Beschluss vom 04.12.2025 -
BVerwG 2 B 4.25ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2B4.25.0

Beschluss

BVerwG 2 B 4.25

  • VG Karlsruhe - 24.02.2021 - AZ: 4 K 842/20
  • VGH Mannheim - 04.09.2024 - AZ: 4 S 3690/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. September 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44 269,20 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines (ggf. erhöhten) Unfallruhegehalts nach Maßgabe der §§ 51 und 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BW.

2 1. Der ... geborene Kläger war bis zu seiner Ruhestandsversetzung im Juni ... als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14 LBesO) im Schuldienst des beklagten Landes tätig. Seit Juni 2016 war der Kläger in mehreren längeren Phasen arbeitsunfähig erkrankt; eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit im Jahr 2017 erbrachte das Ergebnis eines komplexen Beschwerdebilds auf den psychiatrisch-neurologischen, psychosomatischen und orthopädischen Fachgebieten. Im Juli 2018 wurde für ihn ein Grad der Behinderung von 50 rückwirkend ab Juli 2016 festgestellt.

3 Im Oktober 2018 erkannte das Regierungspräsidium einen schulischen Vorfall vom 18. Juni 2018 (Auseinandersetzung mit einem Schüler) als Dienstunfall an, wobei als Unfallfolge die Verschlimmerung eines Tinnitus mit psychovegetativer Begleitsymptomatik für einen Zeitraum von zwei Jahren festgestellt wurde. Zugrunde lagen eine amtsärztliche Stellungnahme vom 9. Oktober 2018, ein vom Gesundheitsamt ergänzend eingeholtes HNO-ärztliches Gutachten des Dr. A. vom 4. September 2018 sowie eine vom Kläger vorgelegte fachärztliche Bescheinigung der Psychosomatischen Klinik S., Dr. G., vom 2. Juli 2018.

4 Im Rahmen einer Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers wurden weitere Stellungnahmen des Gesundheitsamtes eingeholt. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 12. März 2019, ergänzt durch die amtsärztliche Einschätzung vom 2. August 2019, schätzte den dienstunfallbedingten Anteil an der Dienstunfähigkeit des Klägers auf 25 %. Eine vom Kläger vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Dr. G. vom 26. Juni 2019 diagnostizierte eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers - ohne Berücksichtigung eines (erhöhten) Unfallruhegehalts - auf 2 969,26 € fest. Widerspruch und Klage auf (erhöhtes) Unfallruhegehalt blieben erfolglos.

5 Der Verwaltungsgerichtshof führte am 11. Mai 2023 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Amtsärztin Dr. Sch. als sachverständige Zeugin zur Bewertung des Anteils des Dienstunfalls an der Dienstunfähigkeit des Klägers vernommen wurde. Sodann holte er mit Beweisbeschluss vom 12. Juni 2023 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten ein, das - samt testpsychologischem Zusatzgutachten - am 21. Dezember 2023 erstattet und vom Sachverständigen in einer weiteren mündlichen Verhandlung am 6. August 2024 erläutert wurde. In dieser Verhandlung wurde auch die Amtsärztin erneut befragt. Einen Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines HNO-ärztlichen Sachverständigengutachtens lehnte das Berufungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2024 ab.

6 Die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde mit Urteil vom 4. September 2024 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines (erhöhten) Unfallruhegehalts. Als auf den Dienstunfall vom 18. Juni 2018 zurückzuführende Körperschäden seien nur die bereits anerkannte Verschlimmerung eines Tinnitus im Sinne einer Anpassungsstörung mit psychovegetativer Begleitsymptomatik, nicht auch eine PTBS anzuerkennen. Der Beklagte sei daher fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass der Dienstunfall nicht die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers sei.

7 2. Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann.

8 a) Die gerügten Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO greifen nicht durch.

9 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit, als es um Verfahrensfehler i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur der Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel im Verfahren liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage beruht. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat auch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) oder Naturgesetze verstößt oder ob es gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschlüsse vom 14. Dezember 2023 - 2 B 18.23 - juris Rn. 7 und vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - juris Rn. 21).

10 aa) Ohne Erfolg greift die Beschwerde zunächst die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts betreffend das von ihm eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 21. Dezember 2023 an.

11 (1) Entgegen der Auffassung im Beschwerdevorbringen war das Gutachten nicht deshalb unverwertbar, weil bei seiner Erstellung eine weitere Person mitgewirkt hat. Nach § 98 VwGO i. V. m. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO darf der Sachverständige zur Erledigung seines Gutachtenauftrags weitere Personen hinzuziehen. Diese sind grundsätzlich namhaft zu machen, und der Umfang ihrer Tätigkeit ist anzugeben. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen muss stets die volle persönliche Verantwortung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wahren. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es in seinem Ermessen, in welcher Art und Weise er sich die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse verschafft (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <75 f.> und vom 28. Februar 1992 - 8 C 48.90 - NVwZ 1993, 771; Beschluss vom 24. November 2015 - 2 B 37.15 - Buchholz 303 § 407a ZPO Nr. 1).

12 Diesen Vorgaben genügt das in der "Wir-Form" verfasste psychiatrische Gutachten, das sowohl von der Oberärztin als auch vom Leiter der Gutachtenstelle, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B., unterzeichnet worden ist. Dieser hat den Zusatz "Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" und nicht, wie die Beschwerde behauptet, den Vermerk "aufgrund eigener Überprüfung und Urteilsbildung" angebracht. Der Sachverständige hat sich also einen eigenen Eindruck bei der klinischen Untersuchung am 17. November 2023 verschafft und - nach außen erkennbar - die ihm obliegende Gesamt- und Letztverantwortung für das Gutachten übernommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <77> unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. Juni 1972 - IV ZR 51/71 - VersR 1972, 927 <929>). Bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2024 hat der Sachverständige zudem das Gutachten eingehend erläutert. Die Vorgehensweise bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens entspricht dem üblichen arbeitsteiligen Zusammenwirken innerhalb der Gutachtenstelle einer Universitätsklinik und ist im Übrigen auch vom Beweisbeschluss gedeckt. Dieser hat den Gutachter ausdrücklich dazu ermächtigt, zur Beantwortung der Beweisfragen bei Bedarf einen weiteren Arzt bzw. weitere Ärzte "etwa aus dem HNO-ärztlichen oder dem orthopädischen Bereich" heranzuziehen, wie es hier durch Einholung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens geschehen ist. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Mitwirkung von Hilfspersonen aus dem eigenen Fachgebiet des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung ausgeschlossen wäre, ist dieser Wendung nicht zu entnehmen.

13 Ungeachtet dessen kann sich der Sachverständige zur Erledigung des Gutachtenauftrags anderer Personen - auch anderer Ärzte - bedienen. Seine gleichwohl uneingeschränkte persönliche Verantwortung für das Gutachten erklärt der beauftragte Sachverständige durch seine Unterschrift mit dem sinngemäßen Zusatz, er habe die Arbeit seines qualifizierten Mitarbeiters selbst nachvollzogen und sich zu eigen gemacht, er sei mithin aufgrund eigener Überzeugung und Urteilsbildung einverstanden. Unverwertbar wird ein Gutachten deshalb erst dann, wenn die Grenze der erlaubten Mitarbeit überschritten ist, weil aus Art und Umfang der Mitarbeit von Hilfskräften gefolgert werden kann, der beauftragte Sachverständige habe seine Zentralaufgaben delegiert, obwohl diese das Gutachten prägen und deshalb in ihrem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erfüllen sind. Dabei gehören weder die Durchführung der Untersuchung noch die schriftliche Abfassung des Gutachtens in jedem Fall zu diesen unverzichtbaren und persönlich wahrzunehmenden Kernaufgaben des Sachverständigen. Soweit sich vielmehr nicht aus der Eigenart des Gutachtenthemas ergibt, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen benötigt wird und/oder es - wie insbesondere bei psychiatrischen Begutachtungen - auf seinen persönlichen Eindruck während der gesamten Untersuchung ankommt, reicht es aus, wenn der Sachverständige die von Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollzieht oder sich auf andere Weise einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. BSG, Beschluss vom 1. September 2022 - B 9 SB 1/22 B - juris Rn. 19 m. w. N.; s. a. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 2 B 37.15 - Buchholz 303 § 407a ZPO Nr. 1 Rn. 5). Dahingehende Einwände werden von der Beschwerde indes nicht erhoben.

14 (2) Die Rüge, das Gutachten habe die Beweisfragen nicht ausreichend beantwortet und dürfe deshalb nicht bei der richterlichen Überzeugungsbildung herangezogen werden, greift ebenfalls nicht durch. Wie bereits im Berufungsurteil ausgeführt, hat das psychiatrische Sachverständigengutachten, dem gerichtlichen Gutachtenauftrag entsprechend, zu den Beweisfragen (nur) aus psychiatrischer Sicht Stellung genommen; eine Äußerung betreffend das HNO-ärztliche oder das orthopädische Fachgebiet war weder veranlasst noch dem Gutachter überhaupt möglich. Die bloße Ermächtigung im Beweisbeschluss, "bei Bedarf" weitere Ärzte anderer Fachrichtungen heranzuziehen, ist nicht als Erweiterung des Gutachtensauftrags auf alle denkbaren Fachgebiete zu verstehen. Im Übrigen stellt das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten ein wichtiges Element, nicht aber die alleinige Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung dar. Den Rückgriff auf vorhandene Gutachten wie insbesondere das vom Gesundheitsamt in Auftrag gegebene HNO-ärztliche Fachgutachten des Dr. A. vom 4. September 2018 schließt es nicht aus. Durch das letztgenannte Gutachten war die Frage des HNO-ärztlich zu bewertenden Tinnitus aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend beantwortet.

15 (3) Das psychiatrische Sachverständigengutachten bezieht sich auch nicht auf einen falschen Beurteilungszeitpunkt. Die Antworten auf die Beweisfragen sind, wie auch die Beweisfragen (Nr. 2 bis 5) selbst, auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers im Juni 2019 bezogen. Soweit der Kläger den Rückschluss darauf vom Untersuchungszeitpunkt im November 2023 aus kritisiert, hat der Sachverständige bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass eine andere Vorgehensweise als die Rückschau von der aktuellen Anamnese auf den früheren Zeitpunkt unter Einbeziehung der Vorbefunde gar nicht möglich ist. Insbesondere lässt sich diese retrospektive Betrachtung nicht, wie die Beschwerde meint, durch eine Befragung des Klägers zu seinem Gesundheitszustand im Jahr 2019 ersetzen. Die subjektiven Wahrnehmungen und Erinnerungen des Klägers können nicht an die Stelle einer vom medizinischen Sachverständigen durchgeführten Auswertung der Vorbefunde treten.

16 (4) Die Beschwerde hält das Gutachten weiter deshalb für unbrauchbar, weil es die klassifizierten Voraussetzungen für das Vorliegen einer PTBS verneint. Auch diese Rüge greift nicht durch. Der Sachverständige hat schriftlich und mündlich ausgeführt, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Klassifikationssysteme bei einer bloß subjektiv vorgestellten im Gegensatz zu einer tatsächlich erlebten Bedrohungslage nicht erfüllt sind. Dem kann die Beschwerde weder mit Erfolg entgegenhalten, dass die Kriterien "nicht starr angewandt werden" dürften, noch kann sie ihre eigene Würdigung an die Stelle der gutachterlichen und später auch der gerichtlichen Einschätzung setzen. Auch die weiteren Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze entkräftet. Es hat zu jedem einzelnen Klassifikationsmerkmal erläutert, warum an der Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. festgehalten werde, und in der Folge insgesamt das Vorliegen einer PTBS als weitere Dienstunfallfolge verneint.

17 bb) Auch die weiteren Rügen betreffend den Überzeugungsgrundsatz greifen nicht durch. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, dass es von einer (nur) 25 %-igen (Mit-)Ursächlichkeit der bereits zuvor anerkannten Verschlimmerung des Tinnitus für den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen ist. Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung die von ihm als plausibel eingestufte Einschätzung der Amtsärztin zugrunde gelegt, wonach sich die bestandskräftig festgestellte "Verschlimmerung eines Tinnitus im Sinne einer Anpassungsstörung mit psychovegetativer Begleitsymptomatik" mit (nur) 25 % auf die Dienstunfähigkeit auswirkt. Dies hat die Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung nochmals nachvollziehbar erläutert.

18 Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Klägers führen nicht auf einen Verfahrensfehler. Die psychovegetative Symptomatik stellt, wie sich bereits aus ihrem Charakter als Begleiterscheinung ergibt, nur einen Annex zu der (mit 25 % angesetzten) Verschlimmerung des Tinnitus und keine eigenständige zu berücksichtigende Dienstunfallfolge dar. Die restlichen 75 % hat das Gericht in Anlehnung an die amtsärztliche Stellungnahme dem "fragilen Zustand" zugeordnet, in dem sich der Kläger angesichts seiner diversen jahrelangen Vorerkrankungen bereits vor dem Unfallereignis befand. Die Schlussfolgerung, dass hiernach die latente und letztlich realisierte Gefahr einer (erneuten) Dienstunfähigkeit bestand, liegt nahe und wird von der Beschwerde nicht entkräftet. Mit den verschiedenen fachärztlichen Stellungnahmen zur Bewertung der Kausalitätsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend und ohne Verletzung von Grundsätzen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Dass er dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Klägerseite, begründet keinen Verfahrensfehler.

19 Die Aussage der Amtsärztin, der Tinnitus sei "multikausal" bzw. "multifaktoriell", sodass die Bewertung mit 25 % für den Kläger noch günstig sei, sah das Berufungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung der Krankheitsgeschichte des Klägers und seiner weiteren Krankheitsbilder auf anderen Fachgebieten als bestätigt an. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Kläger in seiner Dienstunfallmeldung erwähnten früheren Vorfälle aus dem Jahr 2017 nicht unzutreffend, sondern lediglich mit einem eigenen Zusatz (betreffend die medikamentöse Behandlung) wiedergegeben. Auswirkungen auf das Ergebnis der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge, der gerichtliche Sachverständige habe bei der Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) eine falsche Ziffer der Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung herangezogen. Streitgegenständlich ist die beamtenrechtliche Kausalitätsfrage und nicht die sozialrechtliche GdS-Klassifizierung als solche, die aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nur eingeschränkt übertragbar ist.

20 b) Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie des rechtlichen Gehörs durch verfahrensfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das Berufungsgericht seinen in der Berufungsverhandlung am 6. August 2024 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines HNO-ärztlichen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Damit zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensfehler auf.

21 aa) Liegt dem Gericht bereits ein - behördliches oder gerichtliches - Sachverständigengutachten vor, kann es gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO nach seinem tatrichterlichen Ermessen einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ablehnen, wenn es das vorliegende Gutachten zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts für ausreichend erachtet. Ein Verfahrensmangel ist in dieser Situation nur anzunehmen, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil das vorliegende Gutachten objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 31; des Weiteren Beschlüsse vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 - NVwZ 2015, 439 Rn. 22 und vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 6). Ein zusätzliches Gutachten muss hingegen nicht schon dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2019 - 2 B 2.19 - juris Rn. 6 und vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 6) oder wenn abweichende Einschätzungen in einer weiteren ärztlichen Stellungnahme außerhalb des eigenen Fachgebiets des Begutachtenden vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 2 B 3.25 - juris Rn. 26).

22 bb) Hieran gemessen war die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht veranlasst. Im Verfahren lagen bereits zahlreiche gutachterliche Stellungnahmen vor, die unterschiedliche Fachrichtungen abdeckten und in den beiden mündlichen Verhandlungen ergänzend erläutert wurden. Hierzu zählen neben dem mit gerichtlichem Beweisbeschluss in Auftrag gegebenen psychiatrischen Fachgutachten vom 21. Dezember 2023 samt testpsychologischem Zusatzgutachten die diversen amtsärztlichen Stellungnahmen sowie insbesondere das vom Gesundheitsamt im Verwaltungsverfahren zusätzlich eingeholte HNO-ärztliche Fachgutachten vom 4. September 2018; überdies hat der Kläger selbst mehrere privatärztliche Stellungnahmen eingereicht. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines neuerlichen HNO-ärztlichen Gutachtens nicht aufdrängen. Dass und warum er die vorhandenen Gutachten für ausreichend erachtet, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. August 2024 und ergänzend in den Gründen des Berufungsurteils ausführlich dargelegt. Insbesondere hat er sich mit der Kausalitätsfrage eingehend befasst und im Einzelnen erläutert, warum sich die gutachterlichen Stellungnahmen nicht in einer Weise widersprächen, dass die Einholung eines Obergutachtens geboten gewesen wäre. Dass er der medizinischen Beurteilung der Amtsärztin im Ergebnis Vorrang gegenüber den privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt hat, weil mit diesen die Validität der amtsärztlichen Aussage nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, ist mit Blick auf die Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes nicht zu beanstanden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 20).

23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG.