Verfahrensinformation

In zwei Revisionsverfahren geht es um die Frage, ob die Kläger für ihre im Gebiet der beklagten Gemeinde ausgeübte Tätigkeit als Kindertagespflegepersonen in den Jahren 2015 bis 2017 eine höhere Vergütung beanspruchen können.


Die Kläger haben mit der dem Erzgebirgskreis zugehörigen Beklagten Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege geschlossen. Danach wird ihnen von der Beklagten ein monatlicher Aufwendungsersatz je betreutem Kind gemäß der Richtlinie zu Leistungen in Form von Kindertagespflege für den Erzgebirgskreis (RiLi Kindertagespflege) gezahlt. Nach der vertraglichen Vereinbarung dient der monatliche Aufwendungsersatz der Abdeckung des entstehenden Sachaufwandes und der erbrachten Förderungsleistung. Grundlage für die Höhe des Aufwendungsersatzes ist die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit, wobei in der Regel von einer maximalen wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden ausgegangen wird (Vollzeitplatz). Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Richtlinie betrugen die (nach § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII -) zu gewährenden laufenden Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson für eine ganztätige Betreuung (9 Stunden) an fünf Tagen in der Woche monatlich 485 €. Bei einer geringeren Betreuungszeit verringerte sich die laufende Geldleistung anteilig pro weniger betreuter Stunde. Die Kläger haben im Klageverfahren unter anderem beanstandet, dass der ihnen in den streitgegenständlichen Jahren gezahlte monatliche Aufwendungsersatz zu niedrig bemessen sei und ihnen eine von den Rahmenvereinbarungen abweichende höhere Geldleistung zustehe. Ihr mit den Klagen verfolgtes Begehren auf eine gesetzeskonforme Neubestimmung der Geldleistungen für die Jahre 2015 bis 2017 und Auszahlung der sich daraus ergebenden höheren Beträge hatte im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses hat sich insbesondere darauf gestützt, dass eine höhere Vergütung nicht wegen der geschlossenen Rahmenvereinbarungen ausscheide. Bei diesen Vereinbarungen handele es sich um öffentlich-rechtliche Austauschverträge, die nichtig seien. Denn die Geldleistung der Beklagten und die Betreuungsleistung der Kläger müssten in einem angemessenen Verhältnis stehen, was nicht der Fall sei, wenn die vertraglich vereinbarte Geldleistung - wie hier - nicht den gesetzlichen Vorgaben (aus § 23 SGB VIII) entspreche. Letzteres folge daraus, dass die Geldleistung ohne eine nachvollziehbare Kalkulation festgesetzt worden sei, in welcher die beiden Bestandteile der Geldleistung jeweils ihrer Höhe nach bestimmt und gesondert ausgewiesen würden. Der geltend gemachte Anspruch der Kläger sei auch nicht verjährt oder verwirkt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der im jeweiligen Fall beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Revision, welche das Oberverwaltungsgericht jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.


Urteil vom 30.06.2023 -
BVerwG 5 C 11.21ECLI:DE:BVerwG:2023:300623U5C11.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 30.06.2023 - 5 C 11.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:300623U5C11.21.0]

Urteil

BVerwG 5 C 11.21

  • VG Chemnitz - 17.12.2019 - AZ: 6 K 3888/17
  • OVG Bautzen - 02.11.2021 - AZ: 3 A 381/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 2021 mit Ausnahme der Kostenentscheidung geändert.
  2. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 2019 verurteilt, dem Kläger ein Angebot zur Änderung des § 5 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenvereinbarung zur Kindertagespflege vom 24. Februar 2015 und vom 31. Januar 2017 zu unterbreiten, in dem die laufende Geldleistung, die für die in der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleistete Tagespflege zu gewähren ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit einem den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechenden Betrag angegeben wird.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, einen sich auf der Grundlage der geänderten Vereinbarungen ergebenden etwaigen Differenzbetrag zu den bereits geleisteten Zahlungen an den Kläger zu zahlen.
  4. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  5. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der laufenden Geldleistung, die die Beklagte dem Kläger als Tagespflegeperson für die in der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleistete Tagespflege zur Anerkennung der Förderungsleistung und Erstattung des Sachaufwandes zu zahlen hat.

2 Der Kläger war nach der ihm vom Träger der örtlichen Jugendhilfe erteilten Erlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern befugt. Er schloss mit der Beklagten unter dem 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 jeweils eine Rahmenvereinbarung zur Kindertagespflege über die Betreuung von in der Regel Kindern im Alter von 0 bis 2 Jahre und 9 Monate. Nach deren § 5 Abs. 3 Satz 1 hat die Beklagte an den Kläger zur Abdeckung der Aufwendungen für den entstehenden Sachaufwand und die erbrachte Förderungsleistung einen monatlichen Aufwendungsersatz für jedes betreute Kind gemäß der Richtlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege für den Erzgebirgskreis zu zahlen. Die im vorgenannten Zeitraum zugrunde zu legende Richtlinie vom 16. Juni 2010 in der Fassung der Zweiten Änderungsrichtlinie vom 20. Februar 2013 setzt die laufende Geldleistung für eine ganztätige Betreuung (9 Stunden) an fünf Tagen in der Woche auf einen monatlichen Betrag von 485 € fest, der sich bei einer geringeren Betreuungszeit anteilig entsprechend der in der Anlage enthaltenen Tabelle verringert.

3 Mit der Begründung, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, für die Bestandteile der laufenden Geldleistung jeweils einen gesonderten Betrag auszuweisen, nicht nachgekommen und die laufende Geldleistung sei überdies zu niedrig bemessen, hat der Kläger im Dezember 2017 Klage erhoben. Sein damit verfolgtes Begehren auf eine gesetzeskonforme Neubestimmung der laufenden Geldleistung ab dem 1. März 2015 sowie Auszahlung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages zu den bereits geleisteten Zahlungen hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte entsprechend des im Berufungsverfahren zuletzt noch aufrecht erhaltenen Antrags verpflichtet, die an den Kläger zu zahlende Geldleistung ab dem 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 neu zu bestimmen und den sich daraus ergebenden höheren Betrag an den Kläger zu zahlen.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung einer den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII genügenden laufenden Geldleistung ergebe sich aus § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarungen vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 i. V. m. § 23 SGB VIII. Die genannten Rahmenvereinbarungen stünden der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen. Sie stellten öffentlich-rechtliche Austauschverträge dar, die hinsichtlich der Geldleistung nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X nichtig seien. Denn nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X müssten die Geldleistung der Beklagten und die Betreuungsleistung des Klägers in einem angemessenen Verhältnis stehen, was nicht der Fall sei, wenn die vertraglich vereinbarte Geldleistung - wie hier - nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 23 SGB VIII für eine laufende Geldleistung entspreche. Letzteres folge schon daraus, dass die vereinbarte Geldleistung ohne eine nachvollziehbare Kalkulation festgesetzt worden sei, in welcher die beiden Bestandteile der Geldleistung jeweils ihrer Höhe nach bestimmt und gesondert ausgewiesen würden. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers sei insbesondere auch nicht verwirkt.

5 Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 55 Abs. 1 Satz 2 und des § 59 SGB X sowie des Grundsatzes der Vertragstreue (pacta sunt servanda) und des Rechtsgrundsatzes der Verwirkung.

6 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

II

7 Die zulässige Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn das Oberverwaltungsgericht hat zum einen zu Unrecht angenommen, den zuständigen Stellen stehe bei der (Neu-)Festlegung des Betrages zur Erstattung des Sachaufwandes ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen ist es als fehlerhaft zu beanstanden, dass es der Beklagten aufgegeben hat, die geforderte laufende Geldleistung auf der Grundlage der Kalkulation neu zu berechnen, die der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Richtlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege für den Erzgebirgskreis zugrunde liege. Die dem zugrunde liegenden Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts stehen mit § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) - SGB VIII - nicht in Einklang. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis insoweit als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), als die Beklagte "verpflichtet" worden ist, die an den Kläger für dessen Kindertagespflege in der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 zu zahlende Geldleistung neu zu bestimmen und den sich daraus ergebenden Differenzbetrag an den Kläger zu zahlen. Hierfür sind allerdings andere Gründe maßgeblich, als vom Oberverwaltungsgericht angenommen, sodass das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund gleichwohl keinen Bestand haben kann. Die Revision bleibt hingegen erfolglos, soweit die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils begehrt.

8 Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - ebenso wie des Berufungsverfahrens - der Anspruch des Klägers auf gesetzeskonforme Neubestimmung der in § 5 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 jeweils festgesetzten laufenden Geldleistung zur Erstattung des Sachaufwandes und Anerkennung der Förderungsleistung für die im Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleistete Kindertagespflege sowie der Anspruch auf Zahlung eines sich daraus etwaig ergebenden Differenzbetrages. Die entsprechenden Ansprüche des Klägers für die Zeiträume vor dem 1. März 2015 und ab dem 1. Januar 2018 sind bereits durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden, nachdem der Kläger seine sich auch auf diese Zeiträume beziehende Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgenommen hat. Das geltend gemachte Begehren auf Neubestimmung der laufenden Geldleistung schließt - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert und von ihnen nicht in Abrede gestellt - das Begehren auf eine gesetzeskonforme Vertragsanpassung mit ein.

9 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung über die Gewährung einer gesetzeskonformen laufenden Geldleistung zur Erstattung angemessener Sachkosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung folgt aus § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. V. m. § 14 Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG) - vom 15. Mai 2009 (GVBl. S. 225), in den hier maßgeblichen Fassungen des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (GVBl. S. 130, 144) - SächsKitaG 2012 - und vom 29. April 2015 (GVBl. S. 349, 352) - SächsKitaG 2015 -. Dieser Anspruch ist entstanden (1.) und weder durch Erfüllung untergegangen (2.) noch verwirkt (3.). Der als Annex zum Neubestimmungsbegehren geltend gemachte Zahlungsanspruch ist hinsichtlich seines Bestehens und seiner Höhe an das Ergebnis der Neubestimmung gebunden (4.).

10 1. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung einer gesetzeskonformen laufenden Geldleistung zur Erstattung angemessener Sachkosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung zu. Es handelt sich um einen gesetzlichen, nicht abdingbaren Anspruch, der seine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII findet (a). Die Entstehungsvoraussetzungen dieses Anspruchs sind erfüllt (b).

11 a) Der materiell-rechtliche Anspruch von Kindertagespflegepersonen auf Gewährung einer die Sachkosten und die Anerkennung der Förderungsleistung umfassenden laufenden Geldleistung ergibt sich aus § 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII - soweit hier von Interesse - die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche einen Betrag zur Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) einschließt.

12 Der Anspruch ist gesetzlicher Natur (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Gewährung der laufenden Geldleistung - wie hier - aufgrund einer landesrechtlichen Regelung im Wege vertraglicher Vereinbarungen zu erfolgen hat. Der Landesgesetzgeber ist weder durch § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII noch durch § 26 Satz 1 SGB VIII ermächtigt, Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII abweichend vom Bundesrecht zum Nachteil der Tagespflegepersonen zu regeln. Das hat der Senat für den Sachkostenerstattungsanspruch bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 32 ff.). Für den Anerkennungsbetrag gilt nichts anderes. Das impliziert, dass auch die Schaffung einer hinter dem Bundesrecht zurückbleibenden materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers entzogen ist. Dies respektierend enthält - soweit hier von Interesse – § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015 - wie im Folgenden darzulegen ist - lediglich verfahrensrechtliche Regelungen zu § 23 SGB VIII (vgl. hierzu auch OVG Bautzen, Urteil vom 17. März 2021 - 3 A 1146/18 - juris Rn. 65 ff.).

13 Ebenso wenig steht dem Rückgriff auf die bundesgesetzliche Anspruchsgrundlage die im streitgegenständlichen Zeitraum noch gültige Regelung des § 3 Abs. 3 SächsKitaG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres den Eltern die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung auch in Kindertagespflege anbieten (Satz 1). Bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt können die Bildung, Erziehung und Betreuung auch in Kindertagespflege erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden sind (Satz 2). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts übernommen, die Kindertagespflege als Angebot der Gemeinde nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG (a. F.) unterliege materiell-rechtlich nicht dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, sondern ausschließlich dem Sächsischen Gesetz über Kindertagesbetreuung. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung überhaupt eine Stütze im hier anzuwendenden Landesrecht gefunden hat. Denn sie wäre jedenfalls nicht mit Bundesrecht vereinbar. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII wird die laufende Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt. Hierzu gehören die Kindertagespflege von Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, von Kindern ab der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und - im vorliegenden Fall nicht einschlägig - von Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt als Ergänzungsangebot gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. In allen drei Fällen handelt es sich um eine dem Förderungsauftrag nach § 22 SGB VIII unterliegende Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), für die die bundesgesetzliche Vorschrift des § 23 SGB VIII - wie erwähnt - umfassende und gegenüber landesgesetzlicher Ausgestaltung abweichungsfeste materiell-rechtliche Regelungen hinsichtlich der den Tagespflegepersonen zu zahlenden laufenden Geldleistung trifft.

14 b) Der materiell-rechtliche Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 SGB VIII vorliegen und einem nach § 24 SGB VIII förderberechtigten Kind Tagespflegeleistungen im von den Eltern gewünschten Umfang bewilligt und nach Maßgabe des § 22 SGB VIII durch die Kindertagespflegeperson erbracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 5 C 2.22 - juris Rn. 5). Das ist auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier für den streitgegenständlichen Zeitraum zu bejahen. Der Kläger war danach im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2017 im Gebiet der Beklagten aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern als Tagespflegeperson tätig.

15 2. Der entstandene gesetzliche Anspruch ist nicht durch Erfüllung untergegangen. Er ist nach dem sächsischen Landesrecht durch eine Vereinbarung der Gemeinde und der Tagespflegeperson über eine den Anforderungen des § 23 SGB VIII entsprechende laufende Geldleistung zu erfüllen (a). Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (b). Die im Wege des Abschlusses einer Vereinbarung gewährte laufende Geldleistung unterliegt denselben materiell-rechtlichen Anforderungen wie eine durch Verwaltungsakt gewährte laufende Geldleistung (c). Diesen Anforderungen werden die hier in Rede stehenden Rahmenvereinbarungen nicht gerecht (d). Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Neubestimmung der laufenden Geldleistung im Wege des Abschlusses einer gesetzeskonformen Vereinbarung (e). Auf die von der Beklagten geltend gemachte Verletzung des § 55 Abs. 1 Satz 2 und des § 59 SGB X kommt es danach nicht an (f).

16 a) Der materiell-rechtliche Anspruch von Kindertagespflegepersonen aus § 23 SGB VIII auf Gewährung einer laufenden Geldleistung wird durch § 14 Abs. 6 SächsKitaG in den hier anwendbaren Fassungen verfahrensrechtlich dahin konkretisiert, dass er nur durch eine Vereinbarung - also in der Handlungsform eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - gewährt werden kann. Dabei reicht es zur Anspruchserfüllung nicht aus, dass in der jeweils abgeschlossenen Vereinbarung überhaupt eine laufende Geldleistung vorgesehen ist. Nach dem sächsischen Landesrecht tritt die Erfüllung erst mit Abschluss einer Vereinbarung ein, in der eine den gesetzlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII entsprechende laufende Geldleistung festgelegt ist. Das ergibt die Auslegung der landesrechtlichen Norm anhand der anerkannten Auslegungsmethoden.

17 Dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015 mit Blick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 SächsKitaG (a. F.) eröffnet ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen das Oberverwaltungsgericht bei seiner Anwendung der Norm nicht widersprochen hat und die auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wurden.

18 Nach § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 werden die Kosten für die Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 aufgebracht durch Elternbeiträge, die übrigen Kosten trägt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Kindertagespflegeperson die Gemeinde; dies schließt eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Gemäß § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2015 werden die Kosten für die Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und durch Elternbeiträge aufgebracht (Satz 1); über die Finanzierung schließen die Gemeinden und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung ab (Satz 2); die Finanzierung schließt eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird (Satz 3).

19 Die unterschiedlichen Gesetzesfassungen haben, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, den gleichen Regelungsgehalt. Die Fassung von 2015 enthält lediglich redaktionelle Änderungen im Sinne einer sprachlichen Überarbeitung und einer Systematisierung des Tatbestandes. Der Gesetzesbegründung sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen (vgl. LT-Drs. 6/778 S. 114 und 6/1235 S. 56 ff.). An der vorgenannten Auslegung der verschiedenen Fassungen der landesrechtlichen Regelung ist der Senat nicht gehindert, obgleich es sich dabei um grundsätzlich nicht revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) handelt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat § 14 Abs. 6 SächsKitaG zwar in den Gründen der Entscheidung genannt, aber die hier anwendbaren Fassungen nicht verglichen und sich auch ansonsten nicht zu etwaigen Regelungsunterschieden geäußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Nr. 10 Rn. 20 m. w. N.).

20 Des Weiteren ist der Senat zu einer eigenständigen Auslegung der Regelung des § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015, soweit sie sich als verfahrensrechtlicher Bestandteil der Anspruchsgrundlage darstellt, befugt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der landesrechtlichen Vorschrift auch unter diesem Gesichtspunkt inhaltlich nicht befasst. Es hat die Vorschrift als solche zwar erwähnt, als verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs aber weder gesehen noch ausgelegt und die Vorschrift damit jedenfalls nicht in ihrer rechtlichen Tragweite für den Streitfall erkannt. Daher kann der Senat § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015 insoweit selbst auslegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <300> und vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 25). Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass sie Tagespflegepersonen einen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Abgabe eines Angebots für eine Vereinbarung über eine laufende Geldleistung vermittelt, die den inhaltlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII entspricht.

21 Aus § 14 Abs. 6 Halbs. 1 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG 2015 ergibt sich zunächst, dass über die Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen ist. Die Verwendung anderer Handlungsformen - etwa die Gewährung der Leistung durch Verwaltungsakt - ist der Gemeinde mithin nicht gestattet. Das ist bereits dem Wortlaut der Normen ("auf der Grundlage einer Vereinbarung" bzw. "schließen die Gemeinden und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung ab") mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen.

22 § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 schreibt überdies die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII bzw. § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII als zwingenden (Mindest-)Vertragsinhalt vor. Dies kommt im Gesetzwortlaut in der Formulierung "schließt ein" hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dadurch wird klargestellt, dass Tagespflegepersonen einen Anspruch darauf haben, dass die Gemeinde ihnen ein Vertragsangebot unterbreitet, das eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII bzw. § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII enthält. Der Begriff der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 SGB VIII ist dabei im tatbestandlichen Sinn zu verstehen. Zu vereinbaren ist also eine laufende Geldleistung, die den inhaltlichen Anforderungen des § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII entspricht. Hierfür spricht der im Wortlaut der landesrechtlichen Vorschrift verwendete Begriff der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII, mit dem die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII als solche direkt in Bezug genommen werden. Das Wortlautverständnis wird durch die systematische Einbeziehung des § 1 Abs. 6 SächsKitaG in den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen gestützt. Diese greifen jeweils für die Bestimmung des Begriffs der Kindertagespflege ebenfalls auf den Begriff der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII zurück. Das zeigt, dass die Regelungen des Sächsischen Gesetzes über Kindertagesbetreuung und so auch dessen § 14 Abs. 6 den bundesgesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII Geltung verschaffen sollen. Das entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers (LT-Drs. 4/2232 S. 13 und 6/778 S. 114). Auch daraus wird deutlich, dass das Landesrecht die materiell-rechtlichen Vorgaben des Bundesrechts hinsichtlich Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung, die - wie bereits oben erwähnt - vollumfänglich in § 23 SGB VIII geregelt sind, respektiert und die vorbezeichnete Norm als eine solche des Bundesrechts in Bezug nimmt.

23 b) Das Auslegungsergebnis ist aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Es verletzt weder § 23 Abs. 1 SGB VIII (aa) noch § 53 Abs. 2 SGB X (bb).

24 aa) Die landesrechtliche Vorgabe, die laufende Geldleistung im einzelnen Bewilligungsfall durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gewähren, verstößt nicht gegen § 23 Abs. 1 SGB VIII. Diese Norm schreibt mit der Formulierung "Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson" die rechtstechnische Umsetzung, auf welche Art und Weise die laufende Geldleistung zu gewähren ist, nicht vor. Der Begriff der Gewährung in § 23 Abs. 1 SGB VIII ist vielmehr offen und erlaubt das Verständnis, dass diese bundesrechtliche Regelung einer landesrechtlichen Ausgestaltung, in welcher Handlungsform (Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Realakt) die Gewährung zu erfolgen hat, nicht entgegensteht. Dafür spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen § 23 Abs. 1 und § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII. Nach der zuletzt genannten Regelung wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem zu entnehmen, dass Bundesrecht nicht vorschreibt, in welcher Rechtsform die Festlegung der laufenden Geldleistung zu erfolgen hat und daher nach Maßgabe des Landesrechts insoweit auch ein vom einzelnen Bewilligungsfall losgelöstes Handeln in abstrakt-generellen Rechtsformen bis hin zum Erlass von Rechtsnormen (etwa in Form von Satzungen) in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 10 und 21, - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 31 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 30). Gemessen daran liegt die Annahme nahe, dass das Landesrecht grundsätzlich auch die Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Gewährung der laufenden Geldleistung vorsehen kann. Wegen der fehlenden Abdingbarkeit des in § 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII normierten materiell-rechtlichen Anspruchs ist dies aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass damit keine Verkürzung dieses Anspruchs verbunden ist. Das ist durch die weitere Regelung in § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 sichergestellt, nach der - wie dargelegt - die zu vereinbarende laufende Geldleistung den inhaltlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII genügen muss.

25 bb) In der landesrechtlichen Entscheidung für den öffentlich-rechtlichen Vertrag als Handlungsform liegt auch keine Verletzung des § 53 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht. Daraus kann zwar ein Verbot von Verträgen über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, abgeleitet werden (vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand 3. Ergänzungslieferung 2023, § 53 Rn. 68). Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei den laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII um Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handelt. Sollte die Eigenschaft als Sozialleistung zu verneinen sein, ist die Regelung des § 53 Abs. 2 SGB X schon tatbestandlich nicht einschlägig. Sollte der Anspruch aus § 23 SGB VIII als Sozialleistung einzuordnen sein, gilt das Verbot des § 53 Abs. 2 SGB X gemäß § 55 Abs. 3 SGB X nicht. Denn Vereinbarungen über Sozialleistungen im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde - wie etwa der Verpflichtung zur Erbringung von Tagespflegeleistungen gegenüber der Gemeinde - stellen sich als subordinationsrechtliche Austauschverträge dar, für die § 55 Abs. 3 SGB X die Beschränkung des § 53 Abs. 2 SGB X wieder aufhebt.

26 c) Die inhaltliche Kontrolle, ob eine Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII entspricht, bleibt nicht hinter derjenigen zurück, die durchzuführen wäre, wenn der Landesgesetzgeber die Handlungsform des Verwaltungsaktes, also die Gewährung durch Bescheid für die Gewährung der laufenden Geldleistung vorgesehen hätte (aa). Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) (bb).

27 aa) Die gerichtliche Kontrolle der Höhe der Sachkostenerstattung und des Anerkennungsbetrages erstreckt sich auch beim Handeln durch Vertrag auf das auch sonst anerkannte Prüfungsprogramm. Denn die Verwaltung ist auch in diesem Fall an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechende Festlegung und Gewährung der laufenden Geldleistung setzt - soweit hier von Interesse - insbesondere voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und für sie jeweils ein eigenständiger Betrag ermittelt und bestimmt wird. Dafür spricht bereits mit Deutlichkeit der Wortlaut des § 23 Abs. 2 SGB VIII. Er unterscheidet einzelne, selbstständig nebeneinanderstehende Bestandteile der laufenden Geldleistung und führt diese jeweils unter einer eigenen Nummer auf. Hinzu kommt, dass die einzelnen Bestandteile gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach teilweise unterschiedlichen Kriterien zu bemessen sind. Für sie gelten teilweise unterschiedliche normative Maßstäbe. Insoweit verweist der Senat hinsichtlich des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand auf seine Entscheidungen vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - (Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 34 ff.) und - 5 C 9.21 - (Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 13 ff. und 24 ff.) und nimmt für den Anerkennungsbetrag auf das Urteil des Senats vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - (Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 23 ff.) Bezug. Ohne dass bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und die zu gewährende Geldleistung für die jeweiligen Bestandteile ihrer Höhe nach bestimmt werden, lässt sich nicht feststellen, ob die laufende Geldleistung, soweit sie für den Sachaufwand oder die Anerkennung der Förderungsleistung gewährt wird, mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - OVGE MüLü 55, 442 <445 f.> und vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 - juris Rn. 68; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f. jeweils m. w. N.; s. a. Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 3. Ergänzungslieferung 2023, § 23 Rn. 29; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 23 Rn. 15). Eine Differenzierung nach den einzelnen Bestandteilen ist gemäß § 23 SGB VIII grundsätzlich schon im Zeitpunkt der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung durch die gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII hierfür zuständigen Stellen geboten. Spätestens bei der Leistungsgewährung - hier durch Vereinbarung - müssen aber die auf die einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung entfallenden Beträge getrennt ausgewiesen werden.

28 Abgesehen davon und überdies bedarf es nach den Vorgaben des § 23 SGB VIII eines prüffähigen (Kalkulations-)Nachweises, aus dem sich ergibt, wie die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen zustande gekommen sind und welche Erwägungen insoweit für die hierfür zuständigen Stellen maßgeblich waren. Das schließt die Darlegung der zur Überprüfung notwendigen tatsächlichen Angaben und - soweit erforderlich - deren sachgerechte Erläuterung ein. Andernfalls kann das Gericht die Richtigkeit der für die Bestandteile festgelegten - und hier anschließend mit den Tagespflegepersonen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten - Beträge am Maßstab des § 23 SGB VIII nicht überprüfen und feststellen. Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung und Berechnung der ausgewiesenen Beträge. Das Fehlen einer Kalkulation im Zeitpunkt der Festlegung oder Gewährung der laufenden Geldleistung begründet allerdings für sich allein noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Es kommt auf die Ergebnisrichtigkeit der festgelegten und gewährten laufenden Geldleistung an. Diese kann in einem gerichtlichen Verfahren nötigenfalls auch durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation (und zwar grundsätzlich bis zur letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz) nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 37 ff.).

29 Die Gerichte dürfen - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - weder eine Kalkulation noch die Höhe der laufenden Geldleistung vorgeben. Das folgt schon aus der Zuständigkeitszuweisung des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII. Danach obliegt - wie bereits dargelegt - die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung und damit auch deren Ermittlung und Berechnung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Das sächsische Landesrecht hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sieht in § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 vor, dass die laufende Geldleistung von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 12 und - 5 C 3.21 - juris Rn. 11). Überdies sind die Gerichte nicht befugt, eine Festlegung zu ersetzen, für die den nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII zuständigen Stellen nach dem Gesetz die Letztentscheidungskompetenz übertragen ist, wie es bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages der Fall ist (BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 10 ff., 21 und vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 15). Bei der Festlegung der zu erstattenden Sachkosten steht den nach § 23 Abs. 2a SGB VIII zuständigen Stellen zwar - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - kein der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu. Das Gesetz ermächtigt sie jedoch zu eigenständigen Typisierungen und Pauschalierungen (BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22 ff., - 5 C 3.21 - juris Rn. 21 ff. und - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 14 ff.). Auch dies schließt eine Ersetzungsbefugnis der Gerichte aus.

30 bb) Die nachträgliche Prüfung der Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als unzulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) dar. Die Beklagte verkennt, dass ihre Vertragsfreiheit durch § 23 SGB VIII i. V. m. § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 insoweit eingeschränkt ist, als durch diese Normen ein (Mindest-)Vertragsinhalt vorgeschrieben wird, von dem nicht zum Nachteil der Tagespflegepersonen abgewichen werden darf. Denn die laufende Geldleistung ist danach - wie oben dargelegt - an gesetzliche (Mindest-)Voraussetzungen geknüpft und führt nur dann zur (vollständigen) Erfüllung des Anspruchs aus § 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII, wenn die dort genannten Voraussetzungen beachtet worden sind. Vor diesem Hintergrund darf die Tagespflegeperson auch in der Regel darauf vertrauen, dass eine von ihr auf der Grundlage von § 14 Abs. 6 Halbs. 2 SächsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG 2015 mit der Gemeinde abgeschlossene vertragliche Vereinbarung über laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in diesem Sinne gesetzeskonform ist. Genügt die Vereinbarung diesen Anforderungen nicht, kann sie daher grundsätzlich auch nicht so ausgelegt werden, dass die Tagespflegeperson damit auf einen weitergehenden gesetzlichen Anspruch verzichtet hätte.

31 d) In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist auf der Grundlage der den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dahin zu erkennen, dass die durch die Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 festgelegten laufenden Geldleistungen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechen.

32 Es fehlt bereits an der gebotenen Differenzierung der laufenden Geldleistung nach Sachkosten und Anerkennung der Förderungsleistung. Die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Richtlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege, auf welche die genannten Rahmenvereinbarungen Bezug nehmen, enthält keine Aufschlüsselung der monatlich festgelegten laufenden Geldleistung nach Sachkostenerstattung und Anerkennung der Förderungsleistung. Sie weist vielmehr nur einen Gesamtbetrag aus. Eine entsprechende Aufschlüsselung hat die Beklagte auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht nachgeholt.

33 e) Ist - wie hier - eine Vereinbarung über die laufende Geldleistung geschlossen worden, die den Anforderungen des § 23 SGB VIII nicht entspricht, steht der Tagespflegeperson ein Anspruch auf deren Neubestimmung im Wege des Abschlusses einer gesetzeskonformen Vereinbarung aus § 23 SGB VIII i. V. m. § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015 zu. Zur Erfüllung dieses Anspruchs ist ihr von der Beklagten ein entsprechendes Vertragsanpassungsangebot zu unterbreiten.

34 f) Die Rüge der Beklagten, die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletze § 55 Abs. 1 Satz 2 und § 59 SGB X, geht vor diesem Hintergrund fehl. Der mit dem Ziel einer höheren laufenden Geldleistung geltend gemachte Anspruch auf Neubestimmung ist - wie dargelegt - ein gesetzlicher und kein vertraglicher Anspruch. Demgegenüber ist weder ersichtlich noch entscheidungserheblich, dass und ob sich die höhere laufende Geldleistung aus den Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 ergeben kann. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob diese Rahmenvereinbarungen - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - wegen Verstoßes gegen § 58 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X nichtig sind noch stellt sich die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht die Regelung des § 59 SGB X hätte anwenden müssen. Rechtsgrundlage für die Vertragsanpassung in Form der Neubestimmung der laufenden Geldleistung ist nicht diese Norm, sondern § 23 SGB VIII i. V. m. § 14 Abs. 6 SächsKitaG 2012 bzw. 2015. Entscheidend ist mithin allein, ob nach dieser anwendbaren gesetzlichen Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Neubestimmung der laufenden Geldleistung und gesetzeskonforme Vertragsanpassung besteht, was - wie dargelegt - der Fall ist.

35 3. Dieser Anspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verwirkt.

36 Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - NVwZ 2013, 209 Rn. 86 m. w. N.). Es kann offenbleiben, ob hinsichtlich des im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehenden Zeitraums das Zeitmoment erfüllt ist. Es fehlt in jedem Fall am erforderlichen Umstandsmoment.

37 Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und der Aktenlage hat der Kläger auch nach dem Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht oder durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er auf seinen Anspruch auf eine § 23 SGB VIII entsprechende Geldleistung verzichtet. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - insbesondere auch, soweit der Kläger die in den ihm von der Beklagten angebotenen Rahmenvereinbarungen jeweils festgesetzte laufende Geldleistung jahrelang akzeptiert und angenommen hat, ohne dass in die Vereinbarungen auf sein Verlangen hin nachträglich ein Vorbehalt der Nachprüfung aufgenommen wurde. Welche Anforderungen nach § 23 SGB VIII an Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung und deren Festlegung zu stellen sind, war im streitgegenständlichen Zeitraum in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu stammen - soweit es den Anerkennungsbetrag betrifft - vom 25. Januar 2018 und - soweit es die Sachkostenerstattung betrifft - vom 24. November 2022. Auf die Notwendigkeit, zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung zu differenzieren und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach zu bestimmen, wurde vor dem streitgegenständlichen Zeitraum nur von einigen Obergerichten hingewiesen (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - OVGE MüLü 55, 442; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f.) und ist vom Bundesverwaltungsgericht erstmals in der vorliegenden Entscheidung entschieden worden. Infolgedessen durfte und konnte die Beklagte die Annahme des jeweiligen Vertragsangebots nicht als ein Verhalten des Klägers verstehen, er wolle die ihm nach dem Gesetz zustehenden Leistungen nach Vertragsabschluss nicht mehr geltend machen. Der Kläger hatte angesichts der ungeklärten Rechtslage keinen hinreichenden Anlass, einen Vorbehalt der Nachprüfung zu fordern oder auf sonstige Weise im Sinne der Geltendmachung seiner Ansprüche tätig zu werden.

38 4. Das Begehren des Klägers auf Neubestimmung der laufenden Geldleistung und gesetzeskonforme Vertragsanpassung ist nach alledem zwar gerechtfertigt, sodass die Revision der Beklagten insoweit unbegründet ist und nicht zur begehrten Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils führt. Die angefochtene Berufungsentscheidung kann aber gleichwohl nicht vollständig bestehen bleiben. Denn für die allgemeine Leistungsklage gilt § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 B 21.20 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 11 Rn. 10). Aufgrund der in dieser Vorschrift angeordneten Bindung an die dem Urteilsausspruch einer Leistungsklage zugrunde liegende Rechtsauffassung führt ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung auch dann zu einem anderen Ergebnis, wenn sich die Rechtsauffassung, die für die von der Beklagten zu treffende Entscheidung maßgebend sein soll, als unzutreffend erweist. In diesem Fall - und so liegt es hier - hat das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung aufzuheben und gegebenenfalls selbst ein Leistungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der zu treffenden Entscheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (vgl. für die Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 6 Rn. 43 m. w. N.). Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger ein Angebot zur Änderung des § 5 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege vom 24. Februar 2015 und vom 31. Januar 2017 zu unterbreiten, in dem die für den streitigen Zeitraum in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzusetzende und von der Beklagten zu gewährende laufende Geldleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats mit einem den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechenden Betrag angegeben wird. Der als Annex geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers besteht nur unter der Voraussetzung, dass ihm infolge der Neubestimmung der laufenden Geldleistung durch die Beklagte ein höherer Betrag zusteht, als er bislang in den streitgegenständlichen Rahmenvereinbarungen vereinbart worden war.

39 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Beschluss vom 05.10.2023 -
BVerwG 5 C 11.21ECLI:DE:BVerwG:2023:051023B5C11.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2023 - 5 C 11.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:051023B5C11.21.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 11.21

  • VG Chemnitz - 17.12.2019 - AZ: 6 K 3888/17
  • OVG Bautzen - 02.11.2021 - AZ: 3 A 381/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2023
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG)
beschlossen:

  1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auf 19 550 € festgesetzt.
  2. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei.
  3. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 1. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, welche das Gericht auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. Juli 2023 vorzunehmen hat, folgt für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG.

2 Das danach bei der Festsetzung auszuübende Ermessen orientiert sich mit Blick darauf, dass die Beklagte Revisionsführerin war, an deren wirtschaftlichem Interesse am Ausgang des Revisionsverfahrens. Dieses Interesse ergibt sich aus der durch das angefochtene Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 2021 bewirkten Beschwer der Beklagten. Es entspricht der Verpflichtung der Beklagten, die an den Kläger zu zahlende Geldleistung für Kindertagespflege für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 auf der Grundlage der Kalkulation neu zu bestimmen, welche der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Richtlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege für den Erzgebirgskreis zugrunde liegt, und den sich aus der Neubestimmung ergebenden Differenzbetrag zu den in den Rahmenvereinbarungen vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 vereinbarten Geldleistungen an den Kläger zu zahlen. Dementsprechend ist das Interesse der Beklagten mit 19 550 € anzusetzen.

3 Entgegen dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 2023 war dem Kläger nach der vorgenannten Kalkulation nicht ein Betrag von 618 € pro Kind und Monat zu zahlen, sondern - ebenso wie der Ehefrau des Klägers, der Klägerin im Parallelverfahren 5 C 10.21 - ein Betrag von 600 € für die Betreuung im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson. Denn ausweislich der Rahmenvereinbarungen des Klägers mit der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum waren Wohnadresse des Klägers und Anschrift der Kindertagespflegestelle identisch. Hinweise, dass Räumlichkeiten für die Betreuung angemietet wurden, finden sich nicht, insbesondere ist dies weder im Verfahren vorgetragen noch vom Oberverwaltungsgericht festgestellt worden.

4 Die Differenz zwischen dem Betrag von 600 € und dem nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die streitgegenständlichen 34 Monate gezahlten Betrag von 485 € pro Kind und Monat beträgt 115 €. Nach den weiteren für den Senat ebenfalls bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum im Gebiet der Beklagten aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern als Tagespflegeperson tätig. Aus diesen Berechnungsfaktoren ergibt sich ein Differenzbetrag von 19 550 €.

5 Es wird davon abgesehen, den Differenzbetrag von 19 550 € um den Betrag zu reduzieren, der sich daraus ergibt, dass - wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 2023 weiter vorträgt - nicht alle Kinder 9 Stunden betreut worden seien. Dem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar nicht widersprochen. Der abzuziehende Betrag wäre aber auf jeden Fall so gering, dass er sich auf die Höhe der Gebühr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht auswirken würde, weil die Grenze für einen Gebührensprung (1 000 €) nicht erreicht würde. Denn ausweislich der Belege über die Zuschussleistungen an den Kläger wurde im streitgegenständlichen Zeitraum nur ein Kind lediglich von Oktober 2016 bis April 2017 statt neun Stunden täglich nur sieben Stunden lang betreut. Der darauf entfallende Unterschiedsbetrag ist unabhängig davon, welche Berechnungsmethode man für richtig hält, jedenfalls so niedrig, dass bei einem Abzug der bisher allein für Vollzeitbetreuungen ermittelte Differenzbetrag weder unter 19 000 € noch bei 20 000 € oder darüber liegt.

6 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.