Beschluss vom 05.03.2020 -
BVerwG 3 AV 2.20ECLI:DE:BVerwG:2020:050320B3AV2.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 - 3 AV 2.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:050320B3AV2.20.0]

Beschluss

BVerwG 3 AV 2.20

  • VG Greifswald - 26.11.2019 - AZ: VG 2 A 1159/19 HGW

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Greifswald bestimmt.

Gründe

I

1 Der klagende Landkreis nimmt den Beklagten auf Zahlung für Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch. Mit Rechnungen vom 18. Februar 2019 (16057240 und 16057241) erhob er einen Betrag in Höhe von 596 € für eine am 25. August 2016 durchgeführte Beförderung im Rettungswagen sowie einen Betrag in Höhe von 410 € für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs. Am 25. Juli 2019 hat er beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1 024,45 € (1 006 € + 5 € Mahnkosten + 13,45 € Verzugszinsen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2019 zu zahlen.

2 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2019 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen. Eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO sei nicht gegeben. Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in Stargard/Skalin in Polen. Für einen Aufenthaltsort im Inland bestünden keine Anhaltspunkte.

3 Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 21. Januar 2020 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

II

4 1. Die in § 53 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht liegen vor. Eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO ist nicht gegeben. Die Regelungen des § 52 Nr. 1 bis Nr. 4 VwGO sind nicht einschlägig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus der Auffangvorschrift des § 52 Nr. 5 VwGO, wonach "in allen anderen Fällen" das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Der Beklagte hat keinen derartigen örtlichen Bezugspunkt im Inland. Er hat seinen Wohnsitz in Polen. Für einen inländischen Aufenthaltsort bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Sein Aufenthalt im Landkreis Vorpommern-Greifswald im August 2016 genügt insoweit nicht, weil es für einen zuständigkeitsbegründenden Aufenthaltsort im Sinne des § 52 Nr. 5 VwGO eines Verweilens bedarf, das über eine flüchtige Ortsberührung hinausgeht (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 40).

5 2. § 53 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 2006 - 6 AV 1.06 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 31 Rn. 3 und vom 13. März 2009 - 7 AV 6.09 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33 Rn. 3). Der Senat hält es - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Klägers vom 23. Januar 2020 - für zweckmäßig, auf dessen Sitz und örtlichen Rettungsdienstbereich abzustellen. Der Beklagte hat hiergegen keine Bedenken geäußert. Danach ist das Verwaltungsgericht Greifswald als örtlich zuständig zu bestimmen.