Beschluss vom 06.11.2020 -
BVerwG 6 B 30.20ECLI:DE:BVerwG:2020:061120B6B30.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2020 - 6 B 30.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:061120B6B30.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 30.20

  • VG Köln - 17.02.2020 - AZ: VG 9 K 8499/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 2020 - 9 K 8499/18 - wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 30 000 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage im Rahmen der Vergaberegeln, die für ein angeordnetes Verfahren zur Vergabe von Frequenzen erlassen werden, den Erwerbern von Frequenzspektrum Verhandlungspflichten in Bezug auf die Mitbenutzung von Funkkapazitäten, Netzen und Infrastrukturen oder die Überlassung von Spektrum auferlegt werden dürfen.

2 Es ist nicht absehbar, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache infolge der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 S. 36) in nationales Recht entfallen wird.

3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 13.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.