Beschluss vom 05.03.2026 -
BVerwG 8 B 42.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050326B8B42.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.03.2026 - 8 B 42.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:050326B8B42.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 42.25
- OVG Berlin-Brandenburg - 13.08.2025 - AZ: 70 A 1/25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2025 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin ist in ungeteilter Erbengemeinschaft mit einer Miterbin Eigentümerin mehrerer Flurstücke, die mit Bescheid vom 16. Juli 2002 in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen wurden. 2012 gab der Beklagte den Bodenordnungsplan bekannt. Die Klägerin erhob Widerspruch und - gemeinsam mit ihrer Miterbin - Untätigkeitsklage mit dem Ziel, die genannten Grundstücke aus dem Bodenordnungsverfahren auszunehmen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 - OVG 70 A 6.14 - ab. Die dagegen von der Miterbin erhobene Restitutionsklage verwarf das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2023 - OVG 70 A 7.20 -.
2 Mit Vergleich vom 24. September 2015 verständigte sich die Klägerin mit der Stadt B. über den Grenzverlauf eines ihr zugesprochenen Abfindungsgrundstücks. Das Ergebnis des Vergleichs war Gegenstand eines 2. Nachtrags. Die Klägerin erhob Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2025 verwarf.
3 Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 13. August 2025 abgewiesen. Soweit die Klägerin begehre, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aus dem Bodenordnungsverfahren auszunehmen, stehe dem die Rechtskraft des Urteils vom 23. Juli 2015 - OVG 70 A 6.14 - entgegen. Den Widerspruch gegen den 2. Nachtrag zum Bodenordnungsplan habe der Beklagte zutreffend als unzulässig verworfen, weil dieser 2. Nachtrag keinen eigenen Regelungsgehalt habe. Er setze lediglich den Vergleich der Klägerin mit der Stadt B. vom 24. September 2015 um, in dem die Klägerin zudem auf einen Widerspruch gegen den 2. Nachtrag verzichtet habe. Schließlich sei die Klägerin mit ihren Einwänden in der Sache durch das rechtskräftige Urteil vom 23. Juli 2015 - OVG 70 A 6.14 - präkludiert. Die Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
4 Die hiergegen gerichtete, auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
5 1. Hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags betreffend die Aufhebung des Bodenordnungsverfahrens ist kein Verfahrensmangel dargelegt, auf dem das angegriffene Urteil beruhen könnte.
6 a) Der geltend gemachte Aufklärungsmangel wegen Ablehnung eines Beweisantrags betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf Anlage 1 der Beschwerdebegründung ergibt, keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils, sondern den Umstand, dass das Gericht einer Beweisanregung im mit Urteil vom 23. Juli 2015 entschiedenen Ausgangsverfahren nicht gefolgt ist.
7 Selbst wenn man die Rüge großzügig dahin auslegen wollte, dass sie zumindest auch das Unterbleiben der damals angeregten Beiziehung von Unterlagen im vorliegenden Verfahren beanstandet, könnte das hier angegriffene Urteil nicht auf ihm beruhen. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz kam es für deren Entscheidung nicht auf die Unterlagen zum Einleitungsverfahren an, weil der Einleitungsbeschluss vom 16. Juli 2002 mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Mit dem Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des Urteils vom 21. März 2023 - OVG 70 A 7.20 - (vgl. S. 6 des hier angegriffenen Urteils) hat das Oberverwaltungsgericht sich die Gründe der damaligen Entscheidung inhaltlich zu eigen gemacht (zum Einwand unzulässiger Erstreckung der Rechtskraftwirkung sogleich unter 2. b)). Darüber hinaus sah das Oberverwaltungsgericht sich durch die materielle Rechtskraft des Urteils vom 23. Juli 2015 an einer erneuten Sachprüfung gehindert.
8 b) Mit dem Vorbringen, das Urteil vom 23. Juli 2015 könne keine Rechtskraftwirkung entfalten, weil es mangels Beweiserhebung gemäß § 826 BGB nichtig sei, wird kein Verstoß gegen prozessuale Vorschriften bezeichnet, der über den soeben erörterten angeblichen Aufklärungsmangel hinausginge.
9 c) Der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe im Ausgangsverfahren der seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretenen Klägerin "den richtigen Weg weisen" müssen, rügt keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils. Selbst wenn er sich (auch) auf das vorliegende Verfahren beziehen sollte, genügt er in seiner Unbestimmtheit nicht, einen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen.
10 2. Bezüglich der Abweisung des Klageantrags betreffend den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2025 wird kein Verfahrensverstoß dargetan.
11 a) Dies gilt zunächst für das die Abweisung dieses Klageantrags selbständig tragende Argument, eine Widerspruchsbefugnis fehle, weil der 2. Nachtrag zum Bodenordnungsplan lediglich Ziffer 4 des Vergleichs umsetze und das Widerspruchsverfahren durch Ziffer 6 des Vergleichs erledigt sei. Der Vortrag der Klägerin, der Vergleich sei nichtig, beanstandet keine fehlerhafte Anwendung prozessualer Vorschriften. Er rügt allein die materiell-rechtliche Würdigung der Wirksamkeit des Vergleichs, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden kann.
12 b) Auf den Einwand, das Oberverwaltungsgericht halte der Klägerin zu Unrecht die Bestandskraft des Prozessurteils vom 21. März 2023 entgegen, kommt es danach nicht mehr an. Beruht eine Entscheidung - hier die Abweisung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid - auf mehreren selbständig tragenden Erwägungen, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund dargetan wird und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall, weil das Verneinen der Widerspruchsbefugnis nicht wirksam gerügt wurde.
13 Unabhängig davon missversteht die Klägerin mit ihrem Einwand, mangels Beiladung zum Restitutionsklageverfahren sei sie nicht an die Rechtskraft des darin ergangenen Prozessurteils vom 21. März 2023 gebunden, das angegriffene Urteil. Es nimmt keine Rechtskrafterstreckung des Prozessurteils auf die Klägerin an. Vielmehr geht es davon aus, dass die erfolglose Restitutionsklage der Miterbin die Rechtskraftbindung des Sachurteils vom 23. Juli 2015 nicht zugunsten ihrer selbst und (wegen § 2038 Abs. 1 und § 2039 BGB) der übrigen Miterben einschließlich der Klägerin beseitigen konnte. Denn das Prozessurteil ist unanfechtbar geworden.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.