Beschluss vom 07.04.2026 -
BVerwG 2 B 44.25ECLI:DE:BVerwG:2026:070426B2B44.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.04.2026 - 2 B 44.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:070426B2B44.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 44.25
- VG Düsseldorf - 28.08.2023 - AZ: 35 K 3121/22
- OVG Münster - 25.06.2025 - AZ: 31 A 1774/23.O
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister beschlossen:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 25. Juni 2025 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1 Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob bereits das Setzen eines "bösen Scheins" einer nichtverfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG ausreicht (vgl. den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2026 im Verfahren 2 B 43.25 , das als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 C 2.26 fortgesetzt wird).
2
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das gerichtliche Disziplinarklageverfahren streitwertunabhängige Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 4.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.