Beschluss vom 06.05.2026 -
BVerwG 8 B 22.26ECLI:DE:BVerwG:2026:060526B8B22.26.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.05.2026 - 8 B 22.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:060526B8B22.26.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 22.26
- VG Mainz - 18.02.2026 - AZ: 3 K 90/26.MZ
- OVG Koblenz - 06.03.2026 - AZ: 6 E 10328/26.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2026 und 19. März 2026 wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2026 und 19. März 2026 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Notanwalt beizuordnen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht im Fall des Bestehens eines Anwaltszwangs einem Beteiligten auf dessen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Beschwerde hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
2 Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs - wie der Beschluss vom 6. März 2026 - können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nur angefochten werden, wenn die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausdrücklich zugelassen worden ist. Daran fehlt es hier. Auf die Unanfechtbarkeit haben das Oberverwaltungsgericht am Ende des Beschlusses vom 6. März 2026 sowie die Vorsitzende in ihrem Schreiben vom 15. April 2026 hingewiesen.
3 Unzulässig ist die Beschwerde auch gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen - hier den Beschluss vom 19. März 2026 -, da diese gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sind. Auch auf diese Unanfechtbarkeit hat die Vorsitzende in ihrem Schreiben vom 15. April 2026 hingewiesen.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der Festgebühr nach Nr. 5502 Anlage 1 zum GKG nicht.