Beschluss vom 07.01.2004 -
BVerwG 1 B 141.03ECLI:DE:BVerwG:2004:070104B1B141.03.0

Beschluss

BVerwG 1 B 141.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.02.2003 - AZ: OVG 8 A 1639/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 138 Ziffer 1 VwGO). Dies soll sich zunächst daraus ergeben, dass es an der erforderlichen Feststellung fehle, es liege das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter vor. Die Beschwerde legt aber nicht dar, woraus es die Tatsache ableitet, dass es an einer entsprechenden Feststellung fehle. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen das Einverständnis der Beteiligten ausdrücklich als Grund für die Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87 a Abs. 2, 3 VwGO nennt (UA S. 8). Sie geht auch nicht darauf ein, dass der Klägervertreter und die Beklagte jeweils mit Schriftsatz vom 28. März 2002 ihr Einverständnis mit dem gewählten Verfahren erklärt haben (OVG-Akte Bl. 166, 168).
Eine vorschriftswidrige Besetzung des Berufungsgerichts will die Beschwerde des Weiteren aus dem Geschäftsverteilungsplan des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 29. März 2003 ableiten. Hierzu legt sie dar, der dem Beschwerdevorbringen nicht im Wortlaut beigefügte Geschäftsverteilungsplan "unterscheide(t) bei den dem Berichterstatter Richter am OVG Werkmeister zugewiesenen Fällen nach dem Eingangsdatum in der Vergangenheit", und zwar "in Teil A am Ende". Dabei handele es sich nicht um ein abstraktes Kriterium, sondern um eines, das sich auf konkrete, bekannte Einzelakten beziehe. Ein solches zeitliches Kriterium sei aber nur erlaubt, wenn es sich auf die Zukunft beziehe. Mit ihrer Darlegung zeigt die Beschwerde eine vorschriftswidrige Besetzung des Berufungsgerichts im Sinne von § 138 Ziffer 1 VwGO nicht auf. Das bei der Geschäftsverteilung des Gerichts nach § 21 e Abs. 1 GVG wie innerhalb des Spruchkörpers nach § 21 g Abs. 1 GVG zu beachtende "Abstraktionsprinzip" besagt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass durch den Geschäftsverteilungsplan die Aufgaben nach allgemeinen, abstrakten, sachlich-objektiven Merkmalen generell - "blindlings" - auf die Spruchkörper verteilt werden müssen. Die Zuweisung einzelner konkret bezeichneter - ausgesuchter - Sachen an einen Spruchkörper oder einen anderen als den bisher zuständigen Spruchkörper ist mit dem Abstraktionsprinzip grundsätzlich nicht vereinbar. Nach dem Abstraktionsprinzip zu verteilen sind alle Sachen, die anhängigen und die künftig neu eingehenden (Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 19, S. 3 m.w.N.). Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, wieso es sich bei der Verteilung anhängiger Verfahren - auf solche bezieht sie sich offenbar - nach dem Eingangsdatum in der Vergangenheit nicht um ein abstraktes Kriterium handeln soll. Die gerügte Verteilung der senatsinternen Geschäfte erfolgt nach dem Beschwerdevorbringen auch für die bereits anhängigen Verfahren gerade nicht durch Einzelzuweisung, sondern mittels des abstrakten Kriteriums des Eingangsdatums. Dass bei der Verteilung anhängiger Verfahren immer eine Individualisierung möglich ist, genügt für die Darlegung eines Verstoßes gegen das Abstraktionsprinzip nicht. Maßgeblich ist, ob die Verteilung anhand eines allgemeinen Maßstabes erfolgt. Die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass das Eingangsdatum ein von der Rechtsprechung anerkanntes Merkmal für die Verteilung der Geschäfte darstellt (vgl. BVerfGE 95, 322, 331; BVerfGE 97, 1, 10).
Im Übrigen geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Gericht nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (stRspr, vgl. Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <46>; Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - NJW 2001, 1878 m.w.N.). Die Beschwerde legt nicht dar, dass im vorliegenden Fall derartige sachwidrige Erwägungen für die Zuweisung von Verfahren nach dem Eingangsdatum in der Vergangenheit maßgeblich waren (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 - NJW 2003, 345).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.