Verfahrensinformation



Der 1957 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung im April 2022 als Richter am Amtsgericht im Dienst der beklagten Freien Hansestadt Bremen. In der Zeit vom Oktober 1983 bis zum November 1990 hatte er in Bremen die damals vorgesehene einstufige Juristenausbildung absolviert, wobei er im Juli 1985 in ein Rechtspraktikantenverhältnis zur Beklagten aufgenommen worden war und ab September 1987 hierfür einen monatlichen Unterhaltszuschuss erhalten hatte. Mit Wirkung vom Juni 2012 ist beim Kläger eine begrenzte Dienstfähigkeit von 50 % festgestellt worden; in diesem Umfang leistete er bis zum Eintritt in den Ruhestand weiter seinen Dienst.


Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge erkannte die Beklagte für den Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit die geleistete Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs zu zwei Dritteln, danach zur Hälfte als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an. Die Zeit der juristischen Ausbildung wurde mit 855 Tagen zuzüglich 23 Monaten Praktika, insgesamt also mit vier Jahren und 95 Tagen, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Gegen diesen Versorgungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er begehrte, seine nach Vollendung des 60. Lebensjahrs geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln statt lediglich zur Hälfte sowie die einstufige Juristenausbildung im vollen Umfang von rund sieben Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.


Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht – mit Ausnahme der Prüfungszeiten der einstufigen Juristenausbildung – weitgehend abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Anerkennung der Zeiten der einstufigen Juristenausbildung verpflichtet. Im Übrigen – hinsichtlich der Anerkennung der Zeiten der begrenzten Dienstfähigkeit – hat es die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt.


Urteil vom 05.02.2026 -
BVerwG 2 C 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C4.25.0

Versorgungsrechtliche Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung in Bremen

Leitsätze:

1. Für begrenzt dienstfähige Beamte verbleibt es nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bei einer anteiligen versorgungsrechtlichen Berücksichtigung gemäß der tatsächlich geleisteten Dienstzeit, auch wenn diese weniger als zwei Drittel beträgt.

2. Ein hochschulrechtlich einheitlicher Ausbildungsgang kann versorgungsrechtlich in Zeiten der Hochschul- und der praktischen Ausbildung aufgegliedert werden.

3. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge handelt es sich hinsichtlich der einzelnen Teilentscheidungen über die ruhegehaltfähige Dienstzeit um einen teilbaren Streitgegenstand.

  • Rechtsquellen
    BremBeamtVG § 6 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1
    BremJAG §§ 1, 4, 5
    DRiG 1972 §§ 5, 5b
    VwGO § 191 Abs. 2

  • VG Bremen - 11.12.2023 - AZ: 7 K 2100/22
    OVG Bremen - 15.01.2025 - AZ: 2 LC 141/24

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 05.02.2026 - 2 C 4.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C4.25.0]

Urteil

BVerwG 2 C 4.25

  • VG Bremen - 11.12.2023 - AZ: 7 K 2100/22
  • OVG Bremen - 15.01.2025 - AZ: 2 LC 141/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und Dr. Hissnauer für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Januar 2025 aufgehoben, soweit es die Beklagte verpflichtet hat, über die Anerkennung der vom Kläger absolvierten einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit neu zu entscheiden.
  2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 11. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
  3. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, für die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge weitere Dienstzeiten und Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

2 Der am 30. Dezember ... geborene Kläger war von 1993 bis zu seinem Ruhestandseintritt als Richter am Amtsgericht tätig; seit 1997 stand er im Dienst der Beklagten. Zuvor hatte er in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 26. November 1990 die einstufige Juristenausbildung in Bremen absolviert, wobei er ab dem 15. Juli 1985 in ein Rechtspraktikantenverhältnis zur Beklagten aufgenommen worden war und von September 1987 bis einschließlich November 1990 einen monatlichen Unterhaltszuschuss erhalten hatte. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde bei ihm eine begrenzte Dienstfähigkeit von 50 % festgestellt; in diesem Umfang leistete er bis zu seiner Zurruhesetzung zum 1. April 2022 weiter seinen Dienst.

3 Mit Bescheid vom 11. März 2022 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Für den Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit wurde die Dienstzeit bis zum Ende des Monats, in welchem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollendet hatte (31. Dezember 2017), zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähig anerkannt, danach bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zur Hälfte. Die Zeit seiner juristischen Ausbildung wurde mit 855 Tagen zuzüglich von 23 Monaten Praktika, d. h. insgesamt mit 4 Jahren und 95 Tagen, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Gegen den Festsetzungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch und begehrte, seine nach Vollendung des 60. Lebensjahres aktiv geleistete Dienstzeit zu zwei Dritteln statt lediglich zur Hälfte sowie die einstufige Juristenausbildung in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 zurück.

4 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2023 die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, (nur) über die Anerkennung der Zeiten der Prüfungsphase am Ende der einstufigen Juristenausbildung als die praktische Ausbildung betreffende übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und die Berufung zugelassen.

5 Auf die allein vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2025 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte unter entsprechender weiterer Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids verpflichtet, über die Anerkennung der vom Kläger in Bremen im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1983 und dem Tag der Abschlussprüfung am 26. November 1990 absolvierten einstufigen Juristenausbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei der einstufigen Juristenausbildung in Bremen handele es sich um eine nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz grundsätzlich vollumfänglich, also ohne die Beschränkung auf 855 Tage, anerkennungsfähige Ausbildung, weil sie nicht in eine theoretische und eine praktische Phase aufteilbar sei. Zur Ausbildungszeit gehöre auch die vom Kläger zusätzlich für die Prüfung benötigte Zeit, weil ein vollständiges Absolvieren der Prüfung innerhalb der siebenjährigen Ausbildungszeit nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz und der darauf beruhenden Prüfungsordnung nicht möglich gewesen sei. Hingegen habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2022 abgeleistete Dienstzeit über das bisher angerechnete Maß von 50 % hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Die Anerkennung von Zeiten der begrenzten Dienstunfähigkeit zu zwei Dritteln sei zeitlich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres begrenzt; eine weitergehende Anrechnung ergebe sich weder aus dem einfachen Recht noch aus verfassungsrechtlichen Vorgaben.

6 Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben Revision eingelegt; der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich ebenfalls an den Revisionsverfahren.

7 Der Kläger führt zur Begründung seiner Revision aus, er habe sowohl nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch darauf, dass die Zeiten seiner begrenzten Dienstfähigkeit ab Januar 2018 ebenfalls zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähig anerkannt würden. Aus dem Sinn und Zweck des Normverweises, eine Schlechterstellung von begrenzt dienstfähigen Personen zu vermeiden, ergebe sich keine Notwendigkeit, das Mindestmaß von zwei Dritteln auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu begrenzen. Erforderlich sei vielmehr eine nicht nur besoldungs-, sondern auch versorgungsrechtliche Besserstellung der teildienstfähigen Beamten gegenüber den freiwillig Teilzeitbeschäftigten einerseits und den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten andererseits.

8 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Januar 2025 und des Verwaltungsgerichts Bremen vom 11. Dezember 2023 sowie den Festsetzungsbescheid der Performa Nord vom 11. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2022 zu ändern
und die Beklagte zu verpflichten, über die Anerkennung der seit Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ruhestandseintritt in begrenzter Dienstfähigkeit geleisteten Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

9 Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10 Sie verteidigt die Ausführungen der Vorinstanzen zur Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten begrenzter Dienstfähigkeit. Für die Anerkennung einer Zurechnungszeit in Höhe von zwei Dritteln über das 60. Lebensjahr hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand gebe es keine Rechtsgrundlage.

11 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern aus, Zeiten einer begrenzten Dienstfähigkeit folgten in ihrer versorgungsrechtlichen Bewertung grundsätzlich dem pro-rata-temporis-Grundsatz. Da bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem 60. Lebensjahr keine Zeit mehr fiktiv der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet werde, liege bei einer nur hälftigen Anrechnung der in begrenzter Dienstfähigkeit nach dem 60. Lebensjahr erbrachten Dienstleistung keine Benachteiligung vor.

12 Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer auf den Streitgegenstand der einstufigen Juristenausbildung bezogenen Revision vor, die Zubilligung eines Anspruchs auf vollständige Anerkennung der Ausbildungszeiten des Klägers verstoße gegen das Bremische Beamtenversorgungsgesetz. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Höchstgrenzen der Anerkennung von Ausbildungszeiten bei der einstufigen Juristenausbildung nicht anwendbar sein sollten; eine vollumfängliche Anrechnung führte vielmehr zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Absolventen der einstufigen gegenüber denjenigen der zweistufigen Juristenausbildung. Beamtenversorgungsrechtlich setze sich die einstufige Juristenausbildung aus zwei getrennt zu beurteilenden Ausbildungsarten - dem Hochschulstudium und der praktischen Ausbildung - zusammen. Für die zusätzliche Anrechnung von Prüfungszeiten gebe es keine Grundlage; sie seien vielmehr in der Mindestausbildungszeit enthalten.

13 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Januar 2025 aufzuheben, soweit es die Beklagte verpflichtet hat, über die Anerkennung der vom Kläger absolvierten einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit neu zu entscheiden,
und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 11. Dezember 2023 zurückzuweisen.

14 Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

15 Er erwidert, das Bremische Juristenausbildungsgesetz gehöre zum irrevisiblen Landesrecht mit der Folge, dass die Einschätzung des Berufungsgerichts zur Unteilbarkeit der bremischen einstufigen Juristenausbildung im Revisionsverfahren als Tatsachenfeststellung zugrunde zu legen sei. Das gesamte einstufige Modell sei nach den tatrichterlichen Feststellungen eine Ausbildung sui generis, die nicht unter die zeitlich nur beschränkt anzurechnende Hochschulausbildung zu subsumieren sei.

16 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass nach den seinerzeit geltenden beamten- und richterrechtlichen Vorschriften die einstufige Juristenausbildung als Zulassungsvoraussetzung für die Laufbahn des höheren Dienstes in ihrer Gesamtheit der zweistufigen Juristenausbildung gleichstehen sollte. Auch wenn der einstufige Ausbildungsgang in seiner Gänze eine "vorgeschriebene Ausbildung" im Sinne des Beamtenversorgungsrechts darstelle, unterliege er wegen seiner Eigenschaft als Hochschulausbildung der zeitlichen Deckelung. Die Hochschulausbildung sei daher begrenzt auf 855 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen; die Zeiten des Rechtspraktikums seien im gleichen Umfang wie der Vorbereitungsdienst bei der zweistufigen Juristenausbildung anzuerkennen.

II

17 Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, hat die Beklagte bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu Recht die in begrenzter Dienstfähigkeit geleisteten Dienstzeiten zwischen Vollendung des 60. Lebensjahres und Ruhestandseintritt zur Hälfte und nicht zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt (1.). Die Revision der Beklagten hat demgegenüber Erfolg. Das Berufungsurteil beruht hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten auf der Verletzung revisiblen Rechts. Für die vom Kläger begehrte erneute behördliche Entscheidung über eine vollumfängliche Anerkennung der einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bietet das Versorgungsrecht keine Grundlage (2.).

18 1. Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2022 bei begrenzter Dienstfähigkeit von 50 % in diesem Umfang aktiv geleistete Dienstzeit nicht zu zwei Dritteln, sondern lediglich im bisher angerechneten hälftigen Maß als ruhegehaltfähig anzuerkennen ist. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand geltenden gesetzlichen Bestimmungen (a)) anhand des Normtextes (b)) und weiterer Auslegungsmethoden (c)). Verfassungsrechtliche Erwägungen führen zu keinem anderen Ergebnis (d)).

19 a) Maßgeblich für die Beurteilung der Versorgungsansprüche ist nach dem sogenannten Versorgungsfallprinzip grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2021 - 2 C 4.20 - BVerwGE 173, 242 Rn. 11 m. w. N.). Streitentscheidend sind daher die versorgungsrechtlichen Vorschriften, wie sie beim Ruhestandseintritt des Klägers am 1. April 2022 galten, mithin die Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) vom 4. November 2014 (BremGBl. S. 458) in der Fassung des Gesetzes vom 23. November 2021 (BremGBl. S. 772).

20 Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, bei der Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit mit Wirkung vom 1. Juni 2012 handele es sich um eine Teilzurruhesetzung mit der Folge, dass insoweit das zu diesem Zeitpunkt geltende Versorgungsrecht anzuwenden sei. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht nicht mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, sondern mit Beginn des Ruhestands (vgl. § 4 Abs. 2 BremBeamtVG). Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (§ 4 Abs. 3 BremBeamtVG). Ruhegehaltfähig sind die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten und die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BremBeamtVG).

21 b) Das von den Vorinstanzen gefundene Auslegungsergebnis folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut.

22 aa) Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG sind Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens jedoch im Umfang des § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG. Die letztgenannte Norm hat zur Tatbestandsvoraussetzung, dass der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Sie ordnet als Rechtsfolge an, dass die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet wird. Auf die solchermaßen legaldefinierte Zurechnungszeit nimmt § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG nach seinem klaren Wortlaut vollumfänglich - d. h. hinsichtlich beider der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG genannten Elemente der Zurechnung - Bezug. Die Verweisung auf den "Umfang" bezieht sich also sowohl auf das Ausmaß bzw. die Höhe der Aufwertung (zwei Drittel) als auch auf die Dauer bzw. den abgedeckten Zeitraum (bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres).

23 bb) Nach diesem Zeitpunkt verbleibt es bei der in § 6 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG normierten Grundregel einer anteiligen Anrechnung gemäß der tatsächlich geleisteten Dienstzeit, auch wenn diese weniger als zwei Drittel beträgt (vgl. Nabizad, in: Stegmüller u. a., Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, § 6 BeamtVG Rn. 267; Tegethoff, in: Plog/​Wiedow, BBG, § 6 BeamtVG Rn. 92; vgl. auch die Verwaltungsvorschriften des Bundes zur vergleichbaren Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG, Ziff. 6.1.4.2 BeamtVGVwV). Hätte der (Landes-)Gesetzgeber dies anders regeln und altersunabhängig den Zurechnungsfaktor von zwei Dritteln vorsehen wollen (so Reich/​Klappert, Beamtenversorgungsgesetz, 3. Aufl. 2026, § 6 Rn. 15), hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung unmittelbar in § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG zum Ausdruck bringen können. Der Einsatz der aufwendigen Verweisungstechnik auf eine andere, ihrerseits komplizierte Norm wäre nicht erforderlich gewesen.

24 c) Die Wortlautauslegung wird durch systematische, teleologische und gesetzeshistorische Erwägungen bekräftigt.

25 aa) Mit der Zurechnungszeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG bzw. der bundesweit einheitlichen Vorgängernorm wollte der Gesetzgeber bei der Umgestaltung des Versorgungsrechts zum 1. Januar 1999 ein auskömmliches Versorgungsniveau für diejenigen Beamten gewährleisten, die frühzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten und deshalb typischerweise nur eine geringe Zahl an ruhegehaltfähigen Dienstjahren erdient haben (vgl. BT-Drs. 13/9527 S. 28; BT-Drs. 13/10322 S. 72). Die gleichzeitig mit der Einführung von Versorgungsabschlägen im Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG vom 29. Juni 1998, BGBl. I S. 1666) geschaffene Neuregelung sollte sowohl dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz als auch dem Alimentationsgedanken Rechnung tragen (vgl. zu Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 - NVwZ 2017, 1376 Rn. 57). Regelungstechnisch wird die gewünschte Absicherung dadurch erzielt, dass den frühzeitig dienstunfähigen Beamten ruhegehaltfähige Zeiten ohne zugrunde liegende Dienstzeit zugebilligt werden. Da sich die Zurechnungszeit auf fiktive und nicht auf reale Dienstzeiten bezieht, stellt sie eine - nicht auf Erweiterung angelegte - Ausnahme und nicht, wie der Kläger meint, den gesetzlichen Regelfall der Ermittlung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten dar.

26 bb) Durch die Verweisung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG wird die Gruppe der begrenzt dienstfähigen Beamten in § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG der Gruppe der dienstunfähigen Beamten gleichgestellt. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung von begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber Ruhestandsbeamten zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 13/10322 S. 20 f., 71 f.). Auch begrenzt dienstfähige sind (eigentlich) dienstunfähige Beamte (vgl. § 27 Abs. 1 BeamtStG), bei denen jedoch die Zurruhesetzung dadurch vermieden wird, dass sie noch eingeschränkt verwendet werden können (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 -‌ NVwZ 2016, 137 Rn. 19 ff.). Daher wird auch ihnen - für den Zeitraum vom Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - eine Aufstockung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zuerkannt. Für eine Aufwertung auch der nach dem 60. Lebensjahr tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit gibt es hingegen weder einen normativen Anknüpfungspunkt noch eine sonstige Veranlassung.

27 d) Dass § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG bei dem dargestellten Verständnis verfassungskonform ist, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln (zur vergleichbaren Rechtslage in anderen Ländern s. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 ‌- Vf. 14-VII-15 - NVwZ 2017, 1376 Rn. 57; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 L 59/22.Z - juris Rn. 6 ff.). Eine weitergehende Aufwertung der in begrenzter Dienstfähigkeit verbrachten Dienstzeiten ist im Vergleich weder zu dienstunfähigen Beamten noch zu Teilzeitbeschäftigten veranlasst.

28 aa) Mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist es zulässig, eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung der begrenzt dienstfähigen gegenüber den dienstunfähigen Beamten zu vermeiden. Die damit verbundene partielle versorgungsrechtliche Gleichbehandlung von Dienstzeiten und Nicht-Dienstzeiten ist durch den Schutzgedanken des Alimentationsprinzips gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 - NVwZ 2017, 1376 Rn. 57). Sie entspricht dem Ziel des Versorgungsreformgesetzes 1998, dem Dienstherrn die verbliebene Arbeitskraft der Beamten möglichst lange zu erhalten.

29 Eine Besserstellung dahingehend, dass die begrenzt dienstfähigen Beamten bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus eine Zwei-Drittel-Aufwertung erhalten, verlangt das Grundgesetz hingegen nicht. Die vom Kläger zitierte Aussage, Art. 3 Abs. 1 GG gebiete eine Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 2 B 4.12 - NVwZ-RR 2013, 726 - LS), bezieht sich auf das Besoldungsrecht. Die Besoldung hat eine qualitäts- und stabilitätssichernde Funktion und ist insoweit mit der Amtsausübung gekoppelt. Daher muss sich die Besoldung der im aktiven Dienst stehenden Beamten, die sich im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen, an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - BVerfGE 150, 169 LS; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - NVwZ 2016, 137 LS). Bei der Bemessung der Ruhestandsbezüge, die nicht mehr an die Aufgabenwahrnehmung anknüpfen, kommt dem Gesetzgeber demgegenüber ein weitergehender Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - BVerfGE 150, 169 Rn. 39). Gesichtspunkte der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Alimentation sind hier nicht von Bedeutung.

30 bb) Eine Höherstufung der Dienstzeiten ist auch nicht aufgrund eines Vergleichs mit Beamten in Teilzeitbeschäftigung angezeigt. Teilzeitbeschäftigte Beamte haben ihren Dienstumfang freiwillig reduziert, während begrenzt dienstfähige Beamte krankheitsbedingt nur noch eingeschränkt verwendet werden können. Sie stellen, wenngleich im verbliebenen reduzierten Umfang, weiterhin ihre gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat den unterschiedlichen Sachverhalten durch zwei getrennte Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 BremBeamtVG Rechnung getragen. Während für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nach Satz 3 ein strikter pro-rata-temporis-Grundsatz gilt, werden Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit durch den fiktiven Mindestumfang der Zurechnungszeit nach Satz 4 privilegiert (vgl. Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Juni 2025, § 6 Rn. 81; Tegethoff, in: Plog/​Wiedow, BBG, § 6 BeamtVG Rn. 92). Ein weitergehender Abstand zwischen den beiden Fallgruppen dergestalt, dass bei begrenzt Dienstfähigen eine Zurechnung in Höhe von zwei Dritteln auch über das 60. Lebensjahr hinaus stattfinden müsste, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

31 2. Die - ausdrücklich auf die Anerkennung von Zeiten der einstufigen Juristenausbildung beschränkte - Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil beruht in seinem Verpflichtungsausspruch zur Neuverbescheidung auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die im Revisionsverfahren nachprüfbar ist (a)), war die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (b)), soweit der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz noch angefallen war (c)).

32 a) Die Frage, in welchem Umfang die vom Kläger absolvierte einstufige Juristenausbildung versorgungsrechtlich zu berücksichtigen ist, unterliegt revisionsgerichtlicher Überprüfung. Ihre Beantwortung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG. Daraus ergibt sich, welche nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 24). Die Vorschrift ist Bestandteil des Landesbeamtenrechts und daher gemäß § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG revisibel. Hieran ändert es nichts, dass bei der Beurteilung die Bestimmungen des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes (in der Fassung vom 29. Juli 1976, BremGBl. S. 181 - im Folgenden: BremJAG) eine Rolle spielen, die für sich genommen dem irrevisiblen Landesrecht angehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 16.82 -‌ NVwZ 1985, 652 <652>). Die Auslegung dieser Vorschriften stellt nicht den eigentlichen Streitgegenstand, sondern lediglich eine Vorfrage der versorgungsrechtlichen Bewertung der Ausbildungszeiten dar. Diese ist ohne Weiteres revisibel (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1981 - 6 C 106.78 - juris Rn. 28 f.).

33 b) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihm im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1983 und dem 26. November 1990 absolvierte einstufige Juristenausbildung in einem weitergehenden Umfang als bisher bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung weiterer Ausbildungszeiten daher zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Festsetzungsbescheid hat ohne Verstoß gegen das Bremische Beamtenversorgungsgesetz die einstufige Juristenausbildung in zwei Ausbildungsarten aufgegliedert (aa)) und die Universitätsausbildung mit 855 Tagen (bb)) sowie die praktische Ausbildung mit 23 Monaten (cc)) angerechnet.

34 aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG kann die verbrachte Mindestzeit der außerhalb der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Ruhegehaltfähigkeit dieser und weiterer Vordienstzeiten hat der Gesetzgeber lediglich als Ausnahme vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 - RiA 1982, 165 <166> und Beschluss vom 12. Januar 2026 - 2 B 28.25 - juris Rn. 13; jeweils m. w. N.). Im Klammerzusatz der Nr. 1 werden exemplarisch Hochschul- und praktische Ausbildung als anerkennungsfähige Zeiten genannt. Die Berücksichtigung der Zeit einer Hochschulausbildung - nicht aber der praktischen Ausbildung - ist nach Halbsatz 2 auf 855 Tage begrenzt.

35 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt der Gesetzeswortlaut eine zeitliche Aufspaltung und anteilige Zuordnung von Ausbildungszeiten nicht aus. Im Gegenteil spricht die Verwendung des Begriffs "Zeit einer Hochschulausbildung" gerade dafür, dass nicht nur das mit einem eigenständigen (Universitäts-)Abschluss beendete Studium erfasst wird, sondern auch der Zeitanteil, der bei einem einheitlichen Ausbildungsgang (vgl. § 4 Abs. 1 BremJAG) auf die an der Universität verbrachte Ausbildung entfällt. Auch Absolventen einer hochschulrechtlich "verklammerten" Ausbildung (so die Überschrift von § 4 BremJAG) mit integrierten Praxisphasen können versorgungsrechtlich anteilige "Zeit(en) einer Hochschulausbildung" durchlaufen haben. Die spezifisch hochschulrechtliche Bewertung, die den frühen Praxisbezug der zusammengefassten Ausbildung verdeutlichen sollte (vgl. § 4 Abs. 2 BremJAG), führt nicht dazu, dass diese als Ausbildung "sui generis" vollumfänglich bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen wäre.

36 bb) Der Festsetzungsbescheid hat zu Recht maximal 855 Tage Studium als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Die einstufige Juristenausbildung stellt (in ihrer Gänze) eine "vorgeschriebene Ausbildung" i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG dar, die versorgungsrechtlich als Hochschulausbildung zu qualifizieren ist und wegen dieser Eigenschaft insoweit der Höchstgrenze nach Halbsatz 2 unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 LC 130/21 - juris Rn. 46 zur einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen; vgl. auch VGH München, Urteil vom 23. Juni 2021 - 3 B 20.686 - juris Rn. 18 ff. zur einstufigen Juristenausbildung in Bayern). Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch für das bremische Modell. Diesem kommt bei einer Gesamtbetrachtung der formalen und inhaltlichen Aspekte das Gepräge einer zwar praxisorientierten, aber gleichwohl akademisch überformten universitären Hochschulausbildung zu.

37 (1) Hierfür lassen sich bereits Benennung, Dauer und Verteilung der Ausbildungsabschnitte nach § 5 BremJAG ins Feld führen. Die drei als Studium bezeichneten Abschnitte (Eingangsstudium, Hauptstudium I und II) fanden an der Universität statt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung wurde ihr wissenschaftlicher Charakter betont (vgl. etwa § 19 Abs. 1 BremJAG), der bis hin zu einer wissenschaftlichen Arbeit als Bestandteil des Abschlussverfahrens reichte (vgl. §§ 39 f. BremJAG). Auch die Praxisphasen wurden universitär begleitet (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 3 Satz 1 BremJAG) und sollten wissenschaftlich reflektiert werden (vgl. § 4 Abs. 3 BremJAG). Die theoretische Ausbildung überwog die während des Hauptstudiums I und II eingeschobenen Praxisphasen nach §§ 9 ff. BremJAG deutlich. Die praktischen Ausbildungsteile beliefen sich auf insgesamt 23 Monate (vgl. § 13 Abs. 1 BremJAG und § 20 Abs. 1 BremJAG), nahmen also im Verhältnis zu einer Gesamtzeit des Ausbildungsgangs von ursprünglich sechs Jahren weniger als ein Drittel ein. Noch deutlicher war das Verhältnis nach der - auch für den Kläger geltenden - Erhöhung der Ausbildungsdauer auf sieben Jahre gemäß Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltslage vom 29. März 1984 (Haushaltsbegleitgesetz 1984, BremGBl. S. 37), die am Umfang der Praxisphasen nichts änderte. Die Immatrikulation an der Universität bestand während der kompletten Ausbildungszeit fort und blieb insbesondere von der Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis unberührt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 BremJAG).

38 (2) Entscheidend fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass die einstufige Juristenausbildung die laufbahnrechtliche Befähigung zum Richteramt eröffnete. Die Laufbahnbefähigung für das Richteramt bzw. den höheren Dienst ist ohne vorheriges Hochschulstudium nicht denkbar. Nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713; im Folgenden: Deutsches Richtergesetz 1972 bzw. DRiG 1972) wurde die Befähigung zum Richteramt durch das Bestehen zweier Prüfungen erworben, wobei der ersten Prüfung ein Studium der Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jahren an einer Universität vorangehen musste (§ 5 Abs. 2 DRiG 1972). Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung musste ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren liegen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 DRiG 1972). Alternativ eröffnete § 5b DRiG 1972 dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwertigen Ausbildung von mindestens fünfeinhalb Jahren zusammenzufassen. Die erste Prüfung konnte durch eine Zwischenprüfung oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden (§ 5b Abs. 1 Satz 3 DRiG 1972). Von der Öffnungsklausel des § 5b DRiG hat die Beklagte mit der Einführung der einstufigen Juristenausbildung Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BremJAG). Durch das Bestehen der Abschlussprüfung wurde die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst erworben (§ 1 Abs. 2 BremJAG).

39 (3) Entgegen der Auffassung des Klägers verlor die Ausbildung nicht dadurch ihren Charakter als Hochschulausbildung, dass sie mit einer staatlichen Prüfung abschloss (vgl. § 33 Abs. 1 BremJAG). Dies war und ist bei der zweistufigen Juristenausbildung nicht anders. Es ist daher auch wertungsmäßig sachgerecht, die an der Universität verbrachten theoretischen Abschnitte bei der einstufigen ebenso wie das Studium bei der zweistufigen Juristenausbildung in dem von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG vorgesehenen Höchstumfang von 855 Tagen versorgungsrechtlich anzuerkennen. Eine unbegrenzte Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit würde demgegenüber zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Absolventen der einstufigen im Vergleich zur zweistufigen Juristenausbildung führen.

40 cc) Auch die versorgungsrechtliche Berücksichtigung der praktischen Ausbildung im Umfang von 23 Monaten ist nicht zu beanstanden.

41 (1) Der Festsetzungsbescheid hat 23 Monate Praktikum als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Dies entspricht dem Umfang der praktischen Ausbildung, wie sie im Bremischen Juristenausbildungsgesetz vorgesehen war. Die praktische Ausbildung bestand aus einem Hauptpraktikum von 17 Monaten während des Hauptstudiums I (§ 13 Abs. 1 BremJAG) und dem Schwerpunktpraktikum von 6 Monaten während des Hauptstudiums II (§ 20 Abs. 1 BremJAG). Darüber hinausgehende Praxisphasen mussten sich versorgungsrechtlich nicht niederschlagen. Das Rechtspraktikantenverhältnis, in das der Kläger zum Ende des 4. Semesters aufgenommen wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 4 BremJAG), war im ersten Stadium als unentgeltliches öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet. Der sodann mit Beginn des siebenunddreißigsten Monats vor Ende der Ausbildung gewährte Unterhaltszuschuss (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BremJAG) wurde parallel zur laufenden Universitätsausbildung gezahlt; er betrug 80 % der Anwärterbezüge im Vorbereitungsdienst (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BremJAG). Die für Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst geltenden Rechte und Pflichten fanden im Rechtspraktikantenverhältnis (nur) teilweise entsprechende Anwendung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 und § 26 Abs. 3 und 4 BremJAG). Während der Zeit, zu der der Rechtspraktikant keiner praktischen Ausbildungsstelle zugewiesen war, ruhten sie (§ 26 Abs. 6 BremJAG).

42 (2) Die Vorgehensweise der Beklagten steht schließlich auch mit Verfassungsrecht im Einklang. Die Berücksichtigung von knapp zwei Jahren praktischer Ausbildung führt zu einem weitgehenden versorgungsrechtlichen Gleichlauf mit der zweistufigen Juristenausbildung, die einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren voraussetzte (vgl. § 5a Abs. 1 Satz 1 DRiG 1972). Zusammen mit der Anerkennung von jeweils 855 Tagen Hochschulausbildung entspricht diese Parallelisierung den Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, der die Ermessensausübung bei § 12 BremBeamtVG steuert. Die einstufige Juristenausbildung wies mit der im Deutschen Richtergesetz 1972 normierten Untergrenze von fünfeinhalb Jahren die gleiche Mindestdauer auf wie die - aus mindestens dreieinhalb Jahren Studium und zwei Jahren Vorbereitungsdienst zusammengesetzte - zweistufige Juristenausbildung. Sie war also auch nach ihrer Gesamtzeit als Äquivalent zur klassischen zweistufigen Juristenausbildung konzipiert. Dem Verständnis des Gesetzgebers, dass beide Ausbildungswege für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt gleichwertig sein sollten (§ 5b Abs. 1 Satz 1 DRiG 1972), wird durch den Festsetzungsbescheid auch versorgungsrechtlich Rechnung getragen.

43 c) Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Anerkennung der Zeiten der üblichen Prüfungszeit bezogen auf die praktische Ausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung des Gerichts neu zu entscheiden. Da die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist der Verpflichtungsausspruch zur Prüfungszeit in Rechtskraft erwachsen. Er ist in der Berufungsinstanz nicht angefallen und kann daher, mag sich auch das Berufungsgericht dazu geäußert haben, im Revisionsverfahren nicht mehr zur Disposition gestellt werden. Anders als etwa bei der Neubescheidung einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34.99 - BVerwGE 111, 318) handelt es sich bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge hinsichtlich der einzelnen Teilentscheidungen über die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten um einen teilbaren Streitgegenstand (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1966 - 2 C 191.62 -‌ BVerwGE 23, 175). Die behördliche Festsetzung ist daher hinsichtlich der Entscheidungskomponente "Prüfungszeit" einer erneuten gerichtlichen Überprüfung entzogen.

44 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.