Beschluss vom 06.11.2018 -
BVerwG 8 B 9.18ECLI:DE:BVerwG:2018:061118B8B9.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2018 - 8 B 9.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:061118B8B9.18.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 9.18

  • VG Berlin - 23.11.2016 - AZ: VG 4 K 491.15
  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.01.2018 - AZ: OVG 1 B 2.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66 575,86 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Sonderzahlung an die Beklagte für das Jahr 2014. Die Beklagte setzte die Sonderzahlung fest, um Entschädigungsleistungen an die Kunden der 2005 in Insolvenz gefallenen P. GmbH zu finanzieren. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die dagegen eingelegte Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO beruft und darüber hinaus die Revisionszulassung wegen materiell-rechtlicher Unrichtigkeit des Berufungsurteils verlangt, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (1.). Die gerügte Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor (2.). Das angegriffene Urteil leidet auch nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3). Der Einwand materiell-rechtlicher Unrichtigkeit stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar (4.).

3 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, konkrete revisible Rechtsfragen herauszuarbeiten und in Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, inwieweit weiterer oder erneuter Klärungsbedarf besteht. Daran fehlt es hier.

4 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob die streitige Sonderzahlungserhebung der Beklagten wegen des P.-Falles eine statthafte Erhebung von Sonderabgaben zu Finanzierungszwecken darstellt und insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt,
bezeichnet keine Frage der Auslegung oder Anwendung bestimmter revisibler Normen. Sie wendet sich gegen das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung des Berufungsgerichts, ohne einzelne Rechtsfragen herauszuarbeiten (zu einer wortgleichen Frage vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 6 ff.). Die erforderliche Bestimmtheit ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe als Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einzelne Wertpapiernebendienstleistungen erbringe, nicht in die Sonderzahlungspflicht einbezogen werden dürfen. Dieses Vorbringen kritisiert die Rechtsauffassung der Vorinstanz, ohne Rechtsfragen zu bestimmten verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Sonderabgaben aufzuwerfen. Außerdem fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zu Sonderzahlungen im Fall der P. GmbH. Darin ist bereits geklärt, dass der Gesetzgeber die Finanzierungsverantwortung auch bei der Erhebung der Sonderzahlungen nicht an die konkrete Geschäftstätigkeit knüpfen musste, sondern im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis auf das nach der Zulassung mögliche Geschäftsfeld abstellen durfte (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 13 und vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 Rn. 24 ff., je m.w.N.). Darüber hinausgehenden oder erneuten konkreten revisionsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

5 2. Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Divergenz des Berufungsurteils zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348). Das Oberverwaltungsgericht hat keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, mit dem es einem ebensolchen, gleichfalls entscheidungstragenden Rechtssatz im zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (zu diesen Kriterien vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 18). Die von der Klägerin in Bezug genommenen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 <361>) beschäftigen sich mit den rechtlichen Unterschieden - nur - der Erhebung von Jahresbeiträgen und Sonderbeiträgen gemäß § 8 Abs. 2 sowie Abs. 3 und 3a des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - EAEG - vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch Gesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528). Mit der Erwägung, dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen verschieden und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit deshalb nicht deckungsgleich sind, begründet das Bundesverfassungsgericht seine Annahme, Rechtsbehelfe gegen Jahres- und gegen Sonderbeiträge beträfen nicht denselben Streitgegenstand. Zur Erhebung von Sonderzahlungen (§ 8 Abs. 4 und 5 Satz 1 EAEG) und deren Verhältnis zur Jahresbeitragszahlung äußert sich die von der Klägerin bezeichnete Passage des Beschlusses nicht; dort werden dazu keine Rechtssätze aufgestellt.

6 Unabhängig davon enthält das Berufungsurteil auch keinen abstrakten Rechtssatz, der die Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Jahresbeitrags- und der Sonderzahlungen sowie daraus folgende Unterschiede der jeweiligen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen in Abrede stellte. Es geht lediglich aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit bei beiden Abgaben die Abgrenzbarkeit einer homogenen Gruppe mit Finanzierungsverantwortung einschließen. Daraus folgert es, dass die Prüfung der Sonderzahlungserhebung die Rechtsprechung zur entsprechenden verfassungsrechtlichen Anforderung an die Jahresbeitragserhebung berücksichtigen darf (S. 14 f. des Berufungsurteils). Darin liegt eine Anwendung von Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den konkreten Fall. Deren - angebliche - Fehler sind nicht mit der Divergenzrüge geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 B 3.16 - juris Rn. 3).

7 3. Das angegriffene Urteil leidet schließlich nicht an den gerügten Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

8 Dass die Klägerin den Rechtsstreit nach eigenem Vortrag gleichsam "stellvertretend für eine Reihe anderer ruhender Verfahren" führt, erfüllt keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend normierten Revisionszulassungsgründe. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt in der Ablehnung der Zulassung daher keine nach Art. 19 Abs. 4 GG unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes.

9 Das Oberverwaltungsgericht hat auch das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung erheblichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihnen zu folgen. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs schützt daher nicht davor, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen aus Rechtsgründen unberücksichtigt lässt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310>; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2009 - 7 C 15.09 - juris Rn. 2 m.w.N.). Das gilt für den Vortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit einer spezifischen und eigenständigen verfassungsrechtlichen Prüfung der Sonderzahlungserhebung und deren materiell-rechtlichen Kriterien ebenso wie für ihre Einwände gegen die berufungsgerichtliche Einordnung des P. Account (...) als Finanzkommissionsgeschäft. Die entsprechende Kritik der Klägerin wendet sich jeweils gegen die von ihrer eigenen Auffassung abweichende materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz.

10 Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nicht geklärt, ob die Beklagte den Rechtscharakter der P.-Geschäfte rechtzeitig und ausreichend geprüft habe, wird weder eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör noch ein Aufklärungsmangel im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO dargetan. Aus der materiell-rechtlichen Sicht der Vorinstanz kam es auf diese Frage nicht an. Ihre Erwägung, eine unzureichende Prüfung des Entschädigungsfalles durch die Beklagte könne nicht festgestellt werden, belegt nichts anderes. Sie postuliert keine selbständige verfahrensrechtliche Prüfungspflicht der Behörde, deren Verletzung unabhängig von der Richtigkeit ihrer rechtlichen Einordnung der P.-Geschäfte zur Rechtswidrigkeit der Sonderzahlungserhebung geführt hätte. Vielmehr stellt das Berufungsurteil auf die materiell-rechtliche Richtigkeit der behördlichen Annahme eines Finanzkommissionsgeschäfts ab. Dies ergibt sich aus seiner Bezugnahme auf die Bestätigung dieser Annahme im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - (Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 Rn. 22 ff.).

11 4. Der Vorwurf, das Berufungsurteil sei materiell-rechtlich fehlerhaft, bezeichnet keinen Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.