Beschluss vom 05.06.2002 -
BVerwG 8 B 72.02ECLI:DE:BVerwG:2002:050602B8B72.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.06.2002 - 8 B 72.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:050602B8B72.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 72.02

  • VG Potsdam - 20.02.2002 - AZ: VG 6 K 2916/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind und der ferner gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) jedenfalls nicht vorliegt.
1. Die Divergenzrüge ist unzulässig. Zu ihrer Begründung ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz herauszustellen, mit dem das angefochtene Urteil von einem ebensolchen Rechtssatz der vermeintlichen Divergenzentscheidung abweicht. Die Beschwerde beschränkt sich jedoch unter bloßer Zitierung mehrerer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auf die allgemeine Behauptung, das angefochtene Urteil entspreche nicht der Rechtslage. Das genügt nicht.
2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch; unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es bei der Würdigung und Abwägung der entscheidungserheblichen Tatsachen die "gezielt diskriminierende, grob verfahrensfehlerhafte, über der Willkürschwelle liegende Enteignung" im Widerspruch zum offenkundigen Akteninhalt nicht als schädigende Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes angesehen habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet, weshalb nach seiner materiellrechtlichen Auffassung die Verfahrensfehler im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG den Tatbestand der unlauteren Machenschaften nicht erfüllen. Mehr verlangt der Überzeugungsgrundsatz nicht. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit diesem Vorbringen gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, insbesondere die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, dem sachlichen Recht zuzurechnende Würdigung des Sachverhalts. Das kann aber - soweit nicht die Verletzung von Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen oder anerkannten Auslegungsregeln dargetan wird - nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein.
Soweit die Beschwerde im Rahmen der Verfahrensrüge die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Gesamtfläche des ursprünglichen Grundstücks in Zweifel zieht, verkennt sie, dass die für den Eigenheimbau nicht benötigte Teilfläche nach der Abtrennung des vorliegenden Verfahrens durch das Verwaltungsgericht nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Klage ist. Im Übrigen legt sie in diesem Zusammenhang keinen Verfahrensverstoß dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.