Beschluss vom 06.03.2018 -
BVerwG 4 BN 13.17ECLI:DE:BVerwG:2018:060318B4BN13.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2018 - 4 BN 13.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:060318B4BN13.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 13.17

  • OVG Bautzen - 23.08.2016 - AZ: OVG 1 C 27/14

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1 und 2, zu 3 und 4 und zu 5 und 6 jeweils als Gesamtschuldner und die übrigen Antragsteller jeweils 1/5.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3 a) Das Normenkontrollurteil beruht nicht auf einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Einleitung des ergänzenden Verfahrens.

4 Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).

5 Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 83) hat angenommen, dass sich ein Verfahrensverstoß nicht aus einer Äußerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin (in der Gemeinderatssitzung vom 8. Dezember 2014) zur Notwendigkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ableiten lasse. Es sei schon zweifelhaft, ob sich die Prozessbevollmächtigte eindeutig dahingehend geäußert habe, dass die Antragsgegnerin Schadenersatzansprüchen ausgesetzt wäre, wenn sie das ergänzende Verfahren nicht betreibe. Ein Wortlautprotokoll über die Gemeinderatssitzung sei nicht geführt worden. Sollte sich die Prozessbevollmächtigte im Sinne einer gemeindlichen Haftung geäußert haben, sei dies durch ihre Antwort auf den Vorhalt eines Gemeinderatsmitglieds wohl relativiert worden. Dessen ungeachtet erscheine eine Haftung der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie das ergänzende Verfahren nicht durchgeführt hätte, auch nicht offensichtlich ausgeschlossen.

6 Die Beschwerde kritisiert, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass sich die Äußerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu möglichen Schadenersatzansprüchen aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung ergebe, der als öffentliche Urkunde gesteigerte Beweiskraft zukomme. Aktenwidrige Feststellungen sind damit nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht hat den Inhalt des Sitzungsprotokolls, anders als die Beschwerde behauptet, nicht übersehen, nur hat es im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung nicht die von der Beschwerde für richtig gehaltenen Schlüsse gezogen. Eine Kritik an der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ist als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).

7 Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin die betreffenden Äußerungen im Normenkontrollverfahren zumindest indirekt bestätigt habe, und dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin ausweislich der Sitzungsniederschrift zu Beginn der Sitzung auf Anfrage eines Gemeinderatsmitglieds entgegnet habe, dass bei Abbruch des Bebauungsplanverfahrens Schadenersatzansprüche drohten, und den Gemeinderatsmitgliedern nach dem Beschluss über die Einleitung des ergänzenden Verfahrens noch einmal gedankt habe, dass diese Schaden von der Gemeinde abgewendet hätten. Damit habe das Oberverwaltungsgericht den Akteninhalt erkennbar nicht ausgeschöpft. Der Sache nach macht die Beschwerde damit einen Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (z.B. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>) geltend, der jedoch nicht schlüssig dargetan ist. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände in den Urteilsgründen kann regelmäßig nicht geschlossen werden, dass das Gericht diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, zumal sich das Oberverwaltungsgericht mit dem Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung ausdrücklich befasst hat. Gegenteiliges legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.

8 b) Aktenwidrig unvollständige Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Öffentlichkeitsbeteiligung, auf denen die angegriffene Entscheidung beruhen kann, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.

9 Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 23 und 101) hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Grüne Liga Sachsen e.V. als Träger öffentlicher Belange beteiligt habe. Dieser sei damit nicht übergangen, sondern fehlerhaft als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden, wobei seine Einwendungen von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall sei die Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erst recht gegeben ("a maiore ad minus"). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht nach den Umständen des Falles keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die fehlerhafte Beteiligung des Grüne Liga Sachsen e.V. als Träger öffentlicher Belange die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte erschwert habe.

10 Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei "ersichtlich" davon ausgegangen, dass lediglich der Grüne Liga Sachsen e.V. als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sei. Bei vollständiger Ausschöpfung des Akteninhalts hätte das Oberverwaltungsgericht jedoch zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass nicht nur der Grüne Liga Sachsen e.V., sondern mehrere Umweltverbände (fehlerhaft) als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden seien. In diesem Zusammenhang unvollständig sei auch die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, es seien keine Anhaltspunkte für eine Erschwerung der Mitwirkungsrechte vorhanden. Zumindest der BUND habe in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass ihm eine weitere Stellungnahme innerhalb der kurzen Frist nicht möglich sei.

11 Der Sachvortrag der Beschwerde trifft zu: Die Antragsgegnerin hat nicht nur den Grüne Liga Sachsen e.V., sondern auch andere Umweltverbände als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Das hat die Antragstellerin im Parallelverfahren (4 BN 15.17 , GA Bl. 241) als Verfahrensfehler gerügt. Im Parallelverfahren (GA Bl. 228) findet sich auch der Vortrag, dass beispielsweise der BUND zwar eine kurze Stellungnahme abgegeben, aber ausdrücklich auf den (aus seiner Sicht) kurzen Fristablauf hingewiesen habe, der eine ordnungsgemäße Stellungnahme zu den Planunterlagen nicht ermöglicht habe. Gleichwohl ist damit eine aktenwidrig unvollständige Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, auf der die angegriffene Entscheidung beruhen kann, nicht dargetan. Denn die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (UA Rn. 101) lassen erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht die interne Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. im Wege des Erst-Recht-Schlusses auch auf die übrigen Umweltverbände angewandt hätte. Dass bestimmte Belange wegen der fehlerhaften Beteiligung dieser Umweltverbände in der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin unberücksichtigt geblieben wären mit der Folge, dass die interne Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. unanwendbar wäre, macht die Beschwerde nicht substantiiert geltend.

12 c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Normenkontrollurteil beruhe auf unvollständigen Feststellungen zur Lärmemissionskontingentierung.

13 Soweit die Antragsteller im Normenkontrollverfahren eine Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots geltend gemacht haben, weil im Aufstellungsverfahren weder geprüft worden sei, mit welchen Immissionen tatsächlich zu rechnen sei, noch, ob die festgesetzten Lärmemissionskontingente tatsächlich einzuhalten seien, ist ihnen das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 152) mit der Begründung entgegengetreten, die Antragsgegnerin habe prognostisch davon ausgehen dürfen, dass die festgesetzten Lärmemissionskontingente eingehalten werden können; der in der mündlichen Verhandlung erläuterten schalltechnischen Untersuchung lasse sich die Aussage entnehmen, dass die in Rede stehenden Kontingente hinreichend seien.

14 Die Beschwerde kritisiert, das Oberverwaltungsgericht habe damit als Inhalt der Verfahrensakte etwas festgestellt, was dort nicht vorhanden sei. Die Aussage, dass die festgesetzten Emissionskontingente hinreichend seien, finde sich im Textteil des Gutachtens nicht. Diesbezügliche Aussagen ließen sich auch der Niederschrift der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen. Auf die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung könne es überdies nicht ankommen, weil diese nicht in den Abwägungsvorgang des Gemeinderats der Antragsgegnerin hätten einfließen können.

15 Die Verfahrensrüge geht fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Würdigung nicht allein auf die in den Akten befindliche schalltechnische Untersuchung gestützt, sondern auch auf deren Erläuterung in der mündlichen Verhandlung. Dass die schalltechnische Untersuchung so, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, die Aussage des Oberverwaltungsgerichts nicht trägt, macht die Beschwerde nicht geltend. Dass die Erläuterungen in der Sitzungsniederschrift nicht wiedergegeben sind, ist unschädlich, weil der Niederschrift insoweit keine (negative) Beweiskraft nach § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO zukommt (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 105 Rn. 30).

16 Soweit die Beschwerde noch anmerkt, die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hätten "denklogisch" nicht in den Abwägungsvorgang des Gemeinderats einfließen können, macht sie der Sache nach Abwägungsfehler geltend. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers des Gerichts kann hierauf nicht gestützt werden.

17 d) Ein Verfahrensmangel ist schließlich nicht dargetan, soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Oberverwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller auf Beiziehung verschiedener Unterlagen und Anhörung der Beigeladenen zu der sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellenden Frage, ob die Beigeladene zur Durchführung der im Vorhaben- und Erschließungsplan abgestimmten Erschließungsmaßnahmen in der Lage ist, nicht gefolgt sei.

18 Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 131) hat angenommen, die Eigentumsverhältnisse sprächen nur dann gegen die Realisierungsfähigkeit der Erschließungsmaßnahmen, wenn die Kieswerk M. GmbH die Beigeladene bei der Verwirklichung des Vorhabens nicht unterstütze. Eine solche Annahme liege nach den Umständen des Falles jedoch fern, zumal die Kieswerk M. GmbH der Beigeladenen den Grunderwerb im Plangebiet ermöglicht habe und ihr auch die Nutzung des Flurstücks 69/7 für die Vornahme von Erschließungsmaßnahmen gestatte. Letzteres ergebe sich insbesondere aus dem Vertrag vom 1. Juli 2013, mit dem der Beigeladenen ein Recht auf Mitnutzung dieses Grundstücks eingeräumt worden sei. Selbst wenn dieser Vertrag (form-)unwirksam oder zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen worden wäre, belege er die Bereitschaft der Kieswerk M. GmbH zur Unterstützung der Beigeladenen bei der Verwirklichung ihres Projekts.

19 Der gesamte Bereich der Tatsachenfeststellung ist ausschließlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 C 50.80 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 197). Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts war die Ablehnung des von den Antragstellern gestellten Antrags nicht verfahrensfehlerhaft. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Vertrag unwirksam oder zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, kam es nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht an. Der Vortrag der Beschwerde, eine vom Oberverwaltungsgericht für zwingend erforderlich gehaltene "Unterstützung" könne nicht in einem Vertrag gesehen werden, der das Datum 1. Juli 2013 trage, weil der Vertrag an diesem Datum nicht abgeschlossen worden sein könne, was sich denknotwendig daraus ergebe, dass es zu diesem Zeitpunkt noch kein Wegerecht gegeben habe, geht am Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts vorbei.

20 2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

21 a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob es für den Nachweis, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens in der Lage ist, hinsichtlich der Erschließung des Plangebietes im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses einer rechtlichen und insbesondere dinglichen Sicherung der Erschließung bedarf,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Frage losgelöst von den Umständen des Einzelfalles einer verallgemeinernden Antwort zugänglich ist, lässt sich hierauf antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10).

22 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan voraus, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist. Gefordert ist eine Prognoseentscheidung. Sie soll der Gemeinde eine gewisse Sicherheit verschaffen, dass der Vorhabenträger die im Durchführungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen und das geplante Vorhaben zu Ende führen kann. Die Prognose betrifft zum einen die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, damit der Vorhabenträger die übernommenen Verpflichtungen umsetzen kann. Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich geeignet sind wirtschaftlich belastbare Finanzierungs- und Fördermittelzusagen, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können (zutreffend VGH München, Urteil vom 20. April 2011 - 15 N 10.13 20 - BauR 2011, 1775 = juris Rn. 77 ff.). Zum anderen muss der Vorhabenträger Zugriff auf die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Grundstücke haben. Das setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Vorhabenträger die betreffenden Grundstücke bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu Eigentum hat, wohl aber, dass er sie alsbald erwirbt oder sich eine aus dem Eigentum (§ 903 Satz 1 BGB) abgeleitete sonstige private Rechtsmacht verschafft (Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand September 2017, § 12 Rn. 8; Kukk, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 12 Rn. 38). Unter welchen Voraussetzungen die Prognose eines alsbaldigen Erwerbs der erforderlichen Rechtsmacht gerechtfertigt erscheint, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer verallgemeinernden Klärung. Im Regelfall werden gesicherte Anwartschaften zu verlangen sein (vgl. Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 12 Rn. 16), in besonders gelagerten Einzelfällen können aber auch hier gewichtige andere Indizien wie etwa eindeutige Interessenlagen oder Verhaltensweisen ausreichen, von deren Vorliegen das Oberverwaltungsgericht vorliegend ausgegangen ist.

23 b) Die weiter aufgeworfene Frage,
ob ein Abwägungsfehler vorliegt, wenn ein ergänzendes Verfahren (zumindest auch) mit dem Ziel durchgeführt wird, Schadenersatzansprüche von der Gemeinde wegen der Nichtfortführung des Bebauungsplanverfahrens abzuwenden,
ist in doppelter Weise nicht entscheidungserheblich.

24 Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass das ergänzende Verfahren vorliegend (zumindest auch) mit dem Ziel durchgeführt worden ist, Schadenersatzansprüche von der Antragsgegnerin wegen der Nichtfortführung des Bebauungsplanverfahrens abzuwenden, wie die Beschwerde ihrer Frage als Prämisse unterlegt. Es hat sich - wie dargestellt - mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich aus einer Äußerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung zur Notwendigkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ein Verfahrensverstoß ableiten lässt, und die Frage verneint (UA Rn. 83). Zu den für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens maßgeblichen Motiven des Gemeinderats hat es jedoch keine Feststellungen getroffen. Auch mit der Formulierung, eine Haftung der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie das ergänzende Verfahren nicht durchgeführt hätte, erscheine nicht offensichtlich ausgeschlossen, ist nichts darüber ausgesagt, ob Schadenersatzansprüche für den Gemeinderat letztlich (zumindest auch) ein Motiv für den Eintritt in das ergänzende Verfahren waren. Wenn aber das Normenkontrollgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte, kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6).

25 Zum anderen betrifft die Frage die Gemeinderatssitzung vom 8. Dezember 2014, in der das ergänzende Verfahren eingeleitet wurde. Für Abwägungsfehler, um die es der Beschwerde in diesem Zusammenhang geht, ist jedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich. Dass drohende Schadenersatzansprüche die Abwägungsentscheidung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beeinflusst haben könnten, ist seitens der Beschwerde nicht einmal behauptet.

26 c) Die Frage,
ob die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB (a.F.) anwendbar ist, wenn die anerkannten Umweltvereinigungen und andere Einwender als Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden und ihnen für die Stellungnahme eine kürzere Frist gesetzt wurde als dies bei der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung der Fall ist,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB a.F. (jetzt: § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BauGB) - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - "erst recht" anzuwenden ist, wenn "einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange" nicht übergangen, sondern fehlerhaft als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind. Es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass eine entsprechende Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. auf eine fehlerhafte Beteiligung nicht zwangsläufig daran scheitert, dass mehrere Umweltverbände fehlerhaft beteiligt worden sind. Das legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der im Plural von "einzelnen" Personen spricht. Im Übrigen ist es Sache des Tatsachengerichts, im jeweiligen Einzelfall über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die fehlerhafte Beteiligung mehrerer Umweltverbände zu befinden, gegebenenfalls auch unter Gewichtung der Relevanz des Beteiligungsfehlers (vgl. dazu Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, 1. Aufl. 2005, § 214 Rn. 81).

27 Soweit die Beschwerde für klärungsbedürftig hält, ob ein beachtlicher Verfahrensfehler voraussetzt, dass durch die fehlerhafte Beteiligung die Gefahr einer Einschränkung der Mitwirkungsrechte bestehen muss, ist die Frage schon nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 101) hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die fehlerhafte Beteiligung des Grüne Liga Sachsen e.V. als Träger öffentlicher Belange die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte erschwert hätte. Dass dies bei den übrigen fehlerhaft beteiligten Umweltverbänden der Fall gewesen wäre, macht die Beschwerde - wie ausgeführt - nicht substantiiert geltend.

28 Soweit die Beschwerde für klärungsbedürftig hält, ob ein beachtlicher Verfahrensfehler voraussetzt, dass durch die fehlerhafte Beteiligung (eines Umweltverbandes) als Träger öffentlicher Belange die Gefahr einer Einschränkung der Mitwirkungsrechte bestehen muss, ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 101) hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die fehlerhafte Beteiligung des Grüne Liga Sachsen e.V. als Träger öffentlicher Belange die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte erschwert hätte.

29 d) Schließlich führen auch die Fragen,
ob vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 Abs. 1 BauGB einer Lärmemissionskontingentierung nach DIN 45691 zugänglich sind,
ob die Lärmemissionskontingentierung nach DIN 45691 auch bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen eine Gliederung des Plangebietes anhand des Emissionsverhaltens der im Plangebiet zulässigen Betriebe und Anlagen voraussetzt,
und ob die planende Gemeinde bei der Lärmemissionskontingentierung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans schon im Bebauungsplanverfahren durch eine konkret vorhabenbezogene Betrachtung der vom Vorhaben ausgehenden Immissionen klären muss, ob die festzusetzenden Emissionskontingente für diese Immissionen ausreichend sind,
nicht zur Zulassung der Revision.

30 Die beiden zuerst genannten Fragen lassen sich beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

31 Dass vorhabenbezogene Bebauungspläne einer Lärmemissionskontingentierung zugänglich sind, lässt sich mit dem Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 133 ff.) ohne Weiteres bejahen. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans wiederum ist das Vorhaben, das darin, unbeschadet etwaiger zusätzlicher Bestimmungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, so konkret beschrieben werden muss, wie dies zur Beurteilung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 30 Abs. 2 BauGB erforderlich ist (z.B. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 12 Rn. 6). Bei der Bestimmung, welches Vorhaben zulässig ist, ist die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden. Ein wesentlicher Unterschied zum qualifizierten Bebauungsplan liegt deshalb gerade in der gestalterischen Breite des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (zutreffend Busse, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 12 Rn. 3). Es steht deshalb außer Frage, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gestattet, wenn dies im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zur Beschreibung des Vorhabens erforderlich ist.

32 Bestätigen lässt sich ferner die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 137), dass es unschädlich ist, wenn für einen Bereich, in dem unterschiedliche Nutzungen und Anlagen zulässig sind, nur ein Lärmemissionskontingent festgesetzt ist. Von einem unzulässigen Summenpegel ist hier bereits deshalb nicht auszugehen, weil im Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans regelmäßig und so auch hier nur ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB ermöglicht wird, mit der Folge, dass mit den festgesetzten Emissionskontingenten das Emissionsgeschehen als Eigenschaft einer Anlage gelenkt wird. Der Umstand, dass diese Gesamtanlage mehrere Einzelanlagen oder Nutzungen aufnehmen soll, steht der Annahme nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - juris Rn. 11). Die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Summenpegeln in Sondergebieten (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 - ZfBR 2014, 148 Rn. 8) ist deshalb nicht einschlägig.

33 Entgegen der Auffassung der Beschwerde erfordert eine Lärmemissionskontingentierung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch keine Gliederung des Plangebietes anhand des Emissionsverhaltens der vorgesehenen Anlagen. Richtig ist zwar, dass die Lärmemissionskontingentierung nach DIN 45691 ihrem Wesen nach auf die Regelung von Verteilungskonflikten im Plangebiet und damit auch auf die Gliederung des Plangebietes nach dem Emissionsverhalten der jeweiligen Anlagen ausgelegt ist, wie § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dies ausdrücklich voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - juris Rn. 14 ff.). Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die Gemeinde aber nicht an die Baunutzungsverordnung und damit auch nicht an § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gebunden. Der Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist eindeutig. Soweit es der Senat (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <299 f. zu § 7 BauGB-MaßnahmenG>) gleichwohl als sinnvoll erachtet hat, auch für den Inhalt eines Vorhaben- und Erschließungsplans auf die aus der Bauleitplanung im Übrigen bekannte "Plansprache" zurückzugreifen und die Begriffe, zeichnerischen Festsetzungen und Planzeichen zu verwenden, die sich aus § 9 BauGB, der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung ergeben, zielt dies auf den Maßstab einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der Baunutzungsverordnung (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 a.a.O.) sowie die Erfordernisse der Rechtssicherheit. Hierzu ist seitens der Beschwerde nichts vorgetragen. Inhaltliche Einschränkungen der Festsetzungsermächtigung ergeben sich hieraus nicht.

34 Die Frage schließlich, ob die planende Gemeinde bei der Lärmemissionskontingentierung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans schon im Bebauungsplanverfahren klären muss, ob die festzusetzenden Emissionskontingente für diese Immissionen ausreichend sind, zielt auf die Möglichkeiten einer Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln. In der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 und vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14 f., jeweils m.w.N.) ist geklärt, dass die Grenzen eines zulässigen "Konflikttransfers" überschritten sind, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Dabei ist für einen "Konflikttransfer" umso weniger Raum, je weitergehend das geplante Vorhaben durch die planerischen Festsetzungen und die sie ergänzenden Regelungen im Durchführungsvertrag bereits konkretisiert sind. Deshalb sind diese Maßstäbe auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur mit Einschränkungen übertragbar, weil die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in aller Regel einen hohen Konkretisierungsgrad besitzen werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).

35 Von diesen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 149 ff.) leiten lassen. Alles andere ist eine Frage des Einzelfalles, den das Oberverwaltungsgericht hier auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erläuterten schalltechnischen Untersuchung dahingehend gewürdigt hat, dass die Antragsgegnerin prognostisch davon habe ausgehen dürfen, dass die festgesetzten Lärmemissionskontingente eingehalten werden können. Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.

36 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht schlüssig dargetan.

37 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz (unter anderem) einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Daran fehlt es hier.

38 Die Beschwerde sieht eine Abweichung darin, dass das Oberverwaltungsgericht Schadenersatzansprüche für den Fall der Nichtdurchführung des ergänzenden Verfahrens für möglich gehalten habe; insoweit setze das Oberverwaltungsgericht voraus, dass es eine Rechtspflicht zur Fortsetzung eines Planverfahrens geben könne, weil ohne eine solche Rechtspflicht kein Schadenersatzanspruch entstehen könne. Damit setze sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 - (Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 39 = juris Rn. 4), in dem dieser ausgesprochen habe, dass es kein subjektives Recht auf Bauleitplanung gebe und sich der Einzelne nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr setzen könne, dass die Gemeinde ein von ihr eingeleitetes Aufstellungs-, Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsverfahren, aus welchen Gründen auch immer, aufgebe. Gleiches müsse gelten, wenn Schadenersatzansprüche drohten, welche die Gemeinde in einen Zwang versetzen könnten, ein Planverfahren fortzusetzen.

39 Einen abstrakten Rechtssatz mit dem von der Beschwerde behaupteten Inhalt hat das Oberverwaltungsgericht nicht formuliert. Dass die Beschwerde einen Rechtssatz formuliert, den die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts "vorausgesetzt" hätten, genügt für die schlüssige Darlegung einer Rechtssatzdivergenz nicht.

40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.