Beschluss vom 05.02.2026 -
BVerwG 9 B 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226B9B6.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.02.2026 - 9 B 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:050226B9B6.25.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 6.25
- VG Dresden - 21.09.2020 - AZ: 12 K 404/20
- OVG Bautzen - 23.01.2025 - AZ: 1 A 887/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und Dr. Wiedmann beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die Beschwerde hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin zumisst.
3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - NVwZ 2020, 322 Rn. 4).
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a) Die Klägerin möchte der Sache nach geklärt wissen,
ob § 6 Abs. 5 Satz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (vgl. SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vom 20. August 2019 (vgl. SächsGVBl. S. 762 und SächsGVBl. 2020 S. 29 - im Folgenden: SächsStrG), eine Veränderung des Straßenkörpers durch den Straßenbaulastträger voraussetzt,
ob eine Verlegung unerheblich im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG ist, wenn ein Teil eines Weges vollständig außerhalb der bisherigen Trasse verläuft,
ob eine Verlegung unerheblich im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG ist, wenn der Grundstückseigentümer sie vorgenommen hat, sowie
ob ein duldendes Verhalten des Straßenbaulastträgers eine (konkludente) Widmung sein könnte.
5 Die aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie irreversibles Landesrecht betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 5 B 24.23 - juris Rn. 8 m. w. N.). Dass das Berufungsgericht Auffassungen anderer Oberverwaltungsgerichte zu ähnlichen Vorschriften anderer Landesstraßengesetze nicht gefolgt ist (vgl. UA Rn. 86), führt nicht zu einer Frage des revisiblen Rechts.
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b) Zur Zulassung der Revision führen auch nicht die Fragen,
ob sich ein Rechtsnachfolger ein ihm unbekanntes, pflichtwidriges Verhalten des Rechtsvorgängers trotz Kenntnis und Billigung des Straßenbaulastträgers entgegenhalten lassen muss, und
ob ein Abwehranspruch des Rechtsnachfolgers nach Treu und Glauben unter diesen Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
7 Auch diese Fragen beantworten sich nach irreversiblem Landesrecht. Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört zu den allgemeinen Grundsätzen sowohl des Verwaltungsrechts des Bundes als auch des Verwaltungsrechts der Länder. Welchem Rechtskreis dieser Grundsatz im Einzelfall zuzurechnen ist, hängt von der Qualität des Rechts ab, zu dessen Ergänzung er jeweils herangezogen wird. Bundesrecht wird durch bundesrechtliche allgemeine Grundsätze, Landesrecht wird durch landesrechtliche allgemeine Grundsätze ergänzt (vgl. Urteil vom 14. April 1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339> und Beschlüsse vom 1. Februar 2005 - 7 B 115.04 - juris Rn. 13 und vom 2. August 2021 - 4 B 5.21 - juris Rn. 6). Das Berufungsgericht hat den Grundsatz von Treu und Glauben als Ergänzung des landesrechtlichen Straßenrechts herangezogen (vgl. UA Rn. 101 ff.), so dass seine Anwendung nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt.
8 2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hält den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO für verletzt, weil die Vorinstanz den in der ersten Instanz vernommenen Zeugen P. nicht erneut vernommen hat.
9 Damit ist kein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Vorinstanz hat die Aussage des Zeugen P. vor dem Verwaltungsgericht dahingehend gewürdigt, dass der nach dem Stichtag am 16. Februar 1993 verlegte Weg im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG dem Verkehr übergeben worden wäre (vgl. UA Rn. 94 f.). Daher sei der Wanderweg eine öffentliche Straße nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG, für dessen - veränderten - Verlauf die Widmungsfiktion des § 6 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SächsStrG gelte (vgl. UA Rn. 58 bis 100). Die Vorinstanz hat ihr Urteil daneben und selbständig tragend (vgl. UA Rn. 101) darauf gestützt, dass dem behaupteten Abwehranspruch der Klägerin der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe, weil ihr Rechtsvorgänger den Wanderweg eigenmächtig verlegt habe (vgl. UA Rn. 103). Dass für diese Begründung die Aussage des Zeugen P. eine Rolle spielen könnte, legt die Klägerin nicht dar und ist nicht anderweitig ersichtlich.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.