Urteil vom 05.06.2003 -
BVerwG 1 D 35.02ECLI:DE:BVerwG:2003:050603U1D35.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 05.06.2003 - 1 D 35.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050603U1D35.02.0]

Urteil

BVerwG 1 D 35.02

  • BDiG, Kammer VI - ... -, - 18.09.2002 - AZ: BDiG VI VL 16/01 -

In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Juni 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Postamtfrau Doris E n g e l
und Postbetriebsassistent Ernst S c h u m a n n
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Die Berufung des Technischen Postamtsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 18. September 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

I


1. In dem mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den am ... in ... geborenen Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
1. vorsätzlich Privatbestellungen bei der Firma T. unter dem Firmenkopf seines Arbeitgebers, der DeTe ..., vornahm und die daraufhin bei der DeTe ... eingehenden drei Rechnungen in einer Gesamthöhe von 1 783,48 DM unter Ausnutzung seiner Funktion als Kostenträgerverantwortlicher unter einer Kostenträgernummer verbuchte, so dass der Betrag zum Nachteil der DeTe ... zur Auszahlung gelangte,
2. ebenfalls unter Ausnutzung seiner Funktion als Kostenträgerverantwortlicher Bestellungen von Digitalkameras nebst Zubehör sowie weitere zwei Bestellungen von Fotozubehör unter Umgehung dienstlicher Vorschriften und formaler Genehmigungsvorbehalte seiner Vorgesetzten zu Lasten der DeTe ... vornahm, die von der DeTe ... nicht bzw. erst recht nicht in der bestellten Menge und/oder Qualität benötigt wurden und dadurch der DeTe ... einen Vermögensnachteil in Höhe von gesamt ca. 8 000 DM zufügte,
3. die im Einkauf der DeTe ... beschäftigten Angestellten P. und H. dazu anstiftete, zwei Computersysteme bei der Fa. E. in Höhe von 11 000 DM regelwidrig zu bestellen, indem er ihnen eine Kostenträgernummer nannte, die es diesen ermöglichte, den formalen Genehmigungsvorbehalt ihres Vorgesetzten für den Materialeinkauf zu umgehen, wobei der Beamte in eigener Person die eingehende Rechnung als Kostenträgerverantwortlicher sachlich und rechnerisch richtig zeichnete und so die Auszahlung des Betrages zum Nachteil der DeTe ... veranlasste,
4. ebenfalls eine regelwidrige Bestellung der Angestellten P. und H. von Pocket-Tools u.a. Materialien im Wert von ca. 1 331,50 DM brutto dadurch deckte, dass er die eingehende Rechnung als Kostenträgerverantwortlicher sachlich und rechnerisch richtig zeichnete und so die Auszahlung des Betrages zum Nachteil der DeTe ... bewirkte und
5. weitere Bestellvorgänge selbst sowie in kollusivem Zusammenwirken mit den Angestellten P. und H. in einer Gesamthöhe von ca. 97 000 DM unter Umgehung dienstlicher Vorschriften und formaler Genehmigungsvorbehalte ihrer Vorgesetzten und unter Ausnutzung seiner Stellung als Kostenträgerverantwortlicher zum Nachteil der DeTe ... tätigte.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch das mit der Berufung angegriffene Urteil vom 18. September 2002 ein schuldhaftes, vorsätzliches außerdienstliches Dienstvergehen im angeschuldigten Umfang als erwiesen angesehen, den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts bewilligt.
a) Das Bundesdisziplinargericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Bis zu seiner fristlosen Kündigung war der Beamte bei der Firma DeTe ..., Deutsche Telekom ..., Niederlassung ..., kurz: DeTe ..., als ...ingenieur und ...spezialist für das Erstellen einschließlich Errichten, Warten und Unterhalten von Antennenanlagen für die Mobilfunknetze der Deutschen Telekom AG zuständig. Die Deutsche Telekom AG erteilte entsprechende Aufträge an die DeTe ... Der Beamte bildete mit den Mitarbeitern F. und N. das Team „...", wobei der Beamte Leiter dieses Teams war. Ihm oblag in dieser Funktion auch die Budgetverantwortung für die in seinem Zuständigkeitsbereich entstehenden Kosten.
Zur Zuordnung und Erfassung der für einen konkreten externen Auftrag bzw. eine ...maßnahme anfallenden ...kosten wurden sog. Kostenträger eingerichtet. Diese Kostenträger dienten zum einen der laufenden Übersicht über das verausgabte Kostenvolumen und der Struktur der Kosten sowie andererseits als Grundlage für die Gesamtabrechnung mit dem jeweiligen Auftraggeber, der nahezu ausschließlich die Deutsche Telekom AG war. Allerdings ließ die DeTe ... ihren Auftraggebern keine detaillierten Abschlussrechnungen zukommen, so dass nicht jede Buchung einzeln ausgewiesen wurde. Auf diese Kostenträger konnten daher nur die Gegenstände und Leistungen gebucht werden, die nach Fertigstellung des jeweiligen Auftrages in das Eigentum des Auftraggebers übergingen bzw. bei ihm verblieben. Die konkrete Verbuchung erfolgte anhand der den jeweiligen Kostenträgern zugeordneten Kostenträgernummern über die Eingabe in das System SAP. Buchungen, die für ein konkretes ...vorhaben entstanden, zeichnete der Beamte als originärer Kostenträgerverantwortlicher ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten ab. Er hatte hierzu eine alleinige Ermächtigung zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von 10 000 DM, bei Mitzeichnung eines Ressortleiters bis 20 000 DM. Später wurde dem Beamten betreffend "Erteilung von Untervollmachten für besonders erfahrene Sachbearbeiter" die Vollmacht erteilt, in seinem Aufgabenbereich Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 200 000 DM als Erstzeichner rechtsverbindlich zu zeichnen, allerdings unter dem Vorbehalt einer Doppelzeichnung. Die Zeugen P. und H., die seinerzeit als Sachbearbeiter im Bereich Einkauf tätig waren, hatten bis Ende 1997 eine Zeichnungsbefugnis bis zu 20 000 DM, ab Beginn des Jahres 1998 von 200 000 DM.
Als Kostenträgerverantwortlicher hatte der Beamte die in seinem Zuständigkeitsbereich anfallenden Kostenträger einer Quartalsprüfung zu unterziehen. Hierzu konnten auf Anforderung durch das Buchungssystem SAP Ausdrucke mit den angefallenen Belastungen der einzelnen Kostenträger erstellt werden. Seit März 1999 - offensichtlich eine Reaktion auf die hier gegenständlichen Vorwürfe - wurden derartige Ausdrucke vom Controlling unaufgefordert an die Fachressorts versandt.
Im Gegensatz zu den Kosten für konkrete ...maßnahmen werden die allgemeinen internen Kosten des Unternehmens in sog. Kostenstellen erfasst. Hierunter fallen insbesondere die Gegenstände des Dienstbedarfs, Dienstausstattung, aber auch Reise- und Telefonkosten. Kostenstellenverantwortlicher war nicht der Beamte selbst, sondern sein Dienstvorgesetzter. Bestellungen von Büromaterial oder Ausstattungsmaterial mussten daher durch den Dienstvorgesetzten genehmigt und unterschrieben werden.
Bei einer zufälligen Prüfung der in der Budgetverantwortung des Beamten stehenden Kostenträger fiel dem Leiter des Rechnungswesens der DeTe ..., dem Zeugen B., eine Buchung von Bürosesseln auf, die nicht zu dem Kostenträger passte. Durch diesen Vorfall aufmerksam geworden, ließ er weitere Kostenträger aus dem Verantwortungsbereich des Beamten untersuchen. Er ließ sämtliche im SAP-System veranlassten Buchungen der von dem Beamten verantworteten Kostenträger auflisten und überprüfen. Diese Überprüfung ergab, dass im Zeitraum von März 1998 bis zur Aufdeckung im März 1999 auf 5 Kostenträgern, für die der Beamte als Kostenträgerverantwortlicher zeichnete, Buchungsbelastungen in einer Gesamthöhe von ca. 120 000 DM erfolgt waren, obwohl diesen Buchungen keine für die Erstellung der Antennenanlagen erforderlichen Maßnahmen oder Lieferungen zugrunde lagen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Buchungen:
1. Bestellung von 3 Digitalkameras nebst Zubehör im März 1998
Die dienstliche Tätigkeit des Beamten und seiner Mitarbeiter F. und N. machte unter anderem die Dokumentation verschiedener Arbeitsschritte und Fortschritte nötig. Hierzu wurden unter anderem fotografische Aufnahmen der erstellten Antennenanlagen gefertigt. In der Vergangenheit wurden hierzu Sofortbildkameras oder Kleinbildkameras verwendet. Die Qualität bei Sofortbildkameras war nicht sehr gut. Der Zeuge N. setzte daraufhin seinen privaten Fotoapparat ein, was mit zunehmender Zahl an ...vorhaben zu umständlich und auch zu teuer wurde. Über andere Firmen lernte die Gruppe die Arbeit mit einer Digitalkamera kennen. Die Ergebnisse deren Verwendung waren derart gut, dass alle drei Mitarbeiter sofort Überlegungen anstellten, ebenfalls für ihre Arbeit Digitalkameras zu beschaffen. Die Beschaffung dieser Kameras stellte eine Anschaffung im Rahmen allgemeiner Dienstausstattung dar, so dass diese auf Kostenstellen zu buchen gewesen wären. Dafür bedurfte es der Genehmigung des jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, also entweder des Zeugen G. oder des Zeugen Fr. Der Zeuge G. hat erklärt, dass die Gruppe des Beamten fachlich teamübergreifend von dem Zeugen M. gesteuert worden sei, so dass dieser von der Sache her "näher daran sei", die entsprechende Genehmigung zu erteilen. Allerdings war für die Genehmigung der Anschaffung nicht der Zeuge M., sondern dessen Vorgesetzter, der Zeuge Fr., zuständig, der jedoch ebenso wenig wie der Zeuge G. eine Genehmigung erteilte.
Dennoch bestellte der Beamte 3 Digitalkameras nebst Zubehör wie Speichermedien und Adapter im Gesamtpreis von etwas mehr als 8 000 DM bei der Firma H. in ... Die Bezahlung der gelieferten Digitalkameras sowie des Zubehörs nahm der Beamte vor, indem er die Bestellung unter dem von ihm verwalteten ...objekt mit der Kostenträgernummer ... vornahm, für das er als Kostenträgerverantwortlicher selbst zeichnungsberechtigt war. Der Beamte zeichnete den Buchungsbeleg zur Auszahlung der Rechnung der Firma H. mit der entsprechenden nochmaligen Eintragung des Kostenträgers als sachlich und rechnerisch richtig ab, so dass am 16. April 1998 die Auszahlung erfolgte und die Kosten dem Baukonto angelastet wurden. Wäre dieser Umstand der fälschlichen Zuordnung der Kosten nicht aufgedeckt worden, wären diese Kosten dem Kunden der DeTe ..., also der Deutschen Telekom AG, in Rechnung gestellt worden. Hinsichtlich des weiteren Fotozubehörs aus der Rechnung vom 23. April 1998 sowie dem weiteren Zubehör aus der Rechnung vom 5. Juni 1998 verfuhr der Beamte auf gleiche Weise und verbuchte diese Kosten unter derselben Kostenträgernummer, so dass auch diese Rechnungen dem Baukonto angelastet wurden.
Der Beamte hat die Beschaffung der Digitalkameras mit der Verrechnung über die Kostenträgernummer eingeräumt. Dieser Kostenträger habe nur einen Kunden, nämlich die T-Mobil in ... umfasst ...
2. Bestellung zweier Computersysteme im Juli 1998
Die Zeugen P. und H. waren zum damaligen Zeitpunkt im Einkauf tätig. Der Beamte war zu diesem Zeitpunkt nach dem Umzug der Abteilung in die ... einem anderen Ressort zugeteilt worden. Als die beiden Zeugen zu der Auffassung gelangten, die ihnen dienstlich zur Verfügung gestellten Computer (PC's) seien zu langsam und veraltet, überlegten sie, wie sie an moderne und leistungsfähigere Computer gelangen könnten. Die beiden Zeugen waren sich sicher, dass sie die Genehmigung ihres Vorgesetzten nicht erhalten könnten. PC's waren als Dienstausstattung anzusehen und wurden über einen Zentraleinkauf beschafft, so dass sie dem örtlichen Einkauf entzogen waren. In Gesprächen im Büro kam das Gesprächsthema irgendwann auch auf die gewünschten neuen Computer. Der Beamte erklärte den Zeugen, er wisse einen Weg, wie die Anschaffung vollzogen werden könne. Er nannte den Zeugen die Nummer eines Kostenträgers, auf die die PC's gebucht werden könnten, woraufhin der Zeuge H. unter der Kostenträgernummer ... am 1. Juli 1998 zwei Computerpakete zum Gesamtpreis von 11 000 DM bei der Firma E. bestellte. Die Rechnung der Firma E. vom gleichen Tag wurde nach der von dem Beamten durchgeführten Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit auf dem Buchungsbeleg zur Auszahlung unter der vorgenannten Kostenträgernummer freigegeben. Die Zeugen wollten die Computer ursprünglich in dem neuen Büro in der ... integrieren. Nachdem der Umzug dann aber in die ... und nicht in die ... erfolgte, wurden die neu angeschafften Computer überflüssig, da in dem Büro in der ... bereits Computeranlagen angeschlossen waren. Daraufhin blieben die neu angeschafften Computer der Firma E. bei den Zeugen zu Hause. Wiederum wurde das Genehmigungserfordernis eines Vorgesetzten bewusst umgangen ...
Der Beamte - so das Bundesdisziplinargericht - habe zwar die Anschaffung und Buchung der Computer über Verrechnung mit dem Kostenträger eingeräumt. Er bestreite aber, dass die Zeugen H. und P. ihn bei ihren Machenschaften mit einbezogen hätten.
Das Bundesdisziplinargericht sieht die Einlassung des Beamten, soweit er den Vorwurf bestreitet, als Schutzbehauptung an. Sie könne ihn daher nicht entlasten. Hierzu wird u.a. ausgeführt:
Die Zeugen P. und H. haben übereinstimmend bekundet, dass die Idee der Anschaffung der Computer unter Buchung auf einen Kostenträger von dem Beamten stammte, bevor die fraglichen Computer bestellt worden seien.
Insbesondere in der auf Antrag des Beamten erneut durchgeführten Vernehmung der Zeugen vor Gericht hat der Zeuge H. erklärt, dass erst der Beamte den Kostenträger benannt habe und dann die PC's bestellt und auf den Kostenträger gebucht worden seien. Die Zeugin P. hat ausdrücklich erneut bekundet, dass die Erklärung des Beamten, man habe ihm im Bewusstsein der Unwahrheit vorgespiegelt, die Buchung der Computer auf dem Kostenträger sei mit dem Zeugen G. als vorläufige Maßnahme abgestimmt gewesen, nicht richtig sei. Beide Zeugen haben übereinstimmend erklärt, dass sie wussten, dass die praktizierte Vorgehensweise die bestehenden Beschaffungsregeln unterlaufe und die Zuständigkeitsregeln missachte.
Es bestehen keine Anlasspunkte dafür, den Aussagen der Zeugen P. und H. nicht zu folgen ...
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Ablauf auch zeitlich überzeugend darstelle. Nachdem der Beamte bei der Bestellung der Digitalkameras bemerkte, dass dieses Verfahren reibungslos ablief, konnte er auch den Kollegen deren Bestellung ermöglichen. Da zudem der Beamte Verantwortlicher seiner Kostenträger war, war ihm genau bewusst, dass die ihm angeblich gebotene Erklärung der vorübergehenden Buchung der PC's auf den Kostenträgern in Abstimmung mit dem Zeugen G. nicht stimmen konnte. Kostenträger und Kostenstellen dienten völlig unterschiedlichen Beschaffungszielen und konnten daher grundsätzlich nicht kompatibel sein, auch nicht für eine vorübergehende Buchung. Da der Beamte dieses genau wusste, erscheint auch von daher seine Einlassung als nicht der Wahrheit entsprechend und vorgeschoben. Er selbst hat diese Verfahrensweise in die Wege geleitet, den Zeugen P. und H. die Kostenträgernummer genannt und später auch die sachliche und rechnerische Richtigzeichnung gegeben. Er hat daher vorsätzlich diese fehlerhafte Buchung zu verantworten.
3. Privatbestellungen bei der Firma T. vom September 1998
Der Beamte bestellte im Herbst 1998 in zwei Bestellungen unter der Liefer- und Rechnungsadresse der DeTe ... bei der Firma T. Materialien, die er ausschließlich zu seiner privaten Verwendung nutzen wollte.
Die Firma T. lieferte die nachfolgenden Artikel zu einem Gesamtbetrag von 915,81 DM mit Rechnungsnummer ... vom 25. September 1998 (Auftragsnum-mer: ...):
- 2 x Eddy, die flexible Leuchte, rot
- 1 x Don't worry Tommy, Brettspiel (wird nachgeliefert)
- 1 x Premium Manikürset, 4-teilig
- 2 x Las Vegas Karaffe mit Becher
- 5 x UP & zu Kapselheber
- 2 x Bag-Tag Kofferanhänger
- 1 x Handypac
- 2 x Structura Picknick Taschenmesser
- 1 x Alessandro Mendini Windlicht.
Mit Rechnung vom gleichen Tag lieferte die Firma T. die nachfolgenden Gegenstände zu einem Gesamtpreis von 746,72 DM mit Rechnungsnummer 658670 (Auftragsnummer: ...):
- 2 x Eddy, die flexible Leuchte, rot
- 2 x Eddy, die flexible Leuchte, schwarz
- 1 x Papierkorb, himbeerrot
- 2 x PUK Türstopper, schwarz
- 2 x Peacock Brieföffner, Edelstahl
- 1 x Bree Punch Rucksack, schwarz.
Schließlich lieferte die Firma T. mit Rechnungsnummer ... vom 28. September 1998 (Auftragsnummer: ...) das Brettspiel „Don't worry Tommy", das schon Bestandteil der ersten Bestellung war, jedoch jetzt erst geliefert werden konnte, zu einem Preis von 120,95 DM.
Der Beamte wies am 16. Oktober 1998 die drei Rechnungen zu Lasten der DeTe ... zur Zahlung an. Auf dem Buchungsbeleg ordnete er die Kosten dem Kostenträger ... zu, für dessen Mittelverwaltung er als Kostenträgerverantwortlicher zeichnungsbefugt war. Der Kostenträger diente der Erfassung der Kosten eines Projektes mit der Deutschen Telekom AG als Kundin. Der Beamte bestätigte die sachliche und rechnerische Richtigkeit und veranlasste dadurch die Auszahlung des Rechnungsbetrages am 23. Oktober 1998 zu Lasten der DeTe ... Insgesamt ergab sich ein Betrag von 1 783,48 DM.
Der Beamte hat vor dem Bundesdisziplinargericht eingeräumt, dass es sich bei den drei Lieferungen um seine Privatbestellungen gehandelt habe. Er habe jedoch die Absicht gehabt, diese Gegenstände selbst zu bezahlen ...
Diese Einlassung kann den Beamten nicht entlasten ...
Die Anweisung des Beamten datiert ... auf den 16. Oktober 1998, also ca. 20 Tage nach seiner Bestellung. Aufgrund dieses insgesamt noch kurzen Zeitablaufs musste dem Beamten auch die Veranlassung dieser Bestellungen - nämlich als privat - einfallen und er musste erkennen, dass es sich hier um die von ihm veranlassten Privatbestellungen handelte, die er privat bezahlen wollte. Ein Versehen, wie es der Beamte hier versuche darzustellen, ist völlig unglaubhaft ...
Der Umstand, dass der Beamte möglicherweise die Lieferungen nicht erhalten hat, entlaste ihn ebenso wenig. Der Eingang der Rechnungen hätte ihn vielleicht veranlassen können, den Eingang der Lieferungen nachzuforschen und eventuell bei fehlendem Eingang zu reklamieren. Dies hätte ihn jedoch nicht veranlassen können, die Rechnungen auf Kosten seines Arbeitgebers zu bezahlen. Er hat vielmehr vorsätzlich seinen Arbeitgeber um einen Betrag in Höhe von ca. 1 780 DM geschädigt.
4. Bestellung bei der Firma S.
Die Zeugin P. bestellte unter dem 22. Februar 1999 bei der Firma S. Büroausstattungsgegenstände zu einem Gesamtpreis von 2 126,50 DM. Im Einzelnen handelte es sich um:
- einen Ledersessel zum Preis von 795 DM
- fünf Pocket-Tools zum Gesamtpreis von 474,50 DM
- zwei Ladegeräte zum Gesamtpreis von 298 DM und
- einen Aktenvernichter zum Preis von 559 DM.
Bei dieser Bestellung handelte es sich somit um Büroausstattung, wobei die DeTe ... hier eine Regelausstattung hatte, die von der Firma V. mittels Rahmenvertrag bezogen wurde. Der Beamte zeichnete für diese Bestellung unter dem 3. März 1999 einen entsprechenden "Auftrag für Materialbestellung und Fremdleistungen" und verbuchte sie - bis auf den Ledersessel - in einer Gesamthöhe von 1 331,50 DM unter der Kostenträgernummer: ... Da es sich eindeutig um Büroausstattungsgegenstände handelte, wäre die Verbuchung auf eine Kostenstelle nach Genehmigung durch den Vorgesetzten erforderlich gewesen. Die Bestellung des Ledersessels wurde von dem Beamten gestrichen und dessen Rücksendung veranlasst.
Der Beamte hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, die Zeugin P. habe ihn gebeten, die Bestellungen für ihn abzuzeichnen, nachdem der Zeuge B. sie auf diese Bestellung angesprochen habe. Er - der Beamte - habe dies aus kollegialer Gefälligkeit getan, zu diesem Zeitpunkt aber nicht gewusst, dass die Materialien für den privaten Gebrauch bestellt worden seien. Er habe sich vielmehr keine weiteren Gedanken gemacht. Durch die Streichung des Ledersessels habe er geglaubt, das Erforderliche und Richtige getan zu haben.
Auch diese Einlassung kann den Beamten nicht entlasten. Er hat die Bestellung auf Kostenträger gebucht, obwohl ihm klar sein musste, dass weder die Bestellung an sich - ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten - noch die Buchung auf den Kostenträger zulässig war. Die Einlassung des Beamten ist auch insbesondere deshalb nicht glaubhaft, da sie sich nicht so zugetragen haben könne, wie er dies behauptet hat ...
Richtig ist vielmehr, dass der Beamte im Zusammenwirken mit der Zeugin P. eine Bestellung für Materialien abzeichnete, die weder auf Kostenträger gebucht noch überhaupt ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten hätte erfolgen dürfen. Auch hier diente seine Vorgehensweise der Umgehung der dienstlichen Vorgaben, um Gegenstände zu bestellen, die auf dem ordnungsgemäßen Weg nicht zu bestellen waren. Der Beamte hatte, als er die Umgehung der ihm bekannten Vorschriften bewusst vornahm, auch die Inkaufnahme der Schädigung seines Arbeitgebers oder der dem Kostenträger zuzuordnenden Auftraggeber bewusst in Kauf genommen.
5. Weitere Bestellvorgänge über 97 434,81 DM
Nachdem der Beamte den Zeugen P. und H. anlässlich der Bestellung der Computer den Weg aufgezeigt hatte, wie unter Umgehung der dienstrechtlichen Vorschriften Material beschafft werden konnte, ohne dass dies weiter auffiel, bestellten die beiden Zeugen, insbesondere die Zeugin P., teils auf Anforderung des Beamten bzw. mit seiner Kenntnis und unter Duldung, teilweise aber auch ohne dessen Kenntnis, in erheblichem Umfang Büromaterial und sonstige Gegenstände. Zum Teil handelte es sich um dienstlich zu nutzendes Verbrauchsmaterial, das jedoch von besserer Qualität als die übliche Ausstattung war und deshalb an sich nicht bestellt wurde. Zum Teil handelte es sich auch um Gegenstände, die ohnehin nicht bestellt werden durften, wie Transporttaschen für ZIP-Laufwerke u.ä. Schließlich waren manche der bestellten Waren auch rein für die private Nutzung der Zeugen P. und H. und teilweise auch für den Beamten selbst vorgesehen. Im Einzelnen ergab sich aus den Buchungsunterlagen, bezogen auf die jeweiligen Kostenträger, anhand des jeweiligen SAP-Kontenauszugs eine Vielzahl von Bestellungen ...
[Auf die Aufstellung auf Seite 19 (Mitte) bis 24 (Mitte) des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen.]
Teilweise ist auf den Rechnungen der Vermerk „..." angebracht: Dieser Vermerk wurde von der Zeugin P. angebracht und bedeutete, dass die Gegenstände für den Beamten bestimmt und von ihm gewünscht worden waren.
Entsprechend der an den jeweiligen Rechnungen angebrachten Aushändigungsvermerke erhielt der Beamte somit nachfolgende Gegenstände:
Menge
Leistung
Preis Einzeln in DM
Gesamt in DM