Beschluss vom 07.02.2012 -
BVerwG 9 B 89.11ECLI:DE:BVerwG:2012:070212B9B89.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2012 - 9 B 89.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:070212B9B89.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 89.11

  • Bayerischer VGH München - 05.07.2011 - AZ: VGH 13 A 10.2548

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 5. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die Beschwerdebegründung hat die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage nicht nachvollziehbar herausgearbeitet. Diese Frage lautet:
„Sind bei Prüfung eines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG neben der Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und Berücksichtigung aller Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben, zudem noch für den jeweiligen Teilnehmer individuelle wertbildende Faktoren der Abfindungsflurstücke zu berücksichtigen?“

3 In der Beschwerdebegründung ist zwar ausgeführt worden, dass eine Verschiebung der Abfindungsfläche (Flurstück 392) nach Süden an eine dem Kläger zugewiesene Waldfläche wegen der Möglichkeit gemeinsamen Verkaufs oder gemeinsamer Verpachtung wertsteigernd wirken würde. Ihr ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, warum trotz der im angefochtenen Urteil im Einzelnen angegeben Umstände ohne diese Verschiebung keine Wertgleichheit erzielt werden und die zugewiesene Abfindungsfläche für den Kläger sogar „nahezu wertlos“ sein sollte.

4 Unabhängig davon könnte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die aufgeworfene Frage bedarf nämlich keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Wie der Senat mit Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 - (BVerwGE 126, 303 Rn. 14) unter Hinweis auf § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ausgeführt hat, muss die Gleichwertigkeitsprüfung von den nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerten ausgehen. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren mit einzubeziehen. Dabei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad zu berücksichtigen (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die Lage einer Abfindungsfläche in unmittelbarem Anschluss an andere Abfindungsflächen, wie sie der Kläger erstrebt, ein wertbildender, in der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigender Faktor sein kann. Das hat auch das Flurbereinigungsgericht nicht in Frage gestellt, sondern den Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung - schon unabhängig von diesem Umstand - in Anbetracht aller gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren des § 44 FlurbG als erfüllt angesehen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.