Beschluss vom 04.12.2025 -
BVerwG 2 VR 15.25ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2VR15.25.0

Leitsatz:

Vom Merkmal der "unbilligen Härte" i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG werden nur atypische, besonders gelagerte Fallkonstellationen erfasst, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde. Bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit der die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis aussprechenden Disziplinarverfügung genügen diesen Anforderungen nicht.

  • Rechtsquellen
    BDG § 38 und § 63 Abs. 2
    VwVfG § 42 Satz 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2025 - 2 VR 15.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2VR15.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 15.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Der ... geborene Antragsteller steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit Dezember 2014, zunächst als Tarifbeschäftigter, seit Dezember 2017 als Beamter auf Lebenszeit, beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Er wendet sich gegen die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge.

2 Nach Tätigkeiten als ... und ... folgten von August 2015 bis Februar 2020 verschiedene Verwendungen im Bereich der ... Ab März 2020 war der Antragsteller im ... eingesetzt. Von April bis Juli 2022 verstärkte er vorübergehend den Bereich "...", von September 2022 bis September 2023 war er als Referent in der ... eingesetzt. Im Oktober 2023 wechselte der Antragsteller in das ... als Lehrer für den Fachunterricht "...".

3 Bereits vor seinem erstmaligen Dienstantritt wurde der Antragsteller darüber belehrt, dass alle Veränderungen im familiären bzw. persönlichen Umfeld unverzüglich schriftlich mitzuteilen seien. Unter dem 10. Februar 2014 bestätigte der Antragsteller, über neue Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken ("SmbS") zu berichten. Im Rahmen der Sonderregelung über private Reisen von Bediensteten vom 15. Oktober 2010 wurde der Antragsteller u. a. darüber unterrichtet, dass es sich bei Weißrussland um einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken handelt. Zudem bestätigte der Antragsteller, darüber belehrt worden zu sein, dass seine verwandtschaftlichen und "sonstigen Beziehungen" in die Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken für ihn ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten und er deshalb verpflichtet sei, darüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. In den Folgejahren wurde der Antragsteller wiederholt über die Sicherheitsbestimmungen des BND belehrt.

4 Der Antragsteller ist seit Februar 2024 mit der belarussischen Staatsangehörigen ... S. (im Folgenden "S") verheiratet, die er im Jahr 2021 auf der Dating-App "Tinder" kennengelernt und bis zu deren Einzug in die Wohnung des Antragstellers im Oktober 2023 nach eigenen Angaben ca. 50 Mal in seinem Wohnort B. getroffen hatte. Treffen in P., wo S bis zum Umzug nach B. wohnhaft war, fanden nicht statt.

5 Im August 2023 gab der Antragsteller gegenüber dem Referat Personelle Sicherheit des BND an, eine Partnerschaft mit seiner jetzigen Ehefrau eingegangen zu sein. Im Oktober 2023 zeigte der Antragsteller den Umzug der S nach B. sowie die Verlobung an; Ende Januar 2024 teilte er mit, demnächst heiraten zu wollen.

6 Vor diesem Hintergrund entzog der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller im März 2024 den Sicherheitsbescheid. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist.

7 Unter dem 30. Juli 2024 leitete der BND ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Folgepflicht und eines Verstoßes gegen die Dienstvorschrift (DV) Private Kontakte ein und setzte den Antragsteller darüber mit Schreiben vom 13. August 2024 in Kenntnis.

8 Hierzu führte der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 17. September 2024 aus, der Vorwurf, den Kontakt nicht unverzüglich gemeldet zu haben, treffe zu. Da es anfangs nur um gelegentliche Treffen gegangen sei, habe er den falschen Schluss gezogen, dass es sich nicht um einen meldungswürdigen Kontakt gehandelt habe. Er bereue diese Fehleinschätzung sehr und sei bereit, die disziplinaren Konsequenzen zu tragen. Den Vorwurf der verspäteten Meldung des Zusammenzugs dagegen weise er entschieden zurück. Sowohl zuvor per E-Mail als auch im Rahmen des ersten Sicherheitsgesprächs Anfang August 2023 habe er mitgeteilt, dass er mit S eine Beziehung eingehen wolle und diese in den kommenden Wochen bei ihm einziehen werde. Im Oktober 2023 habe er den Einzug jedenfalls per Änderungsmitteilung gemeldet. Die von ihm angegebene Zahl von 50 Kontakten sei zustande gekommen, weil er gefragt worden sei, ob er S 5, 50 oder 100 Mal getroffen habe. Da er sich nicht an einzelne Treffen habe erinnern können, habe er die mittlere Zahl genommen, um nicht zu niedrig zu greifen. Seine Verlobung habe keinen Einfluss auf seinen sicherheitlichen Status gehabt, unverständlicherweise hingegen die Meldung seiner Vermählung.

9 Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten mitteilen, er bestreite, in den Jahren 2021 bis (August) 2023 eine romantische (Internet-)Beziehung zu S geführt zu haben, von ihr bis August 2023 in seiner Wohnung besucht worden zu sein und ihr unbeaufsichtigten Zugang zu seiner Wohnung oder Einblicke in seine privaten Lebensverhältnisse gewährt zu haben. Zutreffend sei lediglich, dass er die geplante Aufnahme einer romantischen Beziehung mit S Anfang August 2023 gegenüber der Personellen Sicherheit angezeigt habe.

10 Mit Bescheid vom 17. Juni 2025 enthob der BND den Antragsteller vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge an. Zur Begründung führte der BND aus, es bestehe der zureichende Verdacht, dass der Antragsteller durch die unterlassene Meldung des privaten Kontaktes zu einer Person mit "SmbS-Staatsangehörigkeit" schuldhaft gegen seine Wahrheits- und Folgepflicht verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Nach derzeitiger Sachlage liege ein schweres Dienstvergehen vor, durch das der Antragsteller das Vertrauen des BND und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Eine "Entlassung" aus dem Beamtenverhältnis werde voraussichtlich erfolgen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge sei rechtmäßig und ermögliche dem Antragsteller eine angemessene Lebensführung.

11 Mit Disziplinarverfügung vom 25. Juli 2025 hat der BND den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis "entlassen". Hiergegen hat der Antragsteller am 28. Juli 2025 Widerspruch erhoben.

12 Bereits unter dem 30. Juni 2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gestellt. Zu dessen Begründung trägt er insbesondere vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nicht nur habe die Antragsgegnerin in einer internen Mail selbst eingeräumt, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung nicht gegeben seien. Er habe auch nicht gegen die DV Private Kontakte verstoßen, für deren Erlass es zudem an einer Rechtsgrundlage fehle. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt dahingehend eingelassen, dass eine Beziehung zu S bereits seit 2021 bestanden habe. Vielmehr habe er angegeben, in den Jahren 2021 bis 2023 über "Tinder" zahlreiche unverbindliche sexuelle Kontakte zu einer Vielzahl von Frauen unterhalten zu haben und dass einer dieser Kontakte S gewesen sei. Im Juni/​Juli 2023 habe dann der erneute Kontakt zu einer starken persönlichen Annäherung geführt, sodass die Entscheidung für eine Lebenspartnerschaft gefallen sei. Den Einzug von S in seine Wohnung Ende August 2023 habe er umgehend gemeldet. Vor seiner dienstlichen Meldung habe er weder eine "romantische Beziehung" noch eine "enge Verbindung" mit seiner jetzigen Ehefrau geführt. Zudem sage die Quantität der Treffen nichts über deren emotionale Intensität oder Qualität aus. Bei dem durch die Personelle Sicherheit an das Disziplinarwesen übermittelten "Sachverhalt" handle es sich um eine unrichtige bzw. unvollständige Wiedergabe des Gesprächs im August 2023.

13 Selbst wenn ihn eine Meldepflicht getroffen und er diese verletzt hätte, rechtfertige dies nicht die disziplinare Höchstmaßnahme, da er die Meldepflicht nicht per se in Abrede gestellt, sondern sich nur über deren Umfang - nämlich die geforderte niedrige Intensität eines meldepflichtigen Kontakts - geirrt hätte. Andernfalls hätte er die Beziehung im August 2023 nicht von sich aus angezeigt. Im Übrigen sei statt der "Entfernung" fehlerhaft seine "Entlassung" aus dem Beamtenverhältnis verfügt worden.

14 Ungeachtet dessen sei er im Rahmen des bisherigen Verfahrensgangs nicht richtig belehrt worden, auch sei die routinemäßige Übermittlung des Sachverhalts durch die Personelle Sicherheit des BND an das Referat Disziplinarwesen nicht von § 21 Abs. 1 Satz 4 SÜG i. V. m. SÜG-AVV gedeckt gewesen. Die DV Private Kontakte verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, weil sie unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe erlaube. Das Disziplinarverfahren sei sachgrundlos und schuldhaft verspätet eingeleitet worden, weil der Dienstbehörde die Erkenntnisse aus dem Gespräch der Personellen Sicherheit (August 2023) zum Zeitpunkt der Einleitung bereits seit einem Jahr vorgelegen hätten. Zudem sei ihm im Rahmen eines Ende März 2025 geführten und nicht aktenkundig gemachten Telefonats konkludent eine höhere Disziplinarmaßnahme in Aussicht gestellt worden, sofern er sich nicht bei anderen Behörden bewerbe. Der Einbehalt von Dienstbezügen im Umfang von 50 % stelle eine existenzgefährdende wirtschaftliche Beeinträchtigung dar.

15 Der Antragsteller beantragt,
die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers vom 17. Juni 2025 auszusetzen.

16 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

17 Sie führt aus, der Antragsteller habe zu Beginn des Verfahrens den ihm vorgeworfenen Verstoß selbst eingeräumt und seinen Vortrag erstmals mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 geändert. Zudem sei nicht glaubhaft, dass sich der Antragsteller und S bei einem einmaligen erneuten Kontakt im Juni/​Juli 2023 ohne vorangegangene Kontakte zwei Jahre nach dem ersten Treffen dazu entschlossen hätten, in B. zusammenzuziehen.

18 Der Antragsteller sei im Rahmen des Disziplinarverfahrens ordnungsgemäß belehrt worden. Der Sachverhalt habe nach § 21 Abs. 1 Satz 4 SÜG zur disziplinarischen Überprüfung von der Personellen Sicherheit an das Disziplinarwesen übermittelt werden können. Das Disziplinarverfahren sei auch nicht verzögert eingeleitet worden. Erst mit Übermittlung des Sachverhalts an das Disziplinarwesen könne eine disziplinarische Prüfung erfolgen und gelte der Beschleunigungsgrundsatz. Dass dem Antragsteller im März 2025 telefonisch eine höhere Disziplinarmaßnahme in Aussicht gestellt worden sei, werde bestritten. Die DV Private Kontakte spiegele die gesetzlichen Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wider und sei rechtmäßig.

19 Der Antragsteller sei während des laufenden Verfahrens mehrfach zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehört worden, habe jedoch keine Angaben gemacht. Die nunmehr im Verfahren geltend gemachten Ausgaben seien nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei insoweit präkludiert.

20 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II

21 Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen, über den das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen.

22 1. Nach § 63 Abs. 2 BDG sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

23 a) "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller glaubhaft gemachten Gesichtspunkte (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) die Richtigkeit der angegriffenen Maßnahme weiterer Prüfung bedarf. Ernstliche Zweifel sind deshalb schon anzunehmen, wenn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 - Buchholz 235.1 § 38 BDG Nr. 3 Rn. 22 und vom 12. August 2021 - 2 VR 6.21 - Buchholz 235.1 § 38 BDG Nr. 5 Rn. 10).

24 Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller angegriffenen Maßnahmen ist § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG. Danach kann die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde einen Beamten unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben. Die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge hat der BND am 17. Juni 2025 und damit nach Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt, weil er davon ausgegangen ist, im Disziplinarverfahren werde voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen. Diese Möglichkeit ist in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDG ausdrücklich benannt.

25 Da die Gerichte unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes nicht mehr selbst statusrelevante Disziplinarmaßnahmen aussprechen, sondern statusrelevante behördliche Disziplinarmaßnahmen überprüfen, ist Ausgangspunkt der gerichtlichen Prüfung nach § 63 Abs. 2 BDG die behördliche Prognose, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis voraussichtlich "erfolgen wird". Diese ersetzt die zuvor auf das gerichtliche Disziplinarverfahren bezogene (eigenständige) Prognose des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 59 Rn. 40), ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis "erkannt" werden wird (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F.).

26 b) Verdichtet sich die behördliche Prognose zur Gewissheit, weil der Dienstherr - wie hier - zwischenzeitlich einen Bescheid erlassen hat, mit dem die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis verfügt worden ist, verändert sich der rechtliche Maßstab für die vorläufige Dienstenthebung. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG "ist" der Beamte in dieser Situation vorläufig des Dienstes zu entheben, es sei denn, dass die vorläufige Dienstenthebung eine unbillige Härte für den Beamten zur Folge hätte. Zudem ist nach § 38 Abs. 2 Satz 2 BDG die Einbehaltung der Dienstbezüge im gesetzlich vorgesehenen Umfang anzuordnen. Die Ermessensentscheidung der Disziplinarbehörde zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG wandelt sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen worden ist, zu einer gebundenen Entscheidung. Die Maßnahme ist - unter Beachtung der vorgenannten Einschränkung - zwingend anzuordnen (vgl. BT-Drs. 20/6435 S. 35 f.).

27 Nichts anderes kann gelten, wenn die vorläufige Dienstenthebung zum Zeitpunkt der verfügten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bereits erlassen war. Die Behörde ist nicht verpflichtet, mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erneut eine Maßnahme nach § 38 BDG zu treffen. Vielmehr sieht § 38 Abs. 5 BDG vor, dass die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von Dienstbezügen jederzeit ganz oder teilweise aufheben kann. Sie ist hierzu verpflichtet, wenn Umstände zutage treten, die bei einem Festhalten an der vorläufigen Dienstenthebung eine unbillige Härte für den Beamten zur Folge haben.

28 c) Diese Verschiebung des rechtlichen Maßstabs bestimmt zugleich das gerichtliche Prüfprogramm im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 63 BDG. Da die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung nach dem Ausspruch der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Hauptsache gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG nur davon abhängt, ob die Maßnahme eine unbillige Härte für den Beamten zur Folge hätte, muss auch die gerichtliche Kontrolle hierauf beschränkt sein. Dabei unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" als eng auszulegende Ausnahme (vgl. BT-Drs. 20/6435 S. 37) der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Mit diesem Tatbestandsmerkmal sollen nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte und besonders gelagerte Fallkonstellationen erfasst werden, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge in der Regel nicht eintreten würde.

29 Demnach lässt auch der unbestimmte Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG "Raum für eine Gesamtwürdigung der im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden Belange" der betroffenen Beamten (vgl. BT-Drs. 20/6435 S. 37). Eine unbillige Härte muss nicht bereits vorliegen ("zur Folge hätte"), es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung oder deren Fortdauer den Eintritt einer unbilligen Härte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.

30 Die Rechtmäßigkeit der Verfügung, die die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis zum Gegenstand hat, ist indes keine tatbestandliche Voraussetzung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG und daher grundsätzlich auch von den Gerichten nicht zu prüfen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind auch nicht im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer "unbilligen Härte" zu berücksichtigen, weil mit diesem Merkmal gerade andere − und atypische − Gesichtspunkte erfasst werden sollen. Diese − in der gesetzlichen Regelung angelegte − Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle erscheint auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) noch vertretbar, weil der Status des Beamten durch die vorläufige Maßnahme nicht berührt wird und er weiterhin eine − wenngleich gekürzte − Alimentation erhält. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis selbst ist durch den Widerspruch suspendiert, sodass die Behörde keine tatsächlichen oder rechtlichen Folgen aus dem Bescheid selbst ziehen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 A 1.22 - NVwZ 2024, 504 Rn. 15).

31 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen nicht vor.

32 a) Dabei kann offenbleiben, ob und ggf. wie dem Umstand Rechnung zu tragen wäre, wenn die der vorläufigen Dienstenthebung vorgreifliche Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis evident rechtswidrig wäre, an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht mithin vernünftigerweise kein Zweifel bestünde und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 33.06 - juris Rn. 14; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 1 B 72.19 - juris Rn. 4). Denn entsprechende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch ergeben sie sich aus dem Vortrag des Antragstellers.

33 Ungeachtet dessen ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass Gegenstand der Disziplinarverfügung nur seine "Entfernung", nicht aber die "Entlassung" aus dem Beamtenverhältnis sein kann. Diese Fehlbezeichnung stellt jedoch eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Maßgabe des § 42 Satz 1 VwVfG von der Behörde im Sinne einer Klarstellung des von Anfang an erkennbar Gewollten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 1 WB 20.18 - juris Rn. 18) jederzeit berichtigt werden kann und inzwischen auch berichtigt worden ist.

34 b) Das Vorbringen des Antragstellers in der von ihm selbst verfassten "Persönliche(n) Erklärung" vom 26. August 2025 war wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht zu berücksichtigen.

35 Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO, wonach sich vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen (Satz 1), soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalls, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte bei Zuarbeiten Dritter auch selbst den Streitstoff durchdringt und die Verantwortung für die Ausführungen gegenüber dem Gericht übernimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 16, vom 3. Juni 2014 - 2 B 105.12 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 15 und vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 50). Diese Verpflichtung besteht auch in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 8.98 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 96 <2> und vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 16).

36 Diesen Anforderungen wird mit dem bloßen Hinweis, mit der vorläufigen Dienstenthebung und dem vorläufigen Einbehalt von Bezügen gehe eine unbillige Härte einher, "wie sich aus der (...) beigefügten persönlichen Erklärung des Antragstellers (...) im Einzelnen ergibt", nicht Genüge getan.

37 c) Auch die aus der Einbehaltung der Dienstbezüge resultierenden wirtschaftlichen Nachteile für den Beamten stellen als solche grundsätzlich keine "unbillige Härte" i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG dar.

38 Zwar kann eine "unbillige Härte" anzunehmen sein, wenn wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Zahlung der einbehaltenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen könnte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 - juris Rn. 20). Dieser Gefährdungslage hat der Gesetzgeber jedoch u. a. dadurch Rechnung getragen, dass dem Beamten nach § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebende unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge jeweils belassen werden muss. Dass die Einbehaltung der Dienstbezüge die Pfändungsfreigrenze unterschreitet, hat der Antragsteller nicht dargetan.

39 Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, dass der von der Antragsgegnerin verfügte Einbehalt der Dienstbezüge ihn zur Deckung eines angemessenen Lebensunterhalts dazu zwingt, Schulden einzugehen, Vermögen zu veräußern, in eine günstigere Wohnung umzuziehen oder eine vorhandene Immobilie zu veräußern (vgl. BT-Drs. 20/6435 S. 38). Indes entbindet die Antragsgegnerin die vorangehende unterbliebene Mitwirkung des Antragstellers in Bezug auf die Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht davon, die Verbindlichkeiten und die gesetzlichen oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen des Beamten zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 20/6435 S. 38) und den Umfang des Einbehalts der Dienstbezüge ggf. neu festzusetzen (vgl. § 38 Abs. 5 BDG).

40 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren Festgebühren nach Nr. 40 der Anlage zu § 78 Satz 1 BDG erhoben werden.