Beschluss vom 05.03.2013 -
BVerwG 4 B 40.12ECLI:DE:BVerwG:2013:050313B4B40.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2013 - 4 B 40.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:050313B4B40.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 40.12

  • VG Braunschweig - 18.09.2007 - AZ: VG 2 A 94/06
  • Niedersächsisches OVG - 08.05.2012 - AZ: OVG 12 LB 265/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Mai 2012 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 300 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob im Falle der Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes für Windenergie durch nachfolgende Änderungen dieses Raumordnungsprogramms Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff., insbesondere § 42 BauGB ausgelöst werden, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung über die Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis im Rahmen der Abwägung bei einem Bebauungsplan: Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 = juris Rn. 5).

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 1.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.