Verfahrensinformation

Es handelt sich um ein Revisionsverfahren eines Berliner Feuerwehrbeamten, in dem es um die Frage geht, ob er für seit 2001 geleisteten Dienst über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus einen finanziellen Ausgleich verlangen kann. Der Senat verhandelt am gleichen und am nachfolgenden Tag noch zehn weitere Revisionsverfahren zur gleichen Frage von Hamburger Feuerwehrbeamten. Die Kläger begehren für den Zeitraum ab 1999 bzw. ab 2001 Besoldung oder - so der Berliner Feuerwehrbeamte - Mehrarbeitsvergütung für die geleistete Zuvielarbeit. Demgegenüber haben die Vorinstanzen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einen Abzug von der geleisteten Mehrarbeit vorgenommen und in der Höhe die geringere Mehrarbeitsvergütung als billigen Ausgleich angesetzt, die sie jeweils um ein Sechstel reduziert haben, weil sie auf der Grundlage einer geringeren Regelarbeitszeit errechnet werde. Bei einigen Verfahren - so auch in dem Berliner Verfahren - ist hinsichtlich eines Teilzeitraums Verjährung angenommen worden.


Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen finanziellen Ausgleichsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2004 auf der Grundlage der unionsrechtlichen Staatshaftung in Verbindung mit einem beamtenrechtlichen Billigkeitsausgleich nach deutschem Recht bejaht. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 sei der Anspruch verjährt. Eines Antrages bedürfe es nicht. Wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ist es davon ausgegangen, dass vorrangig ein Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe der geleisteten Zuvielarbeit bestehe, der ebenso lang sei wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden pro Monat hinaus gearbeitet hat. Dieser Anspruch auf Freizeitausgleich sei aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht erfüllbar, so dass ein Geldausgleich in Höhe von einem sechstel der Mehrarbeitsvergütung für die Jahre 2004 bis 2007 zu gewähren sei.


 


Pressemitteilung Nr. 76/2012 vom 26.07.2012

Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für rechtswidrig abverlangten Bereitschaftsdienst

Feuerwehrbeamte, die über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten, können hierfür von ihrem Dienstherrn Freizeitausgleich verlangen. Kann der Dienstherr die Ausgleichsansprüche seiner Feuerwehrbeamten nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr erfüllen, so besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, dessen Höhe sich nach der Mehrarbeitsvergütung bemisst. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute in Leipzig in 23 Revisionsverfahren entschieden.


Das Bundesverwaltungsgericht hatte über Ausgleichsansprüche von Feuerwehrbeamten zu entscheiden, die jahrelang über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten. In Hamburg ging es jeweils um zwei Stunden in der Woche von Januar 1999 bis einschließlich August 2005 (insgesamt 600 Stunden), in Berlin um sieben Stunden in der Woche von November 2001 bis Dezember 2006 (insgesamt rund 1630 Stunden).


Es besteht sowohl ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als auch ein Anspruch nach innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen. Der unionsrechtlich erforderliche qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht liegt nach Auffassung des Senats seit 1. Januar 2001 vor. Denn durch Urteil vom 3. Ok­tober 2000 - C-303/98 - Rs. Simap - hat der Gerichtshof der Union entschieden, dass Bereitschaftszeit wie Vollzeitdienst zählt. Damit stand hinreichend deutlich fest, dass das Arbeitszeitrecht des Bundes und der Länder für die Beamten an diese Vorgaben angepasst werden musste. Diese Umsetzungspflicht ist für Feuerwehrbeamte in Hamburg erst 2005, in Berlin erst 2008 erfüllt worden. Demgegenüber entsteht der Anspruch aus nationalem Recht bereits mit Beginn des Verstoßes gegen Unionsrecht. Er setzt aber voraus, dass der Beamte gegenüber dem Dienstherrn seine zu hohe Arbeitszeit rügt.


Beide Ansprüche sind auf Freizeitausgleich im gleichen Umfang gerichtet, in dem über die 48 Stunden wöchentlich hinaus Dienst geleistet wurde. Kann Freizeitausgleich wegen Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht geleistet werden, ist jede Stunde entsprechend den damals geltenden Stundensätzen für Mehr­arbeit auszugleichen. Demgegenüber haben die Vorinstanzen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einen Abzug von fünf Stunden im Monat von der geleisteten Zuvielarbeit vorgenommen und in der Höhe die Mehrarbeitsvergütung um ein Sechstel reduziert.


Dies kann je nach Besoldungsgruppe in Berlin zu Ausgleichsansprüchen von rund 25 000 € bis 30 000 € je Beamten und in Hamburg von rund 12 000 € bis 15 000 € führen. Dies gilt aber nur, soweit nicht - wie in einigen Verfahren hinsichtlich eines Teilzeitraums - eine Verjährung eingetreten ist. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren.


BVerwG 2 C 70.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

Gericht , 4 B 13.11 - Urteil vom 18. Oktober 2011 -

Gericht , 26 A 2.08 - Urteil vom 05. November 2010 -

BVerwG 2 C 14.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 265/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 325/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 15.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 2 Bf 266/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 1839/06 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 16.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 267/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, Aktenzeichen - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 17.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 268/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 429/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 18.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 269/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 265/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 19.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 271/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 364/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 20.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 273/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 343/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 21.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 274/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 459/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 22.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 275/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 461/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 23.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 277/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 472/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 24.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 278/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 490/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 25.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 279/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 522/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 26.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 283/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 2410/06 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 28.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 91/08 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 2737/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 29.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 264/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 1831/06 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 30.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 90/08 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 2053/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 31.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 92/08 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 1689/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 32.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 93/08 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 2059/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 33.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 98/08 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 2729/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 34.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 285/07 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 2430/06 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 35.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 96/08 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 2735/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -

BVerwG 2 C 36.11 - Urteil vom 26. Juli 2012

Vorinstanzen:

OVG Hamburg, 1 Bf 94/08 - Urteil vom 09. Februar 2011 -

VG Hamburg, 3 K 3013/07 - Urteil vom 21. Juni 2007 -


Beschluss vom 06.12.2011 -
BVerwG 4 B 13.11ECLI:DE:BVerwG:2011:061211B4B13.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2011 - 4 B 13.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:061211B4B13.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 13.11

  • VGH Baden-Württemberg - 18.01.2011 - AZ: VGH 8 S 600/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet. Hierfür muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

3 1.1 Der Beklagte meint, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Beschluss des Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 4 B 15.00 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198) abgewichen. Dort hat der Senat die Rechtsprechung zum Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB wie folgt zusammengefasst:
„Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (…). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (…). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (…).“

4 Einen Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsprechung widersprochen haben könnte, bezeichnet der Beklagte nicht. Er zeigt vielmehr selbst auf, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung von den genannten Rechtssätzen ausgegangen ist (UA S. 11 f.). Der Sache nach wendet sich der Beklagte dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch das von einem Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen G. 4 als maßstabsbildend angesehen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aber weder ausdrücklich noch konkludent einen der dargelegten Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz aufgestellt. Er hat vielmehr dargelegt, dass auch dieses Gebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene; es werde, wovon er sich beim Augenschein überzeugt habe, als Betriebsgebäude einer Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren sowie daneben für Verwaltung und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum - UA S. 13 f.). Der Beklagte meint, der Verwaltungsgerichtshof habe damit zu geringe Anforderungen an den ständigen Aufenthalt von Menschen in dem Gebäude gestellt. Insoweit rügt er eine fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze im vorliegenden Einzelfall. Ein solches Vorbringen genügt aber weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

5 1.2 Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Bebauungszusammenhang zwischen den Anwesen G. 3 und 4 einerseits und G. 7 und 8 andererseits bejaht hat, wendet sich der Beklagte im Gewande der Divergenzrüge gegen die Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung im vorliegenden Einzelfall. Divergierende Rechtssätze zeigt er auch insoweit nicht auf.

6 2. Der Frage, ob auch gewerblich genutzte Gebäude als Bauwerke anzusehen sind, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen bzw. dienen können, kommt die vom Beklagten geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass nicht nur Wohngebäude, sondern auch landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude (Beschluss vom 2. April 2007 - BVerwG 4 B 7.07 - BRS 71 Nr. 81 - juris Rn. 5) und gewerblich genutzte Gebäude (Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 - BRS 65 Nr. 80) Bauwerke sein können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Welche darüber hinausgehenden allgemeinen Regeln aufzustellen sein sollten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Geklärt ist im Übrigen auch, dass die dargelegte Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt. Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung (Beschluss vom 11. Juli 2002 a.a.O.).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.