Beschluss vom 05.02.2019 -
BVerwG 4 BN 3.19ECLI:DE:BVerwG:2019:050219B4BN3.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2019 - 4 BN 3.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:050219B4BN3.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 3.19

  • OVG Greifswald - 26.09.2018 - AZ: OVG 3 K 11/14

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. September 2018 wird verworfen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

3 Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde. Sie trägt vor, das Oberverwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt, dass einem Bebauungsplan nach § 13a BauGB grundsätzlich die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt sei, und sich insoweit auf das Urteil des Senats vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - (BVerwGE 153, 174) gestützt. Warum diese Rechtssätze gleichwohl noch klärungsbedürftig sein sollen, lässt die Beschwerde im Dunkeln. Soweit sie meint, die Anwendung von § 13a BauGB auf Flächen, die dem sogenannten "Außenbereich im Innenbereich" zuzuordnen seien, sei bislang noch nicht abschließend geklärt, käme es in dem erstrebten Revisionsverfahren hierauf nicht an. Denn das Oberverwaltungsgericht (UA S. 17) ist von dieser Zuordnung nicht ausgegangen, sondern von einer Außenbereichslage ohne Umrahmung durch eine Bebauung, die geeignet wäre, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Nicht entscheidungserheblich ist auch der weitere Vortrag der Beschwerde etwa dazu, dass das Plangebiet durch die vorhandenen Gebäude und deren sozialen und kulturellen Zweck geprägt sei.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.