Beschluss vom 05.12.2018 -
BVerwG 3 B 32.17ECLI:DE:BVerwG:2018:051218B3B32.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2018 - 3 B 32.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:051218B3B32.17.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 32.17

  • VG Münster - 11.05.2016 - AZ: VG 9 K 200/15
  • OVG Münster - 01.06.2017 - AZ: OVG 12 A 1407/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 1. Juni 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Der Kläger begehrt eine höhere Betriebsprämie für das Jahr 2014. In dem Verzeichnis seines Agrarförderantrags gab er eine Fläche an, die von einem anderen Landwirt bewirtschaftet und auch von diesem beantragt wurde. Der Kläger wendet sich unter anderem gegen die Höhe der wegen einer Übererklärung sanktionshalber vorgenommenen Kürzung. Dazu beruft er sich auf den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm (sog. Günstigkeitsprinzip) gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95.

2 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 Grundlage der Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist eine gewandelte gesetzgeberische Wertung in Bezug auf die Angemessenheit einer Sanktion im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2008 - C-420/06 [ECLI:​EU:​C:​2008:​152], Jager - Rn. 70). In dem hier maßgeblichen Verhältnis von Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 zu Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 lässt sich die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nicht bereits deshalb ohne weiteres ausschließen, weil Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 einen modifizierten und beschränkten Anwendungsbereich hat. Jedenfalls für die von ihm erfassten Fälle einer Übererklärung schließt alleine dieser Umstand eine insoweit mildere Wertung nicht aus. Auch ist die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nicht deshalb von vornherein klar zu verneinen, weil die neue Regelung des Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 im Interesse eines kohärenten Systems einem geänderten Regelungszusammenhang geschuldet wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 70 ff.). Darauf hat sich auch das Oberverwaltungsgericht nicht erkennbar gestützt. Jenseits dessen gibt der Fall daher Gelegenheit, die Rechtsprechung zur Reichweite des Günstigkeitsprinzips mit Blick darauf fortzuentwickeln, dass Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 nach Erwägungsgrund 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 dem Stand der Entwicklung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems Rechnung tragen soll.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 18.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (gemäß § 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.