Urteil vom 05.02.2026 -
BVerwG 2 C 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C6.25.0
Unterhaltsbeitrag nach LBeamtVG BW bedürftigkeitsabhängig
Leitsatz:
Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags an einen vor der Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Beamten ist dessen Bedürftigkeit.
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Rechtsquellen
VwGO § 91 Abs. 1, § 114 Satz 2, § 125 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 173 Satz 1 ZPO § 264 Nr. 2 BeamtVG § 15 SGB VI § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW 2017 §§ 17, 18, 29 Abs. 1, § 73 Abs. 1 -
Instanzenzug
VG Freiburg - 25.01.2022 - AZ: 13 K 3633/19
VGH Mannheim - 28.01.2025 - AZ: 4 S 862/23
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 05.02.2026 - 2 C 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C6.25.0]
Urteil
BVerwG 2 C 6.25
- VG Freiburg - 25.01.2022 - AZ: 13 K 3633/19
- VGH Mannheim - 28.01.2025 - AZ: 4 S 862/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und Dr. Hissnauer für Recht erkannt:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seines Unterhaltsbeitrags und begehrt - im Wege der Klageänderung - die Gewährung von Ruhegehalt.
2 Der im Jahr ... geborene Kläger ist Jurist und hat zunächst als Rechtsanwalt gearbeitet. Ab dem 7. Juni 2014 war er im Beamtenverhältnis auf Zeit Bürgermeister der beklagten Gemeinde. Im Dezember 2016 wurde er wegen Dienstunfähigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Auf die hiergegen gerichtete Klage schlossen die in dem damaligen Verfahren Beteiligten - der Kläger, das Land Baden-Württemberg als damaliger Beklagter und die jetzige Beklagte, die damals beigeladen war - vor dem Verwaltungsgericht Freiburg einen Vergleich. Danach endete das Beamtenverhältnis des Klägers durch Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
3 Der die Beklagte im vorliegenden Verfahren vertretende Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) setzte im April 2018 für den Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 976,93 € fest. Dem dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid teilweise "abgeholfen": Der Ausgangsbescheid wurde bezüglich der Berechnungsmodalitäten zugunsten des Klägers geändert; da aber bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe von rund 3 380 € zu berücksichtigen seien, die dem KVBW erst nachträglich bekannt geworden waren, ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von null €.
4 Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des begehrten Unterhaltsbeitrags zugelassen. Hinsichtlich des erstmals im Berufungszulassungsverfahren geltend gemachten Anspruchs auf Ruhegehalt hat es die Zulassung der Berufung abgelehnt.
5 Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Klage um Haupt- und Hilfsanträge insbesondere auf Gewährung von Ruhegehalt erweitert, während er einen höheren Unterhaltsbeitrag nur noch hilfsweise beantragt hat. Die Beklagte hat der Klageerweiterung nicht zugestimmt.
6 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt: Die Klageerweiterungen seien nicht sachdienlich und daher unzulässig. Zu entscheiden sei daher (nur) über den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Mindestruhegehalts. Insoweit sei die Berufung zulässig, aber nicht begründet. Hinsichtlich des erdienten Ruhegehalts und der teilweisen Berücksichtigung von Rechtsreferendariat, Studium und Anwaltstätigkeit des Klägers könne auf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe, sich insoweit dessen - für den Kläger im Vergleich zur Berechnung im Widerspruchsbescheid günstigeren - Auffassung anzuschließen. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Zurechnungszeit zugutekomme, weil eine solche die - beim Kläger nicht erfolgte - Versetzung in den Ruhestand voraussetze. Die Behörde habe ihr Ermessen hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt. Der Unterhaltsbeitrag diene nicht der amtsangemessenen Alimentierung, sondern solle als Ausdruck der das Dienstverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn lediglich ein Beitrag zum Lebensunterhalt des Beamten sein, diesen nur sichern helfen und Härten ausgleichen. In erster Linie sei der betroffene Beamte selbst verpflichtet, für die Sicherung seines Lebensunterhalts zu sorgen. Deshalb sei es auch zulässig, anderweitiges Einkommen des früheren Beamten zu berücksichtigen, wie es der Kläger aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung beziehe. Dies führe dazu, dass dem Kläger derzeit kein Unterhaltsbeitrag zustehe.
7 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals vor, dass er die Abschaffung des Beamtenstatus auf Widerruf für den juristischen Vorbereitungsdienst als verfassungswidrig ansieht.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 2025, 4 S 862/23, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2022, 13 K 3633/19, zu ändern und
a) festzustellen, dass das Beamtenverhältnis des Klägers durch Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endete;
b) die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Ruhegehalt in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Januar 2018 zu gewähren;
c) die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab dem 1. Januar 2018 so zu stellen, als wäre das unter b) genannte Ruhegehalt für den Kläger spätestens am 1. Januar 2018 festgesetzt und seitdem gemäß § 3 Abs. 4 LBeamtVG BW an ihn ausbezahlt worden, insbesondere die an den Kläger nachzuzahlenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auszuzahlen gewesen wären;
d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle über c) hinausgehenden Aufwendungen, Schäden und Folgeschäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die vom Beklagtenvertreter für den Kläger ab dem Jahr 2016 erteilten Versorgungs- und Wartezeitauskünfte, die das Rechtsreferendariat des Klägers nicht als nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG BW gleichgestellte Dienstzeit berücksichtigen, unrichtig waren;
e) festzustellen, dass bei der Berechnung des unter b) genannten Ruhegehalts bzw. der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Klägers seine für die Wahrnehmung des späteren Amtes förderliche Vorzeit der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt im Umfang von fünf Jahren und nicht lediglich im Umfang von drei Jahren zu berücksichtigen ist,
f) festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren notwendig war,
hilfsweise
a) die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. April 2018 als monatlichen Unterhaltsbeitrag nach § 29 Abs. 1 LBeamtVG BW einen Geldbetrag zu bewilligen und auch tatsächlich auszuzahlen, dessen Höhe mindestens dem erdienten Ruhegehalt des Klägers entspricht (§ 27 Abs. 1 LBeamtVG BW), gedeckelt auf das Mindestruhegehalt des Klägers (§ 27 Abs. 4 LBeamtVG BW), wobei weiteres Einkommen des Klägers, namentlich die derzeit von ihm bezogene private Berufsunfähigkeitsrente, reduzierend nur so zu berücksichtigen ist, wie es die Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften des LBeamtVG BW bei Ruhegehältern vorsehen (§ 17 Satz 2 LBeamtVG BW);
b) die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab dem 1. April 2018 so zu stellen, als wären die unter a) genannten Versorgungsbezüge für den Kläger spätestens am 1. April 2018 festgesetzt und seitdem gemäß § 3 Abs. 4 LBeamtVG BW an ihn ausbezahlt worden, insbesondere die an den Kläger nachzuzahlenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auszuzahlen gewesen wären;
c) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle über b) hinausgehenden Aufwendungen, Schäden und Folgeschäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge nicht bereits im April 2018 betragsmäßig korrekt festgesetzt waren und seitdem monatlich an ihn ausbezahlt worden sind,
und den Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 20. April 2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Sie tritt dem Revisionsvorbringen entgegen.
11 Der Kläger hat im Revisionsverfahren die Beiladung des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt T., beantragt. Im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellung, dass das Beamtenverhältnis des Klägers nicht durch Entlassung, sondern durch Versetzung in den Ruhestand endete, könne die Entscheidung dem Land gegenüber nur einheitlich ergehen. Die Beklagte und das Landratsamt T. für das Land Baden-Württemberg sind dem Beiladungsantrag entgegengetreten. Der Senat hat den Beiladungsantrag in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.
II
12 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der Klageänderung wegen fehlender Sachdienlichkeit verneint, ist nicht begründet (1.). Das Berufungsgericht hat auch den geltend gemachten Anspruch auf einen bedürftigkeitsunabhängig zu gewährenden Unterhaltsbeitrag rechtsfehlerfrei verneint (2.).
13 1. Dem angegriffenen Berufungsurteil liegt kein Verfahrensfehler zugrunde. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit der Klageänderungen bezüglich des Antrags auf Feststellung, dass das Beamtenverhältnis des Klägers durch Versetzung in den Ruhestand endete, der weiteren Hauptanträge betreffend die Gewährung von Ruhegehalt sowie der Hilfsanträge betreffend Sekundäransprüche bezüglich des Unterhaltsbeitrags verneint hat.
14 a) Eine Klageänderung im Sinne von § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO liegt regelmäßig vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens dadurch geändert wird, dass dem bisherigen Klageantrag ein weiterer hinzugefügt wird, wobei es sich auch um einen Hilfsantrag handeln kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 6 B 60.03 - juris Rn. 25).
15 Nach § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO ist auch im Berufungsverfahren eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beklagten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 1982 - 5 C 102.81 - Buchholz 436.51 § 62 JWG Nr. 1, vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136> und vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - NVwZ 2017, 1775 Rn. 29). Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1970 - 4 C 28.67 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 6, vom 22. Februar 1980 - 4 C 61.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 161, vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136> und vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - NVwZ 2017, 1775 Rn. 29). Das gilt auch dann, wenn die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müsste (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 6 C 33.88 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 3 = juris Rn. 17). Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig erst dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 1982 - 5 C 102.81 - Buchholz 436.51 § 62 JWG Nr. 1 und vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - NVwZ 2017, 1775 Rn. 29).
16 b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
17 Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend - unausgesprochen - davon ausgegangen, dass keine bloße Erweiterung des Klageantrags i. S. d. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt. Anträge bezüglich der Feststellung eines bestimmten Beendigungsgrundes des Beamtenverhältnisses, auf Gewährung von Ruhegehalt und auf Schadensersatz im Hinblick auf zu geringe Unterhaltsbeitragsleistungen sind keine bloßen Erweiterungen des Antrags auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags, sondern ein aliud.
18 Bezüglich des Feststellungsantrags zum Beendigungsgrund des Beamtenverhältnisses des Klägers durfte das Berufungsgericht darauf abstellen, dass es sich um einen anderen Streitstoff als den bisher anhängigen gehandelt hat und die Einführung dieses neuen Streitstoffs in das laufende Verfahren wegen der anderen sich hierbei stellenden Fragen nicht prozessökonomisch wäre. Die Auslegung und ggf. Umdeutung des Vergleichs wirft andere Fragen auf als die Prüfung des gesetzlichen Anspruchs auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags. So wäre z. B. die rechtliche Frage zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein auf einen anderen Beendigungsgrund des Beamtenverhältnisses als den im Vergleich formulierten Beendigungsgrund zielender Anspruch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses überhaupt in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653 zur Unzulässigkeit der Änderung der Versetzung in den Ruhestand oder zum Austausch ihres Grundes nach dem Beginn des Ruhestands).
19 Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Zulässigkeit der Klageänderung bezüglich des Antrags auf Gewährung von Ruhegehalt verneint. Dieser Antrag ist ein Annex zu dem Feststellungsbegehren bezüglich des Beendigungsgrundes des klägerischen Beamtenverhältnisses. Ist die Klageänderung für dieses Feststellungsbegehren - wie ausgeführt - nicht sachdienlich, kann sie es auch nicht hinsichtlich des Annex-Antrags sein. Die Gewährung von Ruhegehalt kommt nur für einen Ruhestandsbeamten, nicht für einen entlassenen Beamten in Betracht. Ohne die verbindliche Feststellung, dass der Kläger Ruhestandsbeamter ist - d. h. nicht durch Entlassung, sondern durch Versetzung in den Ruhestand aus dem aktiven Beamtenverhältnis ausgeschieden ist –, kann er keine Ruhegehaltsansprüche haben.
20 Schließlich hat das Berufungsgericht auch die Zulässigkeit der Klageänderung bezüglich der Anträge auf Gewährung von Schadensersatz und auf Feststellung entsprechender Verpflichtungen betreffend Ansprüche auf Ruhegehalt und auf Unterhaltsbeitrag zu Recht verneint. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass die mit diesen Anträgen aufgeworfenen neuen Fragen, insbesondere zum Verschulden der Amtswalter, der Annahme der Sachdienlichkeit entgegenstehen. Mit diesen Anträgen würde ein neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt, ohne dass hierfür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte.
21 c) Mit der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei verneinten Sachdienlichkeit der Klageänderung sind die zugrundeliegenden Streitgegenstände im Berufungsverfahren nicht angefallen. Hinsichtlich des verbliebenen Streitgegenstands - der Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags - war das Land daher auch in der Revisionsinstanz nicht notwendig zum Verfahren beizuladen (§ 142 Abs. 1 Satz 2 i. V. m § 65 Abs. 2 VwGO).
22 2. Das Berufungsgericht hat auch den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf einen bedürftigkeitsunabhängig zu gewährenden Unterhaltsbeitrag rechtsfehlerfrei verneint.
23 Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 29 Abs. 1 i. V. m. § 73 Abs. 1 LBeamtVG BW. Maßgeblich sind die jeweiligen Gesetzesfassungen im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses, d. h. im vorliegenden Fall die am 31. Dezember 2017 geltenden Gesetzesfassungen. Im Versorgungsrecht ist die Rechtslage maßgeblich, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 C 9.20 - BVerwGE 169, 293 Rn. 8 m. w. N.).
24 a) § 29 LBeamtVG BW ist über § 73 Abs. 1 LBeamtVG BW auch für Beamte auf Zeit anwendbar. Nach § 73 Abs. 1 LBeamtVG BW gelten für Beamte auf Zeit die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, wenn im Landesbeamtenversorgungsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
25 § 29 LBeamtVG BW ist eine Vorschrift über die Beamtenversorgung, denn nach § 17 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG BW gehören auch Unterhaltsbeiträge zu den Versorgungsbezügen. Es ist im Landesbeamtenversorgungsgesetz auch nichts anderes bestimmt. Nur Beamte auf Probe mit leitender Funktion (§ 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG) und Beamte auf Zeit mit leitender Funktion (§ 4 Abs. 2 Buchst. b BeamtStG) haben gemäß § 29 Abs. 3 und 4 LBeamtVG BW keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. "Normale" Beamte auf Zeit - also solche gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG - sind damit in den Anwendungsbereich des § 29 LBeamtVG BW einbezogen.
26 Dementsprechend ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 73 Abs. 1 LBeamtVG BW einem Beamten auf Zeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW) wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand getreten ist, ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
27 b) Der Kläger ist vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW) wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden.
28 aa) Der Verweis in § 29 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BW auf eine geringere Dienstzeit als die fünfjährige Wartefrist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW dürfte bereits nicht als selbständige Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags anzusehen sein, sondern als Anknüpfung an den Entlassungs- oder Zurruhesetzungsgrund. § 29 LBeamtVG BW ist eine Auffangregelung für den Fall, dass Beamte nach so kurzer Dienstzeit wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, dass sie die versorgungsrechtliche Wartefrist noch nicht erfüllen und deshalb noch keinen Ruhegehaltsanspruch erworben haben. Ein entlassener Beamter hat dem Grunde nach einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BW, ohne dass es zusätzlich auf die Nichterfüllung der versorgungsrechtlichen Wartefrist aus § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW ankommt.
29 Der Kläger ist aufgrund des gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 2017 wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden. Als entlassenem Beamten steht ihm kein Ruhegehaltsanspruch zu, denn der Ruhegehaltsanspruch entsteht mit dem Beginn des Ruhestands (§ 18 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG BW), d. h. nur - ein nach Erreichen der Altersgrenze - kraft Gesetzes in den Ruhestand getretener Beamter und ein - vorher - von seinem Dienstherrn zur Ruhe gesetzter Beamter haben einen Ruhegehaltsanspruch. Der Kläger ist nicht zur Ruhe gesetzt worden und hat deshalb keinen Ruhegehaltsanspruch - unabhängig davon, ob seinerzeit statt der Entlassung eine Zurruhesetzung materiell-rechtlich möglich und geboten gewesen wäre. Er hat deshalb dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 73 Abs. 1 LBeamtVG BW.
30 bb) Selbst wenn man die Nichterfüllung der versorgungsrechtlichen Wartefrist gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW als eine weitere anspruchsbegründende Voraussetzung ansähe, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn der Kläger hat die fünfjährige Wartefrist nicht erfüllt. Insbesondere die nicht im Beamtenverhältnis, sondern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvierte Referendarszeit ist bei der Erfüllung der Wartefrist nicht zu berücksichtigen.
31 (1) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG BW wird die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltsfähig ist. Zeiten, die nach § 22 LBeamtVG BW - also Wehrdienst- und Zivildienstzeiten - ruhegehaltfähig sind, sind einzurechnen, § 18 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG BW. Dass nach der seit dem 1. Dezember 2019 und seitdem geltenden Fassung des § 18 LBeamtVG BW auch Zeiten nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG BW - also u. a. die Zeit eines Vorbereitungsdiensts in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird, § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG BW - einzurechnen sind, kommt dem Kläger nicht zugute, weil diese Neuregelung sich keine Rückwirkung für Altfälle beimisst. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung. Dem dortigen Hinweis, es werde "klargestellt", dass alle in § 21 Abs. 3 LBeamtVG BW aufgeführten Zeiten auch bei der erforderlichen Mindestdienstzeit für einen Versorgungsanspruch gleichgestellt sind (LT-Drs. 16/7011 S. 15), ist ein Hinweis auf die zeitliche Dimension der Klarstellung nicht zu entnehmen. Näher liegt daher vielmehr, dass sich die Klarstellung auf den (künftigen) Gleichlauf bei der Betrachtung der zurückgelegten Dienstzeiten bezieht. Andernfalls stünde die Begründung im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der vorgeschlagenen Neuregelung.
32 Damit werden unter der Geltung der früheren und im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des § 18 Abs. 1 LBeamtVG BW zwar Wehr- und Zivildienstzeiten, nicht aber Zeiten in einem Rechtsreferendariat im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei der versorgungsrechtlichen Wartezeit eingerechnet (ebenso bereits VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 4 S 1663/17 - juris Rn. 17 ff.).
33 (2) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger - wie er im Revisionsverfahren erstmals vorgetragen hat - die Abschaffung des Beamtenstatus auf Widerruf für den juristischen Vorbereitungsdienst als verfassungswidrig ansieht.
34 Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass der juristische Vorbereitungsdienst nicht als Beamtenverhältnis ausgestaltet sein muss, sondern vom Gesetzgeber auch als besonderes öffentlich-rechtliches Verhältnis oder als privatrechtliches Angestelltenverhältnis ausgestaltet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <372>).
35 c) Hat der Kläger somit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 73 Abs. 1 LBeamtVG BW einen Unterhaltsbeitragsanspruch dem Grunde nach, so ist gleichwohl gegenwärtig die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ausgeschlossen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags, die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 73 Abs. 1 LBeamtVG BW nach Ermessen zu bestimmen ist, wobei das erdiente Ruhegehalt nicht überschritten werden soll und das Mindestruhegehalt nicht überschritten werden darf, muss für den Kläger zwingend auf null € festgesetzt werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers derzeit einer Gewährung von Unterhaltsbeihilfe entgegenstehen.
36 aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Unterhaltsbeitrag nicht der amtsangemessenen Unterhaltssicherung im Sinne der Alimentierung dient, sondern lediglich ein Beitrag zum Lebensunterhalt des Beamten sein soll, diesen nur sichern helfen und Härten ausgleichen soll (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 2 A 271/11 - juris Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2010 - OVG 6 B 16.09 - juris Rn. 13 ff., jeweils für § 15 BeamtVG). Die Länder sind bei der Ausgestaltung ihres Versorgungsrechts befugt, entlassenen Beamten einen Anspruch auf sonstige Versorgungsleistungen unter näher bestimmten Voraussetzungen wie z. B. nachgewiesener Bedürftigkeit zu gewähren oder solche Leistungen in das Ermessen des Dienstherrn zu stellen (von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand April 2021, § 32 Rn. 18). Die Beibehaltung des Begriffs "Unterhaltsbeitrag" durch den baden-württembergischen Landesgesetzgeber knüpft an die Begrifflichkeit des § 15 BeamtVG an und bringt damit einen bloß unterstützenden Charakter zum Ausdruck. Der Umstand, dass sich die Gesetzesbegründung hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt (LT-Drs. 14/6694 S. 517), zeigt, dass der Gesetzgeber insoweit keinen grundlegenden Wandel beabsichtigt hat. Ein ehemaliger Beamter, der die versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf bedürftigkeitsunabhängige Unterstützung; er ist in erster Linie selbst verpflichtet, für die Sicherung seines Lebensunterhalts zu sorgen.
37 Die Formulierung des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBeamtVG BW in Verbindung mit der Anknüpfung an die vorher auch für die Landes- und Kommunalbeamten geltende bedürftigkeitsabhängige Unterhaltsbeihilfe nach § 15 BeamtVG bringt die Bedürftigkeitsbezogenheit hinreichend deutlich zum Ausdruck. Während das Ruhegehalt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, ob und inwieweit ein Beamter seinen amtsangemessenen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder aus seinen nicht aus öffentlichen Kassen stammenden Einkünften bestreiten kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 10, vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 28 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 19), ist der Unterhaltsbeitrag nicht Teil der - bedürfnisunabhängig zu gewährenden - Alimentation, sondern folgt aus einer nachwirkenden Fürsorge für den Kurzzeit-Beamten, die bedürftigkeitsabhängig ausgestaltet werden kann.
38 Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 17 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG BW Unterhaltsbeiträge zu den Versorgungsbezügen zählen. Der Katalog des § 17 Satz 1 LBeamtVG BW erfasst ganz unterschiedliche Leistungen, die abweichenden Regelungen folgen. Ruhegehalt und Unterhaltsbeitrag sind im 2. Abschnitt des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zusammengefasst und unterschiedlich ausgestaltet. Dass bei Anwendung der Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften Unterhaltsbeiträge als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gelten, steht der Einordnung ebenfalls nicht entgegen, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass die entsprechenden Einschränkungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen - d. h. in erster Linie von Ruhegehalt - auch für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gelten; § 17 Satz 2 LBeamtVG BW ändert nicht den Charakter des Unterhaltsbeitrags als bedürftigkeitsabhängige Leistung.
39 Allerdings ist die Entscheidung über die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 29 LBeamtVG BW eine gebundene Entscheidung, die keine Befristung der Leistungsgewährung kennt. Ein aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedener Kurzzeit-Beamter kann also bei sofort bestehender und andauernder Bedürftigkeit dauerhaft einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Bei erst später eintretender Bedürftigkeit kann er ab diesem Zeitpunkt einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Es ist dem Dienstherrn überlassen, ob er bei Bedürftigkeit den Unterhaltsbeitrag unbefristet gewährt - mit der Folge, dass der ehemalige Beamte seinen Dienstherrn über Verringerung oder Wegfall der Bedürftigkeit unterrichten muss, woraufhin der Unterhaltsbeitrag gekürzt oder gestrichen werden kann - oder ob er bei Bedürftigkeit den Unterhaltsbeitrag befristet gewährt - mit der Folge, dass der ehemalige Beamte für jeden neuen Zeitabschnitt Angaben zu seiner Bedürftigkeit machen und ggf. entsprechende Nachweise erbringen muss. In diesem Sinne dürften die Ausführungen im Berufungsurteil zu verstehen sein.
40 Zumindest missverständlich sind die - nicht die Entscheidung tragenden - Ausführungen im Berufungsurteil, dass es nicht zulässig wäre, wenn der Kläger unter dem Aspekt der Altersvorsorge dreieinhalb Jahre lang als Bürgermeister "umsonst" gearbeitet hätte (Umdruck S. 15 f.). Das Berufungsgericht geht möglicherweise davon aus, dass irgendwann ein Unterhaltsbeitrag zu zahlen ist, offenbar unabhängig von einer Bedürftigkeit und der Höhe nach anscheinend im Wert des erdienten Ruhegehalts bzw. der Rentenzahlung bei einer entsprechenden Nachversicherung. Das wäre rechtsfehlerhaft. Fraglich ist bereits, ob bei einer bedürftigkeitsabhängigen Versorgungsleistung nicht doch ein Nachversicherungsanspruch besteht, auch wenn dies offenbar von der Beklagten anders gehandhabt wird. Das hängt davon ab, ob mit "Versorgung" i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI jede Versorgungsleistung - hier gemäß § 17 LBeamtVG BW - oder nur eine rentenähnliche und damit dauerhaft gezahlte Versorgungsleistung gemeint ist. Es liegt nahe, dass nur ein Ruhegehalt oder jedenfalls eine bedürftigkeitsunabhängige Leistung einer Nachversicherung entgegensteht (vgl. zur Nachversicherung eines Beamten auf Zeit BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 9/03 R - juris Rn. 21). Aber selbst wenn eine Nachversicherung ausgeschlossen wäre, ergäbe sich daraus nichts für einen Unterhaltsbeitrag, insbesondere müsste dieser nicht deshalb irgendwann in irgendeiner Höhe gezahlt werden. Die Bedürftigkeitsabhängigkeit mindert zwar den wirtschaftlichen Wert des Unterhaltsbeitrags. Das "Sicherheitsnetz", das mit dem Unterhaltsbeitrag für den entlassenen Beamten dauerhaft und in potentiell beachtlicher Höhe geknüpft wird, steht aber der Annahme entgegen, dass der entlassene Beamte insoweit "umsonst" gearbeitet hätte.
41 bb) Angesichts der Höhe der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung - monatlich 3 383,60 € – ist der Unterhaltsbeitrag (derzeit) auf null festzusetzen. Unabhängig davon, wie die Höhe eines Unterhaltsbeitrags im Falle des Klägers zu berechnen ist und welche Dienstzeiten insoweit als ruhegehaltfähig einzurechnen sind, kommt ein hierüber hinausgehender Unterhaltsbeitrag nicht in Betracht. Die Höchstgrenze für den Unterhaltsbeitrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG BW das Mindestruhegehalt nach § 27 Abs. 4 LBeamtVG BW. Dieses beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 19 LBeamtVG BW), § 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG BW, oder 61,4 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, § 27 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVG BW. Erstinstanzlich sind die Beteiligten übereinstimmend von einem Mindestruhegehalt von 2 199,85 € ausgegangen (VG-Urteilsumdruck S. 16). Die Berücksichtigung von weiteren Zeiten, mit denen in der Summe die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 3 383,60 € übertroffen worden wären, ist ausgeschlossen.
42 Unabhängig davon hat sich die Beklagte bei der Berechnung der Höhe des grundsätzlich an den Kläger zu zahlenden Unterhaltsbeitrags ermessensfehlerfrei an den beiden in § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBeamtVG BW normierten Anknüpfungspunkten erdientes Ruhegehalt und Mindestruhegehalt orientiert. Sie hat hinsichtlich der Berechnung des erdienten Ruhegehalts auf § 21 LBeamtVG BW und hinsichtlich des Mindestruhegehalts auf § 27 Abs. 4 LBeamtVG BW abgestellt.
43 Hinsichtlich des erdienten Ruhegehalts, des Rechtsreferendariats, des Studiums und der Anwaltstätigkeit hat sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts (Urteilsumdruck S. 11) die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich der Auffassung des Klägers angeschlossen. Dies ist als eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch noch im gerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen zugunsten des Klägers - des alleinigen Revisionsführers - anzusehen.
44 Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Neue Erwägungen dürfen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert wird und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 31 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben; insbesondere wird die Rechtsverteidigung des Klägers nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte ihre Ermessenserwägungen in einigen Punkten zu seinen Gunsten - wenn auch ohne Auswirkung auf den Zahlbetrag - korrigiert hat.
45 Im Übrigen sind die Ermessenserwägungen der Beklagten nur auf Ermessensfehler zu überprüfen, § 114 Satz 1 VwGO; die Gerichte setzen nicht ihre Einschätzung an die Stelle der Einschätzung der Verwaltung. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
46 Die sich für den Kläger unter Berücksichtigung der Zeit als Referendar (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG BW), des mit 855 Tagen zu berücksichtigenden Studiums (§ 73 Abs. 6 LBeamtVG BW) und der mit drei Jahren zu berücksichtigenden Anwaltstätigkeit (§ 73 Abs. 6 LBeamtVG BW) ergebende Dienstzeit von zusammen 10,94 Jahren war mit dem sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BW ergebenden Ruhegehaltssatz von 1,79375 zu multiplizieren, woraus sich ein Bemessungssatz von 19,62 % ergab. Hieraus errechnete sich für die Besoldungsgruppe des Klägers (A 15, Stufe 12) nach der nicht bestrittenen Berechnung des Verwaltungsgerichts ein Betrag von 6 387,49 €. Daraus ergab sich durch Multiplikation mit dem Faktor 0,984 nach § 19 Abs. 1 LBeamtVG BW ein Betrag von 6 285,29 €; dieser multipliziert mit dem Bemessungssatz ergab ein erdientes Ruhegehalt von 1 233,17 €. Das im Fall des Klägers in Ansatz zu bringende amtsbezogene Mindestruhegehalt (§ 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG BW) betrug 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, mithin 2 199,85 €. Die Beklagte hat bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für die Dienstzeit des Klägers von drei Jahren und 208 Tagen ermessensfehlerfrei 60 % des gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG BW die Höchstgrenze des Unterhaltsbeitrags bildenden Mindestruhegehalts zugrunde gelegt und einen Betrag von 1 319,91 € errechnet. Dieser war − wie ausgeführt − wegen der die Bedürftigkeit ausschließenden und deutlich über das Mindestruhegehalt hinausgehenden Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht festzusetzen und kommt damit nicht zur Auszahlung.
47 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.