Beschluss vom 05.05.2009 -
BVerwG 3 B 14.09ECLI:DE:BVerwG:2009:050509B3B14.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.05.2009 - 3 B 14.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:050509B3B14.09.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 14.09
- Hessischer VGH - 25.11.2008 - AZ: VGH 10 UE 2220/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 679,96 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
3 a) Der Kläger hält zum einen für klärungsbedürftig, ob sich aus Art. 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 192/2001 der Kommission vom 30. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Prämienregelung für Rindfleisch (ABl Nr. L 29 S.27) ein Anspruch auf Sonderprämie für in dem Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2001 versendete Tiere ergibt. Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Verordnung (EG) Nr. 192/2001 regelte die Folgen der BSE-Krise des Jahres 2000. Sie ermöglichte es ausnahmsweise, noch Rinderverkäufe in den ersten beiden Monaten des Jahres 2001 auf das Jahr 2000 anzurechnen. Es handelt sich damit um ausgelaufenes Recht. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund soll die Revision eröffnen, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären. Fragen zur Auslegung ausgelaufenen oder auslaufenden Rechts dienen jedoch nicht der Fortentwicklung des Rechts (Beschluss vom 13. Juli 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - Buchholz 451.111 § 6 MOG Nr. 9 m.w.N.).
4 Von vorstehenden Grundsätzen ist eine Ausnahme zu machen, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte; doch ist der Beschwerdeführer für das Vorliegen einer solchen Sachlage darlegungspflichtig (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Hierauf beruft sich der Kläger ohne Erfolg. Sein Vorbringen erschöpft sich insoweit in dem Vortrag, dass von der aufgeworfenen Fragestellung eine Vielzahl von Landwirten in der Vergangenheit betroffen gewesen sei und dass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit weitere Verfahren des Klägers und zumindest noch eines weiteren Landwirtes wegen Rückzahlung von Prämienzahlungen ruhten. Das vermag eine fortwirkende allgemeine Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht zu begründen.
5 Fragen zu ausgelaufenem Recht können eine grundsätzliche Bedeutung ferner dann behalten, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachfolgt, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen oder wenn die zu klärende Rechtsfrage nachwirkt und dies von allgemeiner Bedeutung ist (Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O.). Rein faktische Auswirkungen allein reichen hierfür allerdings nicht aus. Daher verfängt auch der Hinweis des Klägers nicht, dass die in den Jahren 2000 bis 2002 bezogenen Prämien für die ab dem Jahre 2005 gewährte Betriebsprämie von Bedeutung sei. Insofern handelt es sich um eine rein tatsächliche Auswirkung. Die Ermittlung der Betriebsprämien knüpft allein an die jeweiligen Bewilligungsbescheide für die Referenzjahre an, aber nicht an die materiellrechtlichen Vorschriften, die diesen Bescheiden zugrunde lagen.
6 b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht - als letztinstanzliches Gericht - in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 Abs. 3 EG zur Auslegung und ggf. zur Gültigkeit des Art. 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 192/2001 einholen müsste. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 234 Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - BVerwG 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 und vom 13. Juni 2007 a.a.O.). Damit werden aber nur Fragen des europäischen Gemeinschaftsrechts Fragen des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht gleichgestellt. Es ändert nichts daran, dass eine Klärung der bezeichneten Fragen zukunftsorientiert der Fortentwicklung des Rechts dienen muss und dass diese im Grundsatz ausscheidet, wenn sie allein auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen. Insofern kann für ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nichts anderes gelten als für ausgelaufenes Bundesrecht (stRspr des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 3 B 41.05 - und vom 13. Juli 2007 a.a.O.).
7 2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch kein Verfahrensfehler.
8 Der Kläger macht den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht ausdrücklich geltend. Gleichwohl erhebt er beiläufig den Vorwurf, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Einholung einer Vorab-entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verletzt. Der Senat würdigt diesen Vortrag zugleich als Verfahrensrüge, nämlich als Rüge, das Berufungsgericht habe ihm die Einschaltung des Europäischen Gerichtshofs vorenthalten und damit den Grundsatz verletzt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO; vgl. BVerfGE 82, 159 <195>).
9 Die Ausführungen des Klägers genügen insofern aber nicht dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 192/2001 in Rede steht, war das Berufungsgericht zur Einholung einer Vor-abentscheidung nur verpflichtet, wenn es als letztinstanzliches Gericht anzusehen war; eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kam zudem nur in Betracht, wenn es seine Vorlagepflicht in willkürlicher Weise verkannt hat. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Soweit es des Weiteren um die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 192/2001 geht, ist ein Gericht nur dann zur Einholung einer Vorabentscheidung verpflichtet, wenn es eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts als ungültig außer Anwendung lassen will, nicht hingegen, wenn es die Vorschrift für gültig erachtet (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - Rs. 314/85, Foto Frost - Slg. I-4199 = NJW 1988, 1451). Vorliegend hat das Berufungsgericht die Einwände gegen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 192/2001, die der Kläger aus einer Kollision mit der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung herleitet, zwar erörtert, aber nicht für durchgreifend erachtet.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
FAQhäufig gestellte Fragen
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Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
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Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
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Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
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Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
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Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
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Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
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Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
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Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
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Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
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Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
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Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
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Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
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Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
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