Beschluss vom 06.03.2026 -
BVerwG 7 B 11.25ECLI:DE:BVerwG:2026:060326B7B11.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2026 - 7 B 11.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:060326B7B11.25.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 11.25

  • VGH Mannheim - 21.02.2025 - AZ: 14 S 433/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 2026 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und Dr. Löffelbein beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat zwar keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt. Das angefochtene Urteil kann jedoch auf dem vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruhen. Das Urteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückverwiesen.

4 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 7 B 3.25 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.

6 Die aufgeworfene Frage,
"ob es mit dem unionsrechtlichen Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ('effet utile') vereinbar ist, dem Kläger die Berufung auf eine erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und die sich daraus ergebenden Folgerungen für das anhängige Verfahren aufgrund einer Präklusion nach § 6 UmwRG zu versagen",
lässt keine Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage erwarten. Die Formulierung des Klägers bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsanwendung im gegebenen Einzelfall ("...dem Kläger..."; "...und die sich daraus ergebenden Folgerungen für das anhängige Verfahren..."). Hinzu kommt, dass die von der Beschwerde angesprochene Unionsrechtskonformität ("effet utile") nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, wenn die bundesrechtliche Regelung des § 6 UmwRG - wie hier - unzutreffend angewandt wird (vgl. hierzu 2.).

7 2. Mit seiner Grundsatzrüge hat der Kläger der Sache nach einen Verfahrensmangel geltend gemacht, indem er die Nichtberücksichtigung von Teilen seines Klagevortrags und insoweit ein Defizit bei der Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine unrichtige Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 6 UmwRG rügt. Mithin ist seine Beschwerde (auch) als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 8 B 88.09 - juris Rn. 14). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 9 B 10.24 - juris Rn. 38 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall.

8 Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 13. Februar 2025, der unstreitig nicht innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG erfolgt ist, nicht berücksichtigt hat, obwohl (erst) nach Ablauf der Klagebegründungsfrist ein thematisch einschlägiges Grundsatzurteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/‌23 [ECLI:​​EU:​​C:​​2024:​​733], Elliniki Ornithologiki -) zur Auslegung der Vogelschutz-Richtlinie ergangen ist, das auch der Verwaltungsgerichtshof ausweislich seiner Urteilsgründe für möglicherweise entscheidungsrelevant erachtet hat (vgl. UA S. 39 f.).

9 In seinem Schriftsatz vom 13. Februar 2025 nimmt der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2024 Bezug, wonach in Vogelschutzgebieten hinsichtlich aller in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Vogelarten und der in Anhang I nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen sind. Zugleich verweist er in tatsächlicher Hinsicht auf den aktualisierten Managementplan für das Vogelschutzgebiet "Südschwarzwald" vom 20. Dezember 2024, dessen Grundlage nunmehr Erhebungen zu Vorkommen und Erhaltungszuständen aller im Gebiet vorkommenden Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie seien. Die verfahrensgegenständliche Natura 2000-Vorprüfung berücksichtige demgegenüber die im aktuellen Managementplan behandelten Arten Baumpieper, Bergpieper, Wiesenpieper, Mittelspecht, Rotmilan und Schwarzstorch nicht.

10 Diesen Vortrag des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung nicht zugelassen, die Verspätung sei nicht genügend entschuldigt. Auch vor der Klarstellung des Gerichtshofs durch sein Urteil vom 12. September 2024 sei in der Literatur bereits diskutiert worden, ob die Festlegung von Erhaltungszielen in Natura 2000-Gebieten sich nicht auf alle in erheblichem Umfang vorkommenden Arten, zumindest auf diejenigen, deren Erhaltungszustand ungünstig sei, erstrecken müsse. Ob und in welchem Umfang die Festlegung der Erhaltungsziele für das hier in Rede stehende Vogelschutzgebiet unvollständig sei, lasse sich nicht ohne die weitere Einholung von Auskünften der zuständigen Fachbehörden ermitteln, was mehrere Wochen in Anspruch nehmen würde (vgl. UA S. 40 ff.).

11 Mit der Annahme, die Versäumung der Frist sei nicht genügend entschuldigt, verstößt der Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesrecht. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO sieht eine Entschuldigungsmöglichkeit für die Versäumung der Klagebegründungsfrist vor. Gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 - BVerwGE 182, 303 Rn. 24 ff.). Dies hat der Kläger hier getan.

12 Nach der vor Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. September 2024 gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mussten die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie umfassen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebietes letztlich gerechtfertigt hätten, wobei es sich mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten handeln könne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 29 m. w. N. und Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 12). Hieran hat sich die Rechtspraxis orientiert. Vor diesem Hintergrund überspannt der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Verweis auf eine gegenläufige Literaturstimme die Anforderungen an den Vortrag des Klägers.

13 Auf dem festgestellten Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat selbst dargelegt, dass er für den Fall der Nichtannahme einer Präklusion weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht für erforderlich hält (vgl. UA S. 40 ff.).

14 Im Hinblick auf die hiernach begründete Verfahrensrüge macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

15 Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.