Beschluss vom 06.06.2018 -
BVerwG 7 B 16.17ECLI:DE:BVerwG:2018:060618B7B16.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2018 - 7 B 16.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:060618B7B16.17.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 16.17

  • VG Düsseldorf - 24.01.2014 - AZ: VG 17 K 2868/11
  • OVG Münster - 13.09.2017 - AZ: OVG 20 A 601/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2018
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. September 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 7 175 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zum Zusammenhang von Klärschlammentwässerung und Abwasserbeseitigung im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG sowie zu den Kriterien zu verhalten, die bei der Abgrenzung von Abfall und Boden (am Ursprungsort) für die Annahme einer festen Verbindung im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlich sind.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 19.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.