Beschluss vom 05.12.2017 -
BVerwG 6 KSt 6.17ECLI:DE:BVerwG:2017:051217B6KSt6.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2017 - 6 KSt 6.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:051217B6KSt6.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 6.17

  • VG Köln - 06.11.2017 - AZ: VG 8 L 3535/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2017
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die weitere Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Der Antragsteller will die Vollstreckung der Kostenforderung von 60 € verhindern, die durch Kostenansatz der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2017 gegen ihn festgesetzt worden ist. Der Kostenansatz beruht auf der Kostenentscheidung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2017 - 6 B 22.17 -. Durch diesen Beschluss hat das Gericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2016 verworfen und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Antragsteller hat Einwendungen gegen die Berechtigung der Kostenforderung erhoben. Seine darauf gestützte Erinnerung hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. April 2017 - 6 KSt 4.17 -, seine dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat es durch Beschluss vom 9. Juni 2017 - 6 KSt 5.17 - zurückgewiesen.

2 Nunmehr hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Köln beantragt, "die aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO" anzuordnen. Bei dem Kostenansatz vom 24. März 2017 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Er sei weder begründet noch könnten Rechtsgrundlage und rechnerische Höhe unter Angabe der zugehörigen Kostennummern im Gerichtskostengesetz erkannt werden. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Antragstellers als - nicht rechtsmissbräuchliche - Erinnerung gegen den beizutreibenden Anspruch angesehen und davon ausgehend das Verfahren durch Beschluss vom 6. November 2017 (VG 8 L 3535/17) an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Der Antragsteller ist zu der beabsichtigten Verweisung angehört worden und hat sich dazu geäußert (gerichtliches Schreiben vom 17. Oktober 2017, an den Antragsteller versandt am 18. Oktober 2017). Aufgrund der bindenden Verweisung muss das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Erinnerung treffen, auch wenn der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Dezember 2017 mitgeteilt hat, er sehe hierfür keinen Anlass.

3 Dem Verweisungsbeschluss vom 6. November 2017 liegt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, dass Einwendungen, die sich gegen Grund oder Höhe des im Wege der Vollstreckung beizutreibenden Anspruchs richten, im Wege der Erinnerung geltend zu machen sind (§ 8 Abs. 1 JBeitrG, § 66 Abs. 1 GKG). Dem ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn sich die Einwendungen nicht als rechtsmissbräuchlich erweisen. In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung die Funktion der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (BFH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX E 11/07 - juris Rn. 13). Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.

4 Allerdings ist dem Kostenschuldner nicht die Möglichkeit eröffnet, durch eine weitere Erinnerung solche Einwendungen gegen Grund und Höhe des durch den Kostenansatz festgesetzten Anspruchs zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen, die er mit einer früheren, bereits beschiedenen Erinnerung hätte geltend machen können. Derartige Einwendungen sind ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (BFH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX E 11/07 - juris Rn. 15). Gleiches muss für Einwendungen gelten, die das Gericht bereits in der Entscheidung über eine vorangehende Erinnerung zurückgewiesen hat.

5 Danach ist der Antragsteller mit den Einwendungen, der Kostenansatz vom 24. März 2017 sei inhaltlich unbestimmt und enthalte keine Begründung, ausgeschlossen. Er hätte dieses Vorbringen bereits in das erste, durch den Beschluss vom 26. April 2017 - 6 KSt 4.17 - abgeschlossene Erinnerungsverfahren einführen müssen. Davon abgesehen liegen die Einwendungen neben der Sache. Aus dem Kostenansatz vom 24. März 2017 geht unmissverständlich hervor, dass die Justizkasse eine Gerichtskostenforderung von 60 € gegen den Antragsteller festgesetzt hat ("insgesamt zu zahlen: 60,00 EUR"). Die Rechtsgrundlagen des Gerichtskostengesetzes einschließlich der einschlägigen Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses sind in dem Kostenansatz angeführt. Über eine Stundung der Kostenschuld sowie über die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen ist im Erinnerungsverfahren nach § 8 JBeitrG, § 66 Abs. 1 GKG nicht zu entscheiden.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.