Beschluss vom 05.02.2019 -
BVerwG 4 B 3.19ECLI:DE:BVerwG:2019:050219B4B3.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2019 - 4 B 3.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:050219B4B3.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 3.19

  • VG Trier - 04.08.2017 - AZ: VG 6 K 8468/16.TR
  • OVG Koblenz - 24.10.2018 - AZ: OVG 8 A 10287/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Frage,
ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage wegen Betriebsaufgabe nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlöschen kann, wenn die Windkraftanlage den erzeugten Strom zwar nicht mehr in das öffentliche Netz einspeist, dafür aber eine andere Form der vergleichbaren und ausdrücklich nach dem EEG gewünschten Stromvermarktung wählt,
verleiht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

2 Die Klägerin möchte in dem angestrebten Revisionsverfahren erreichen (Beschwerdebegründung S. 6), dass die Erzeugung von Strom zur Deckung des Eigenenergieverbrauchs des Windparks Z. durch Einspeisung in ein parkeigenes 20 kV-Versorgungsnetz und zur Ladung mobiler Speicher zur Versorgung von Letztverbrauchern als Betrieb der drei Windenergieanlagen anerkannt wird, der das vom Beklagten festgestellte und vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderungsgenehmigungen vom 4. Mai und 14. Juli 2005 verhindert habe. Sie beruft sich darauf, dass die von ihr gewählten Vermarktungsformen den §§ 19 ff. des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) entsprächen. Ein Revisionsverfahren könne dazu beitragen, die Wechselwirkungen der unterschiedlichen Schutzzwecke des EEG und des BImSchG höchstrichterlich zu klären (Beschwerdebegründung S. 13).

3 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass eine Windenergieanlage nur im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG betrieben wird, wenn sie den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeist, nicht aber, wenn der erzeugte Strom anderweitig vermarktet wird. In dem hier interessierenden Zusammenhang hat sich die Vorinstanz vielmehr von dem rechtlichen Ansatz leiten lassen, dass ein Anlagenbetrieb, der von der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung nicht gedeckt ist, einem Nichtbetreiben der genehmigten Anlage gleichzusetzen ist (UA S. 14). Diesen Ansatz stellt die Klägerin nicht in Frage.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Genehmigung vom 21. Dezember 2004 und die späteren Änderungsgenehmigungen dahingehend verstanden, dass sie die Erzeugung von Strom zur Abgabe an das öffentliche Versorgungsnetz und auch zur Deckung des Eigenenergiebedarfs der drei Windenergieanlagen erlauben (UA S. 20), nicht aber die Produktion von Strom zur Eigenenergieversorgung eines Windparks (UA S. 21) und zur Ladung mobiler Speicher (UA S. 23). Mit ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Auslegung der Genehmigungen kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Ermittlung des Inhalts von Verwaltungsakten durch das Oberverwaltungsgericht ist Tatsachenfeststellung, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindet (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 18). Die Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69>). Dafür, dass dies hier der Fall sei, trägt die Klägerin nichts vor. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auslegung des Genehmigungsbescheids im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Anlagen der Klägerin auf die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB angewiesen seien und nur die Stromerzeugung zur Einspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz vom Privilegierungstatbestand gedeckt sei. Diese - im Schrifttum umstrittene und in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärte - Gesetzesauslegung hat das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil (UA S. 21) näher begründet. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.