Beschluss vom 04.12.2025 -
BVerwG 2 W-KSt 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2WKSt1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.12.2025 - 2 W-KSt 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2WKSt1.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 W-KSt 1.25
In dem Entschädigungsverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister als Berichterstatter am 4. Dezember 2025 beschlossen:
- Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2025 (Kassenzeichen ...) wird zurückgewiesen.
- Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die unter dem 30. Mai 2025 näher begründete Erinnerung des Kostenschuldners vom 19. Mai 2025, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Denn die angegriffene Kostenrechnung belastet ihn weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtswidrig.
2 1. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Berichterstatter des 2. Wehrdienstsenats mit Beschluss vom 25. April 2025 - 2 WA 1.25 - das Entschädigungsverfahren wegen der Rücknahmeerklärung des Klägers unanfechtbar eingestellt, ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 2 100 € festgesetzt hat.
3 2. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 <BGBl. I S. 154>, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. November 2025 <BGBl. I Nr. 282>) zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. dem Kostenverzeichnis sind Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebührenpflichtig.
4 Ihre Höhe bemisst sich nach § 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz bei einem Streitwert von 2 100 € auf der Grundlage der nach § 40 GKG zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im Februar 2025 bis zum 1. Juni 2025 (Art. 13 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 <BGBl. I Nr. 109>) maßgeblichen Fassung des Gerichtskostengesetzes nach einer Wertgebühr von (seinerzeit) 119 €, die bei Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen nach Nr. 5114 der Anlage 1 GKG grundsätzlich um das Fünffache zu erhöhen ist, so dass an sich 595 € fällig gewesen wären. Da der Kostenschuldner seine Klage jedoch zurückgenommen hat, findet die Minderungsregelung nach Nr. 5115, Ziffer 1a) der Anlage 1 GKG Anwendung, so dass eine Multiplikation lediglich mit dem dreifachen Gebührensatz erfolgt. Daraus folgt der in der Kostenrechnung korrekt ausgewiesene Betrag von 357 €.
5 3. Das von dem Kostenschuldner angestrengte Klageverfahren auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer war auch nicht deshalb gerichtsgebührenfrei, weil es sich um ein nach § 141 Abs. 1 WDO gerichtsgebührenfreies disziplinargerichtliches Verfahren gehandelt hätte. Vielmehr bildet das Verfahren auf Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ein nach dem 17. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 198 ff. GVG) selbstständiges prozessuales Verfahren, welches ausweislich § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO nach den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung zu behandeln und somit gerichtskostenpflichtig ist.
6 4. Dass der Kostenschuldner die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Klage noch vor deren Zustellung an den Beklagten zurückgenommen hat, führte gemäß § 90 Satz 2 VwGO zwar dazu, dass sie nicht rechtshängig wurde; dies berührt das Gerichtskostenrecht jedoch nicht, weil nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG die Verfahrensgebühr bereits mit Einreichung der Klage - ihrer Anhängigkeit (vgl. § 12a Satz 2 GKG) – und nicht erst mit deren Zustellung (Rechtshängigkeit) fällig wird.
7 5. Der unter dem 2. Dezember 2025 gestellte Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ist abzulehnen, auch wenn der Kostenschuldner seinen Klageantrag zurückgenommen hat.
8 Die Unkenntnis von dem Anfallen von Gerichtskosten ist zum einen nicht unverschuldet, da allgemeinbekannt ist, dass durch das Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig Gerichtskosten anfallen. Auch Soldaten können nicht darauf vertrauen, dass von ihnen jenseits des Disziplinarrechts geführte Prozesse, auch wenn sie einen nur mittelbaren Bezug dazu aufweisen, gerichtskostenfrei sind. Von daher hätte sich die Einholung von Rechtsrat oder jedenfalls einer Auskunft beim Truppendienstgericht vor Klageerhebung aufgedrängt.
9 Selbst bei anderer Sichtweise ist zum anderen das gerichtliche Ermessen nicht zugunsten des Kostenschuldners auszuüben, weil die Klage ohne Rücknahme zwingend mit höheren Gerichtsgebühren verbunden gewesen wäre. Denn er hat entgegen § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zum Zeitpunkt der Rücknahme keinen Rechtsanwalt mandatiert, womit die Klage schon deshalb abzuweisen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2017 - 5 PKH 13.17 D - juris Rn. 6 und vom 8. März 2023 - 2 WA 4.22 - juris Rn. 4). Auf das Vertretungserfordernis ist er mit Schreiben des Vorsitzenden der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 25. Februar 2025 hingewiesen worden; ausweislich seines Schriftsatzes vom 10. März 2025 hat er den Hinweis auch zur Kenntnis genommen.
10 6. Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die unterbleibende Erstattung von Kosten im vorliegenden Verfahren beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
11 7. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.