Urteil vom 05.07.2007 -
BVerwG 5 C 40.06ECLI:DE:BVerwG:2007:050707U5C40.06.0

Leitsatz:

Auf die Leistungshöchstdauer nach § 3 Abs. 1 UVG sind erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen jedenfalls dann nicht anzurechnen, wenn der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid aufgehoben worden und die Leistung von dem Berechtigten (§ 5 Abs. 2 UVG) oder einem Elternteil, mit dem dieser zusammenlebt, zurückerstattet (§ 5 Abs. 1 UVG) worden ist.

Urteil

BVerwG 5 C 40.06

  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.10.2006 - AZ: OVG 6 B 11.05 -
  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.10.2006 - AZ: OVG 6 B 11.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Revisionsverfahrens.

Gründe