Beschluss vom 06.08.2024 -
BVerwG 10 VR 2.24ECLI:DE:BVerwG:2024:060824B10VR2.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.08.2024 - 10 VR 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:060824B10VR2.24.0]
Beschluss
BVerwG 10 VR 2.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2024
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
beschlossen:
- Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.
- Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller ist Journalist. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin Auskunft über die Durchführung von sogenannten Pressehintergrundgesprächen durch den Chef des Bundeskanzleramts sowie zu der Frage, ob er hierbei auf näher bezeichnete Informationen des Bundesnachrichtendienstes zurückgegriffen habe.
2 Der Antragsteller hält eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für gegeben, da der Sache Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde lägen.
II
3 Die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
4 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. Die Voraussetzungen für eine sachliche Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für Klagen sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, sind nicht gegeben. Das presserechtliche Auskunftsbegehren des Antragstellers richtet sich nicht gegen den Bundesnachrichtendienst und betrifft nicht die dortigen Akten. Die Informationen, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, betreffen vielmehr den Bereich des Bundeskanzleramts, namentlich die Pressearbeit des Chefs des Bundeskanzleramts. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ein solches Auskunftsbegehren besteht nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.
5 2. Das Verwaltungsgericht Berlin ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit nach § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig.
6 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.