Beschluss vom 07.04.2025 -
BVerwG 1 WB 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:070425B1WB1.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2025 - 1 WB 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:070425B1WB1.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 1.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk
am 7. April 2025 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antrag, die Kosten dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrte die Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

2 Der Antragsteller leistete von ... bis ... freiwilligen Wehrdienst und war von ... bis ... Soldat auf Zeit. Von Januar bis November 2017 diente er als Reservist. Am 1. Oktober ... wurde er mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel als Seiteneinsteiger erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen.

3 Im Mai 2020 erhielt er eine anlassbezogene planmäßige Beurteilung nach Nr. 204 Buchst. a ZDv A-1340/50. Im September 2020 schlug der beurteilende Vorgesetzte ihn zur Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vor.

4 Mit Bescheid vom 17. Mai 2021 teilte das Bundesamt ihm mit, dass dem Vorschlag seines Vorgesetzten auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht habe entsprochen werden können. Mit der ZDv A-1340/75 ("Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes") vom 1. Februar 2015 sei festgelegt worden, dass Feldwebel nach Vorliegen von zwei planmäßigen Beurteilungen als Portepeeunteroffizier berechtigt seien am Auswahlverfahren teilzunehmen. Konkretisierend sei durch das Bundesverteidigungsministerium festgelegt worden, dass bei wiedereingestellten Soldatinnen und Soldaten dabei nur planmäßige Beurteilungen berücksichtigt werden dürften, wenn sie in der gleichen Laufbahn erstellt worden seien und nicht älter als fünf Jahre seien. Somit erfülle er nicht die Teilnahmevoraussetzungen und sein Antrag sei abzulehnen.

5 Hiergegen legte er mit Schreiben vom 12. Juli 2021 Beschwerde ein. Mit Beschwerdebescheid vom 27. Oktober 2022 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Einer normativen Regelung im Soldatengesetz oder der Soldatenlaufbahnverordnung habe es nicht bedurft. Das ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 ‌- 1 WB 2.16 -. Die Beurteilung des Antragstellers als Reservistendienstleistender habe nicht herangezogen werden können, weil eine Vergleichbarkeit mit den Beurteilungen aktiver Soldatinnen und Soldaten nicht gegeben sei.

6 Am 11. November 2022 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Ministerium versuche eine Mindeststandzeit im aktiven Dienst durchzusetzen, für die es weder im Soldatengesetz noch in der Soldatenlaufbahnverordnung eine hinreichende parlamentsgesetzliche Grundlage gebe. Die Forderung nach einer historischen Beurteilung, die aber jünger als fünf Jahre sein müsse, verhänge faktisch eine Bewerbungssperre für Wiedereinsteller, indem ihnen die Berücksichtigung ihrer vorhandenen historischen Beurteilungen abgeschnitten werde.

7 Am 25. Februar 2025 erklärte der Antragsteller das Verfahren für erledigt, weil er mittlerweile zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen und mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 zum Oberfähnrich ernannt worden sei. Er beantragte, die Kosten dem Bund aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung schloss sich der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kosten an.

II

8 1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - BeckRS 2015, 54390 Rn. 8 m. w. N.).

9 2. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, von einer Kostenbelastung des Bundes abzusehen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte nach Aktenlage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.

10 a) Insbesondere wäre der Antragsteller voraussichtlich nicht mit seinem zentralen Argument durchgedrungen, dass es einer gesetzlichen Grundlage bedurft habe für das Erfordernis des Vorliegens zweier Regelbeurteilungen, die bei Wiedereinstellerinnen bzw. Wiedereinstellern nicht älter als fünf Jahre sein durften. Der Senat hat bereits entschieden, dass für das Zulassungskriterium zweier Regelbeurteilungen keine gesetzliche Regelung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 2.16 - juris Rn. 30 ff.). Dies beruht auf der Erwägung, dass die persönlichen Anforderungen des Dienstherrn für den Laufbahnaufstieg in eine besondere fachliche Verwendung als Offizier des militärfachlichen Dienstes in etwa die gleiche Funktion haben wie ein Anforderungsprofil für einen besonderen Dienstposten, für den ebenfalls keine spezifische Normierung gefordert werden kann. Aus dem Vortrag des Antragstellers dürften sich keine Gründe ergeben haben, davon abzuweichen. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Bestenauslese, für die Laufbahnausbildung und den ‌-aufstieg nur geeignete Bewerber in den Leistungsvergleich einzubeziehen. Die Einschätzung, dass in Beurteilungen dokumentierte Leistungen die Prognose einer entsprechenden Eignung rechtfertigen, ist umso tragfähiger begründet, je länger entsprechende Leistungen erbracht werden und je länger in der Feldwebellaufbahn Erfahrungen gesammelt wurden. Leistungen über zwei Beurteilungszeiträume sind danach eine breitere Grundlage für die Entscheidung über den Zugang zur Aufstiegsausbildung als Leistungen in nur einem Beurteilungszeitraum.

11 Auch für die Beschränkung auf Regelbeurteilungen, die nicht älter als fünf Jahre sind, dürfte keine gesetzliche Regelung erforderlich sein. Der Dienstherr ist berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 1 WB 25.22 - BVerwGE 179, 57 Rn. 35 m. w. N. <zu Anforderungsprofilen>). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Dienstherr seinen Einschätzungsspielraum hier überschritten hätte.

12 Die Begrenzung auf den Fünfjahreszeitraum dürfte zudem sachgerecht sein. Dadurch wird sichergestellt, dass für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren zu den herausgehobenen Dienststellungen der Offiziere des militärfachlichen Dienstes auch bei Wiedereinstellerinnen und Wiedereinstellern ein den anderen Soldatinnen und Soldaten vergleichbares, gleichermaßen aktuelles wie längerfristiges Leistungsbild zugrunde gelegt werden kann.

13 b) Auch mit seinen übrigen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts wäre der Antragsteller voraussichtlich nicht durchgedrungen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung Bezug genommen.