Kläger nicht in erheblicher Weise in Abrede gestellt hat - „Fragen zum MCS-Syndrom und CFS-Syndrom (chronisches Erschöpfungssyndrom) in das Fachgebiet von Prof. Dr. D.“ (UA S. 28) fallen und er deshalb über die für die Beantwortung der inmitten stehenden Beweisfragen erforderliche Fachkompetenz verfüge. Allein der Umstand, dass er im Rahmen der Begutachtung gegebenenfalls teilweise auch Informationen anderer Stellen einholen oder (etwa wegen dermatologischer Fragen) die Hilfe sonstiger Dritter in Anspruch nehmen müsse, stelle seine erforderliche Sachkunde im Hinblick auf das zentrale Beweisthema nicht in Frage. Diese Wertung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, zumal dem Kläger ohnehin noch die Möglichkeit verblieben wäre, etwaige Unzulänglichkeiten einer Begutachtung durch Prof. Dr. D. nach Erstellung der Expertise anzugreifen und gegebenenfalls auf eine weitere oder ergänzende Begutachtung zu drängen.

21 (b) Der Beschwerde verhilft es schließlich nicht zum Erfolg, soweit sie vorbringt, es sei auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Ermessens „bereits deshalb verfahrensfehlerhaft, den Beweisanträgen des Klägers nicht nachzugehen, weil der Kläger von seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch gemacht ... und in die Weitergabe seiner Krankenunterlagen etc. an den Sachverständigen Prof. Dr. D. nicht eingewilligt“ habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist darin ein beachtlicher Fehler des Tatsachengerichts bei der Ausübung des ihm im Hinblick auf die Gutachterauswahl eingeräumten Ermessens nicht zu sehen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

22 Zwar ist mit einer medizinischen Begutachtung durch einen sachverständigen Arzt in aller Regel eine Weitergabe von Krankenunterlagen und daher - und so auch hier - eine Betroffenheit des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbunden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens gerade der von Gesetzes wegen gebotenen Wahrheitserforschung (§ 86 Abs. 1 VwGO) dienen soll. Um seiner gesetzlichen Verpflichtung, den Sachverhalt aufzuklären, gerecht zu werden, ist das Tatsachengericht im Falle der Erforderlichkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig auf ein entsprechendes Mitwirken des Betroffenen - nämlich die Einwilligung in die Weitergabe seiner Krankenunterlagen etc. - angewiesen. Hier ist überdies in Ansatz zu bringen, dass das Berufungsgericht den Beweisbeschluss, Prof. Dr. D. mit der Begutachtung zu beauftragen, auch vor dem Hintergrund gefasst hat, dass die mangelnde Aufklärbarkeit der Beweisfrage zu Lasten des Klägers gehen könnte. Dabei ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht grundsätzlich dort ihre Grenze findet, wo die Beteiligten ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommen (Beschluss vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 122; Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 181).

23 Von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundrechts des Klägers könnte vor diesem Hintergrund nur ausgegangen werden, wenn die Begutachtung durch den genannten Sachverständigen unzumutbar gewesen wäre. Das ist jedoch - wie das Berufungsgericht (UA S. 28 ff.) zutreffend dargelegt hat - nicht der Fall gewesen. Objektive Gründe, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Prof. Dr. D. bzw. die Annahme rechtfertigen könnten, er werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten, lagen - wie oben ausgeführt - nicht vor. Dass der Kläger, wie die Beschwerde vorbringt, „jedenfalls subjektiv die massive Besorgnis“ im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Gutachters hegte, genügt nicht. Müsste das Gericht den subjektiven Befindlichkeiten der jeweiligen Prozesspartei im Hinblick auf die Auswahl der Gutachter folgen, würde sich das ihm eingeräumte Ermessen letztlich in Richtung auf eine Bindung an die Anregungen der Partei wandeln und - entgegen der gesetzlichen Anordnung (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO) - die Gutachterauswahl in deren Hände legen.

24 c) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.