Beschluss vom 05.11.2009 -
BVerwG 3 B 40.09ECLI:DE:BVerwG:2009:051109B3B40.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.11.2009 - 3 B 40.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:051109B3B40.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 40.09

  • VG Berlin - 19.03.2009 - AZ: VG 9 A 158.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2009 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 328,51 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger sind Erben der am 7. Oktober 1992 verstorbenen G. T. Sie wenden sich gegen Bescheide des Beklagten, mit denen sie zur Rückzahlung von Lastenausgleichsleistungen herangezogen werden, die die Erblasserin für ein im Jahre 1952 unter staatliche Verwaltung gestelltes Grundstück als Hauptentschädigung erhalten hatte. Die Erblasserin verkaufte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 7. März 1991 gegen einen Kaufpreis von 30 000 DM und erhielt das Geld noch zu Lebzeiten. Die staatliche Verwaltung über das Grundstück endete gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG - am 31. Dezember 1992. Die Käuferin des Grundstücks wurde am 28. November 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Erblasserin mit dem durch die Käuferin gezahlten Geld ein Surrogat für den geschädigten Vermögenswert und damit einen Schadensausgleich erlangt habe. Auch wenn der Kaufvertrag und die darauf beruhende Zahlung unbeachtlich sein sollten, hätten die Kläger selbst mit der Beendigung der staatlichen Verwaltung durch den Wegfall der Beschränkung ihres ihnen mittlerweile als Erben zugefallenen Eigentums die Schadensausgleichsleistung erlangt.

3 Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den formalen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger beschränken sich darauf, der rechtlichen Würdigung des zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht eine eigene umfassende rechtliche Würdigung entgegenzusetzen und diese mit dem pauschalen Hinweis abzuschließen, dass „die angeschnittenen Rechtsfragen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle eine Rolle“ spielten und durch „die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erledigt“ seien. Konkrete, in einem Revisionsverfahren erstmals zu beantwortende Rechtsfragen arbeiten sie nicht heraus; ebenso wenig legen sie dar, weshalb diese Fragen nach ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausweisen und daher geeignet sind, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

4 Soweit der Beklagte ungeachtet der auch von ihm geäußerten Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde dem Vorbringen der Kläger die Frage entnimmt, ob die Zahlung des Kaufpreises an die Erblasserin als Schadensausgleichsleistung anerkannt werden kann, obwohl er zu deren Lebzeiten nicht fällig gewesen sei und es sich daher um eine freiwillige „nicht staatliche“ Leistung eines Dritten gehandelt habe, sieht der Senat Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Die Verwertung des Grundstücks durch die Erblasserin wurde erst durch die bevorstehende Aufhebung der staatlichen Verwaltung möglich, so dass - von allem anderen abgesehen - ein innerer Zusammenhang zwischen dem staatlich verfügten Ende der Eigentumsbeschränkung und dem durch den Verkauf erzielten und auch erhaltenen Kaufpreis nicht ernstlich in Abrede gestellt werden kann. Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass - verneinte man einen Schadensausgleich zu Lebzeiten der Erblasserin - dieser jedenfalls mit dem Ende der staatlichen Verwaltung unmittelbar in der Person der Kläger eingetreten wäre.

5 Der ebenfalls in der Beschwerdeerwiderung behandelte Einwand der Kläger, die allgemeine Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten sei durch § 349 Abs. 5 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ausgeschlossen, geht daran vorbei, dass diese Vorschrift die Erben der Empfänger der Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz anspricht (vgl. Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 9) und nicht die Erben der Empfänger nachträglicher Schadensausgleichsleistungen im Sinne des § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG, die für die vor dem Erbfall entstandene Rückzahlungsverpflichtung nach § 1967 BGB einzustehen haben (Beschluss vom 31. Juli 2006 - BVerwG 3 B 81.06 - juris).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.