Beschluss vom 05.06.2019 -
BVerwG 1 WNB 1.19ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B1WNB1.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 WNB 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B1WNB1.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 1.19

  • TDG Nord 6. Kammer - 15.05.2018 - AZ: TDG N 6 SL 10/17 und N 6 RL 08/18

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 5. Juni 2019 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts ... vom 15. Mai 2018 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Der angegriffene Beschluss des Truppendienstgerichts entscheidet über einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in einem Beschwerdeverfahren nach § 16a Abs. 3 und 5 WBO. Gegen Entscheidungen der Truppendienstgerichte hierüber sind Rechtsmittel gemäß § 16a Abs. 5 Satz 3 WBO nicht eröffnet (vgl. Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 16a Rn. 21).

2 Etwas anderes folgt nicht deshalb aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, weil entgegen § 16a Abs. 5 Satz 3 WBO nicht der Vorsitzende der Truppendienstkammer, sondern die Truppendienstkammer in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern entschieden hat. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung darf ein Beteiligter durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in seinen prozessualen Rechten erleiden und das Rechtsmittel nicht verlieren, das ihm bei Entscheidung in korrekter Form eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 <215>). Da der Meistbegünstigungsgrundsatz die Beteiligten gegen Nachteile schützen will, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen, findet er keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Entscheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05 - NJW-RR 2006, 1184 Rn. 6 m.w.N.). Wird über Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 16a WBO in der richtigen Form eines Beschlusses des Vorsitzenden entschieden, ist diese Entscheidung nach § 16a Abs. 5 Satz 3 WBO endgültig und nicht mit Rechtsmitteln angreifbar. Über ein gegen eine inkorrekte Entscheidung statthaftes Rechtsmittel kann keine Prüfung erreicht werden, die das Prozessrecht bei korrekter Entscheidung versagt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1968 - 8 C 52.68 - BVerwGE 30, 91 <98>).

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde wird auch nicht dadurch statthaft, dass über sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses fehlerhaft belehrt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <76>; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb § 124 Rn. 24 m.w.N.).

4 Entgegen der Auffassung des Bundeswehrdisziplinaranwalts ist es dem Senat schließlich nicht möglich, den Beschluss des Truppendienstgerichts wegen einer Verletzung des gesetzlichen Richters von Amts wegen aufzuheben. Die Befugnis eines Rechtsmittelgerichts zur Entscheidung ist an die Zulässigkeit des Rechtsmittels gebunden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 11. November 2010 - 1 WNB 6.10 - (Buchholz 450.2 § 75 WDO Nr. 3 Rn. 6) und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats. Hiernach führen in Wehrdisziplinarverfahren Besetzungsmängel im Verfahren der Vorinstanz auf eine zulässige Berufung hin von Amts wegen zu einer Aufhebung des mit der Berufung angegriffenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Hieran anknüpfend war in der genannten Entscheidung auf eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde der Beschluss der nicht korrekt besetzten Truppendienstkammer über die Nichtabhilfe aufgehoben worden, damit nach einer Entscheidung des gesetzlichen Richters über die Abhilfe der Senat über das Vorliegen von Zulassungsgründen entscheiden konnte. Ein vergleichbarer Fall einer grundsätzlich statthaften Beschwerde liegt hier nicht vor.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.