Beschluss vom 05.01.2022 -
BVerwG 5 B 12.21ECLI:DE:BVerwG:2022:050122B5B12.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2022 - 5 B 12.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:050122B5B12.21.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 12.21

  • VG Leipzig - 07.03.2019 - AZ: VG 7 K 1970/18
  • OVG Bautzen - 03.12.2020 - AZ: OVG 3 A 424/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2022
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2020 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die mit der Rüge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Vorinstanz auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

2 1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 9 m.w.N.). Danach ist eine Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt.

3 Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil sie keinen abstrakten Rechtssatz formuliert, den das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt haben und von dem das Oberverwaltungsgericht durch Aufstellung eines entgegengesetzten Rechtssatzes abgewichen sein soll. Sie rügt zwar, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2018 in der Sache 5 C 10.17 (BVerwGE 164, 23) ab und stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar, bringt im Folgenden aber nur vor, dass das Oberverwaltungsgericht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe, weil es einen parallelen Sachverhalt anders beurteilt habe als das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beschäftige sich in der genannten Entscheidung unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch mit dem Ausbildungsinhalt des vom dortigen Kläger absolvierten Studiums und komme zu dem Ergebnis, dass es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle, wenn diesem im Gegensatz zu Studierenden, die im Sinne des § 7 Abs. 1a BAföG zunächst einen Bachelor- und dann einen Masterstudiengang absolviert hätten, der Zugang zur Ausbildungsförderung verwehrt bliebe, weil er unter vollständiger Anrechnung der Leistungen aus dem vorangegangenen Bachelorstudiengang einen Diplomstudiengang beende. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass es sich vorliegend um einen identischen Lebenssachverhalt handele, nur unter Verkehrung der Vorzeichen. Während in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der zweite Teil der Ausbildung vom Wortlaut her nicht die Voraussetzungen der gesetzlichen Norm erfülle, sei es vorliegend der erste Teil der Ausbildung. An der Interessenlage ändere dies jedoch nichts. Eine für die Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderliche Rechtssatzdivergenz zeigt die Beschwerde damit nicht auf und allein die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG erfüllt weder die Darlegungsanforderungen an eine Divergenz noch an einen anderen gesetzlichen Zulassungsgrund.

4 Selbst wenn man von dem durch den Senat aufgestellten Rechtssatz ausginge, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs auch dann vorliegen, wenn Auszubildende nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Bachelorgrades ihre Hochschulausbildung infolge der vollständigen Anrechnung ihrer im Bachelorstudium erbrachten Leistungen mittels Quereinstiegs in ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiums in derselben Fachrichtung fortsetzen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - BVerwGE 164, 23 Rn. 45), und ihn grundsätzlich auf die vorliegende Konstellation für übertragbar hielte, hätte die Beschwerde eine Divergenz nicht dargelegt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung diesen Rechtssatz zugrunde gelegt. Es hält diese Rechtsprechung lediglich im hier vorliegenden Fall eines berufsqualifizierenden Diplomabschlusses im Verhältnis zu einem nachfolgenden Masterstudium für nicht einschlägig, weil insbesondere beide Abschlüsse grundsätzlich gleichwertig seien und außerdem nicht ersichtlich sei, dass die bisherigen Studienleistungen im Rahmen des Masterstudiums der Klägerin anerkannt worden wären (UA S. 14). Das Vorbringen der Klägerin stellt sich vor diesem Hintergrund der Sache nach lediglich als Rüge der angeblich fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht im Einzelfall dar, mit der eine Divergenz nicht erfolgreich dargelegt werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D - juris Rn. 11 m.w.N.).

5 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.