Beschluss vom 04.12.2017 -
BVerwG 6 B 70.17ECLI:DE:BVerwG:2017:041217B6B70.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2017 - 6 B 70.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:041217B6B70.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 70.17

  • VG Minden - 31.08.2015 - AZ: VG 11 K 2439/14
  • OVG Münster - 11.07.2017 - AZ: OVG 2 A 2260/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 239,76 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.

2 Der Kläger wendet sich gegen mehrere Beitragsbescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Wohnung des Klägers für den Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 239,76 € festgesetzt hat. Seinen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide hat der Beklagte zurückgewiesen. Die u.a. auf erneute Durchführung des Widerspruchsverfahrens sowie auf Aufhebung der Beitragsbescheide gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen den erstinstanzlichen klageabweisenden Gerichtsbescheid zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

3 1. Der Kläger hält hauptsächlich eine Divergenz der Berufungsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für gegeben.

4 Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt.

5 Der Kläger entnimmt dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2017 (1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 - NVwZ 2017, 1282 <1284>) den Rechtssatz, dass Art. 2 Abs. 1 GG den Einzelnen davor schützt, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. Halte sich demzufolge die Programmgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung nicht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, bestehe keine Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge, was das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Mit diesem Vorbringen behauptet der Kläger der Sache nach eine unterbliebene Anwendung des von ihm genannten Rechtssatzes auf die Rundfunkbeitragspflicht, was die Annahme einer Divergenz nicht rechtfertigt.

6 Darüber hinaus folgert der Kläger aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung den Rechtssatz, dass keine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bestehe, wenn sich die Programmgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere an die Gewährleistung der Meinungsvielfalt, halte.

7 Ein solcher Rechtssatz ist den vom Kläger in der Beschwerdebegründung aufgeführten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Den Entscheidungen liegt zugrunde, dass aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch der Rundfunkanstalten folgt, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden. Sie können eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2014:​fs20140325.1bvf000111] - BVerfGE 136, 9 Rn. 39; s. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 20 m.w.N.). Darüber hinaus durfte bereits nach der früheren Rechtslage die Gebühr nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <93 f.>). Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliegt den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren Zusammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 33 ff., 38 ff.). Diese in den vom Kläger zitierten Urteilen enthaltenen Rechtssätze tragen seine Schlussfolgerung nicht.

8 2. Der hilfsweise geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

9 Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).

10 Der Kläger erachtet die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob der Einzelne die Zahlung der Rundfunkabgabe verweigern darf, wenn er der Auffassung ist, die Programminhalte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verstießen gegen Anforderungen des Grundgesetzes. Diese Möglichkeit besteht offensichtlich nicht, wie sich aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung ergibt. Im Übrigen unterstellt der Kläger lediglich Verstöße der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegen ihren Funktionsauftrag, ohne dass entsprechende berufungsgerichtliche Feststellungen vorliegen.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.