Beschluss vom 06.08.2018 -
BVerwG 7 B 4.18ECLI:DE:BVerwG:2018:060818B7B4.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2018 - 7 B 4.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:060818B7B4.18.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 4.18

  • VG Mainz - 13.04.2016 - AZ: VG 3 K 1377/15.MZ
  • OVG Koblenz - 13.12.2017 - AZ: OVG 1 A 11826/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2018
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 2017 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen Geräuschimmissionen, die von einem benachbarten, als öffentliche Einrichtung gewidmeten Kultur- und Gemeindezentrum auf sein Wohngrundstück einwirken. Die Baugenehmigung für das Kultur- und Gemeindezentrum, gegen die der Kläger erfolglos geklagt hat, sieht u.a. Lärmschutzauflagen vor. Das Verwaltungsgericht gab der Unterlassungsklage statt und verurteilte die beklagte Gemeinde dafür zu sorgen, dass die Nutzung des Kultur- und Gemeindezentrums unter Einhaltung der tenorierten Lärmschutzauflagen erfolgt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Auflagen zur Klarstellung neu gefasst und für seltene Veranstaltungen höhere Beurteilungspegel vorgesehen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das trifft auf die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen - ungeachtet dessen, ob die Begründung den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt - sämtlich nicht zu.

4 a) Die Frage,
Gilt für Gemeindezentren die Freizeitlärm-Richtlinie oder die TA Lärm?
würde sich - auch ungeachtet einer Bindungswirkung des im vorangegangenen gegen die Baugenehmigung gerichteten Baunachbarstreit ergangenen Urteils - in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es - solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind - der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten bleibt, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. In diesem Zusammenhang können als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen auch technische Regelwerke herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz - nunmehr Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) - verabschiedeten und mehrfach fortgeschriebenen "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (Freizeitlärm-Richtlinie, Stand 6. März 2015; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 = juris Rn. 8 m.w.N.).

5 Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat - ebenso wie das von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Schallschutzgutachten von Dipl.-Ing. R. vom 8. November 2010 - die Freizeitlärm-Richtlinie herangezogen, weil das mit den im Kultur- und Gemeindezentrum stattfindenden Veranstaltungen verbundene Lärmpotenzial dem Emissionscharakter der in der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Freizeitanlagen ähnlicher sei als dem der von der TA Lärm erfassten gewerblichen Anlagen. Gegen diese tatrichterliche Würdigung kann die Beklagte sich nicht mit einer Grundsatzrüge wenden. Abgesehen davon legt sie weder dar noch ist sonst ersichtlich, warum die im Wesentlichen auf (technischen) Anlagenlärm zugeschnittene TA Lärm als Orientierungshilfe geeigneter sein sollte. Vom Anwendungsbereich der TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen ausdrücklich ausgenommen (Nr. 1 Buchst. b).

6 b) Auch die Frage,
Sind seltene Ereignisse nur solche im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 LImSchG Rheinland-Pfalz?
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat in Ziffer 5 des Tenors und in den hierauf bezogenen Urteilsgründen (UA S. 15) unter Hinweis auf die Regelung Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie ausdrücklich auf seltene Ereignisse abgestellt und dabei auf § 4 Abs. 5 Satz 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. August 2014, GVBl. S. 194) Bezug genommen; soweit es § 5 LImSchG zitiert hat, handelt es sich dabei offensichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung. Die Ausfüllung des Begriffs des seltenen Ereignisses im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie, die keine Rechtsquelle darstellt, ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168 Rn. 4). Ob eine Veranstaltung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 5 LImSchG erfüllt, namentlich für ihre Durchführung ein öffentliches Bedürfnis besteht, betrifft ebenfalls die Anwendung und Auslegung nicht revisiblen Landesrechts. Auf die Auslegung von Nr. 6.3 der TA Lärm kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerde schon deshalb nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Einzelfallwürdigung die TA Lärm nicht herangezogen hat.

7 c) Aus diesem Grund wäre die Frage,
Ist Nr. 6.7 der TA Lärm in Fällen des § 34 Abs. 1 BauGB anwendbar?
in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Ausführungen zur Gemengelage nicht auf Nr. 6.7 der TA Lärm. Der Verweis der Beschwerde auf die unter Nr. 3 der Freizeitlärm-Richtlinie vorgesehene subsidiäre Geltung der TA Lärm führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Nr. 3 betrifft nur den zulässigen Rückgriff auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der TA Lärm und der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegt sind. Die vom Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen behandelten und in den tenorierten Auflagen Nr. 4 und 5 vorgesehenen Beurteilungspegel orientieren sich dagegen offenkundig an den in Nr. 4.1 Buchst. c und d sowie Nr. 4.4.2 Buchst. a, b und e der Freizeitlärm-Richtlinie vorgesehenen Werten. Das belegt schon die Verwendung des Begriffs "Ruhezeit", den die TA Lärm so nicht kennt (vgl. Nr. 6.5 der TA Lärm "Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit"). Ungeachtet dessen hat das Oberverwaltungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - in den tenorierten Auflagen ohnehin nicht auf den errechneten Mittelwert von 43 dB(A), sondern - dem Antrag des Klägers entsprechend - auf den für die Beklagte günstigeren Nachtwert von 45 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete abgestellt.

8 d) Die Frage,
Sind nachbarschützende Genehmigungsauflagen Anspruchsgrundlagen?
würde sich so formuliert nicht stellen, weil das Oberverwaltungsgericht den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht auf die Schallschutzauflagen in der Baugenehmigung, sondern auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. eine analoge Anwendung der §§ 1004, 906 BGB gestützt hat. Sofern sie in Wahrheit darauf zielt, ob der Nachbar in solchen Fällen nur einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde auf bauaufsichtliches Einschreiten hat, lässt sie sich verneinen, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

9 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es einem lärmbetroffenen Nachbarn unbenommen ist, sein Rechtsschutzziel (Schutz vor Lärmimmissionen) sowohl mittels Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Einrichtung als auch im Wege einer Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Bauaufsichtsbehörde zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 = juris Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92 - BGHZ 122, 1 LS). Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Unterlassungsanspruch gegen den privaten Betreiber auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden muss, sondern auch dann, wenn für die Unterlassungsklage der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, weil es sich - wie hier - um eine von der Gemeinde betriebene öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt.

10 e) Schließlich wäre auch die auf das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Schallschutzgutachten von Dipl.-Ing. R. vom 8. November 2010 zielende Frage,
ob Gutachten gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden können,
in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Schallschutzgutachten ist Bestandteil der Baugenehmigung vom 10. November 2010; nach deren Inhalt sind insbesondere die in Abschnitt 7 des Gutachtens beschriebenen Schallschutzmaßnahmen zu beachten und einzuhalten (S. 2). Die vom Oberverwaltungsgericht gemäß §§ 133, 157 BGB vorgenommene Auslegung (UA S. 13 f.) betrifft folglich den Inhalt der Baugenehmigung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde macht es insoweit keinen Unterschied, ob die Genehmigungsbehörde das Schallschutzgutachten oder Teile davon in die Baugenehmigung "einrückt" oder sich dessen Inhalt im Wege der Bezugnahme zu eigen macht. Dass die bundesrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB auf öffentlich-rechtliche Erklärungen, d.h. u.a. auf Verwaltungsakte, entsprechend anzuwenden sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 27 m.w.N.).

11 2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

12 a) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es ohne vorherige Ankündigung erst im Urteil von seinem Schreiben vom 30. Dezember 2016 abgerückt sei und so eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen habe, dringt die Beklagte nicht durch.

13 Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - <insoweit in Buchholz 404 IFG Nr. 10 nicht abgedruckt> juris Rn. 16, 18 und vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38 jeweils m.w.N.). Die Garantie des rechtlichen Gehörs kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs in hinreichend eindeutiger Weise zu erkennen gegeben hat und dann - ohne vorherigen Hinweis - von dieser wieder abrückt, so dass dem Prozessbeteiligten ein Vortrag zur geänderten Auffassung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 26.15 - AbfallR 2016, 250 = juris Rn. 11 m.w.N.).

14 Daran gemessen ist eine Überraschungsentscheidung hier nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2017 ausdrücklich vom Inhalt seines Schreibens vom 30. Dezember 2016 abzurücken. Dieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage nach dem vollstreckungsfähigen Inhalt der Begriffe "lärmintensive Veranstaltungen" bzw. "lärmintensive Nutzungen" oder der Anwendbarkeit der TA Lärm bereits im Sinne der Beklagten festgelegt sei. Es dient lediglich zur Erläuterung des Beschlusses vom 20. Dezember 2016 über die Zulassung der Berufung und betont ausdrücklich, dass mit der Zulassung keine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung verbunden sei. Als Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer rechtlichen Bewertung scheidet es daher aus.

15 b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es das von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Schallgutachten des Ingenieurbüros G. vom 28. August 2016 nicht gewürdigt hat.

16 Die Beschwerde legt schon nicht dar, dass es auf dieses Gutachten entscheidungserheblich ankommt. Es verhält sich dazu, ob die Auflage unter Nr. 7.3 des Schallschutzgutachtens von Dipl.-Ing. R. vom 8. November 2010, wonach die Außenbauteile lärmintensiv genutzter Räume nachts ständig geschlossen zu halten sind, aus schalltechnischer Sicht für die gesamte Veranstaltungszeit einschließlich Pausen gilt (S. 1). Diese Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil die Baugenehmigung einschließlich des zu ihrem Bestandteil erklärten Schallschutzgutachtens von Dipl.-Ing. R. bestandskräftig geworden ist. Eine nachträgliche Auslegung der Schallschutzauflagen durch einen Drittgutachter, die der Sache nach auf eine formlose Änderung der Auflagen hinaus liefe, scheidet daher aus.

17 c) Ein Aufklärungsmangel liegt auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht keine Tatsachenfeststellungen zu den tatsächlichen Lärmbelastungen getroffen, sondern nur festgestellt hat, dass die Fenster und Oberlichter des Kultur- und Gemeindezentrums zur Nachtzeit geöffnet waren.

18 Die Beschwerde übersieht, dass der Unterlassungsanspruch des Klägers nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht davon abhängt, ob der Betrieb des Kultur- und Gemeindezentrum nachweislich zu unzumutbaren Lärmbelästigungen geführt hat. Über die in den Schallschutzauflagen der Baugenehmigung festgesetzten Verhaltensanordnungen wird ein abstrakter Gefährdungstatbestand normiert, der den Schutz des Nachbarn vorverlagert. Das Verhaltensgebot gegenüber der Beklagten, die Außenbauteile lärmintensiv genutzter Räume nachts ständig geschlossen zu halten, wird seinem Zweck nur gerecht, wenn seine Durchsetzung unabhängig von den Auswirkungen im jeweiligen Einzelfall gewährleistet ist. Der Kläger muss daher nicht nachweisen, dass ein Verstoß gegen die gerade auch seinen Schutz bezweckenden Auflagen ihn konkret beeinträchtigt oder solche Beeinträchtigungen unmittelbar bevorstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1996 - V ZR 335/95 - DVBl. 1997, 424 = juris Rn. 10). Vielmehr reicht aus, dass - wie das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts festgestellt hat - die Beklagte die Lärmschutzauflagen in der Vergangenheit nachweislich wiederholt nicht beachtet hat.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.