Beschluss vom 06.11.2024 -
BVerwG 10 VR 3.24ECLI:DE:BVerwG:2024:061124B10VR3.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.11.2024 - 10 VR 3.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:061124B10VR3.24.0]
Beschluss
BVerwG 10 VR 3.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther beschlossen:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller ist Korrespondent einer Tageszeitung. Er begehrt Auskunft vom Bundesnachrichtendienst (BND) zu Pressehintergrundgesprächen im Hinblick auf die militärische Situation in der Ukraine im Jahr 2024.
2 Mit Beschluss vom 12. September 2024 (10 VR 1.24 ) verpflichtete der Senat die Antragsgegnerin, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, in wie vielen der sogenannten vertraulichen Einzelhintergrundgespräche der BND seit Jahresanfang 2024 Informationen zur militärischen Situation in der Ukraine an Medienvertreter erteilt hat. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 25. September 2024 mit, dass der BND seit Jahresanfang 2024 in acht sogenannten Einzelhintergrundgesprächen Informationen zur militärischen Situation in der Ukraine an Medienvertreter erteilt habe. Den weiteren Antrag auf Auskunft, ob der BND einen militärischen Sieg der Ukraine über Russland als schwierig und/oder ausgeschlossen dargestellt habe, lehnte der Senat ab, weil überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden.
3
Mit dem Antrag vom 1. Oktober 2024 beantragt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Auskunft zu folgender Frage zu erteilen:
Trifft es zu, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) seit Jahresanfang 2024 in mehreren sogenannten vertraulichen Einzelhintergrundgesprächen mit Medienvertretern zur militärischen Situation in der Ukraine eine Einschätzung zu einem militärischen Sieg der Ukraine über Russland abgegeben hat?
II
4 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu befinden hat, ist unbegründet.
5 Das Bundesverwaltungsgericht kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller insoweit einen Anordnungsgrund (1.) und einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO).
6 1. Ein Anordnungsgrund besteht ebenso wie im Verfahren 10 VR 1.24 . Der Recherchegegenstand betrifft die Einschätzung des BND zur militärischen Situation in der Ukraine und seine hierauf bezogene Öffentlichkeitsarbeit. Der Senat hat im Verfahren 10 VR 1.24 hervorgehoben, dass der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine weltweit eines der am meisten beachteten aktuellen Themen in der Berichterstattung sei. Hieran hat sich nichts geändert. Nach wie vor besteht ein besonderes öffentliches Interesse an dem von dem Antragsteller selbst umschriebenen Recherchegegenstand, ob der BND in Hintergrundgesprächen auf entsprechende Darstellungen in den Medien einwirkt, um im Sinne des Bundeskanzleramts zu suggerieren, dass die militärische Unterstützung keinen Erfolg mehr haben werde. Dass der Antragsteller im Unterschied zu dem Verfahren 10 VR 1.24 hier nur die ergebnisoffene Auskunft über eine vom BND abgegebene Einschätzung zu einem militärischen Sieg über Russland begehrt und nicht zusätzlich dessen Einschätzung der konkreten Erfolgsaussichten der Ukraine zum Gegenstand des Auskunftsbegehrens macht, führt nicht dazu, ihn auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Diese Auskunft würde ihren Nachrichtenwert verlieren und wäre nur noch von historischem Interesse, wenn sie erst aufgrund einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erteilt würde.
7 2. Ein Anordnungsanspruch besteht indes nicht. Der Antragsteller kann sich zwar, wie im Verfahren 10 VR 1.24 näher erläutert, als Journalist auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Dem Auskunftsanspruch stehen jedoch wie (teilweise) im vorangegangenen Verfahren überwiegende öffentliche Interessen in Form des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland entgegen (juris Rn. 27 f.). Der Bundesregierung steht in diesem Bereich ein weit bemessener Spielraum eigener Gestaltung zu (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>), der sich weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - NVwZ 2010, 321 Rn. 15). Bei der Wahrnehmung der auswärtigen Beziehungen bedient sich die Bundesregierung u. a. des BND, welcher gemäß § 1 Abs. 2 BNDG Erkenntnisse sammelt, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Hierbei untersteht er der Aufsicht des Bundeskanzleramts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG). Vor diesem Hintergrund erscheint auch hier die Einschätzung der Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass eine Auskunft über eine im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des BND abgegebene Einschätzung des BND zur Aussicht auf einen "Sieg der Ukraine über Russland" die Stellung und Wahrnehmung der Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Gemeinschaft beeinträchtigen könnte.
8 Entgegen der Auffassung des Antragstellers entspricht die jetzt streitgegenständliche Frage nicht lediglich der Frage nach der Anzahl der Einzelhintergrundgespräche in dem vorangegangenen Verfahren, in dem der Senat eine Verpflichtung zur Auskunft bejaht hatte. Im Unterschied dazu steht hier die Einschätzung des BND zu einem militärischen Sieg der Ukraine über Russland und damit der Inhalt seiner Öffentlichkeitsarbeit in Rede. Die jetzige Fragestellung entspricht jedenfalls zum Teil der Frage 3 im vorangegangenen Verfahren, mit der der Antragsteller ohne Erfolg die Auskunft dazu begehrt hatte, ob der BND eine konkrete Darstellung zu den Siegchancen der Ukraine abgegeben hatte. Auch die nunmehr begehrte Information, ob der BND in Hintergrundgesprächen eine Einschätzung zu einem militärischen Sieg der Ukraine über Russland abgegeben habe, betrifft den Inhalt dieser Gespräche. Der Antragsteller selbst misst der begehrten Auskunft, sofern sie die Abgabe einer Einschätzung des BND bestätigt, eine Indizfunktion für die von ihm vermutete inhaltliche Beeinflussung der Darstellung der militärischen Situation in der Ukraine in den Medien bei. Mit Rücksicht hierauf hält der Senat an seiner bisherigen Bewertung fest, dass Informationen über etwaige Beurteilungen des BND zur militärischen Situation in der Ukraine gegenüber Medienvertretern in Hintergrundgesprächen wie auch über eine Einschätzung des BND zur Aussicht auf einen "Sieg der Ukraine über Russland" – einschließlich der Frage, ob solche Beurteilungen abgegeben wurden - die Stellung und Wahrnehmung der Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten. Vor diesem gravierenden öffentlichen Interesse muss im Einzelfall das von der Pressefreiheit des Antragstellers getragene Auskunftsinteresse zurückstehen.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
10 Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von der regelmäßigen Halbierung dieses Werts im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgesehen, weil der Antragsteller der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
FAQhäufig gestellte Fragen
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Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
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Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
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Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
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Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
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Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
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Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
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Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
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Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
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Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
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Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
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Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
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Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
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Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
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