Beschluss vom 07.05.2019 -
BVerwG 2 WDB 4.18ECLI:DE:BVerwG:2019:070519B2WDB4.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.05.2019 - 2 WDB 4.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:070519B2WDB4.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 4.18

  • TDG Süd 6. Kammer - 24.10.2018 - AZ: TDG S 6 VL 27/16

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister
am 7. Mai 2019 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten vom 3. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe

I

1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung durch das Truppendienstgericht als unzulässig und begehrt hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 30. August 2018 das Ruhegehalt aberkannt. Das Urteil wurde ihm ausweislich der Zustellungsurkunde vom 11. September 2018 im zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten unter Angabe des Tages der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstückes eingelegt und von ihm auch zur Kenntnis genommen. Die Zustellungsurkunde weist als Adressaten "Herrn Oberstabsgefreiter der Reserve ..." - statt "..." - auf. Die Urteilszustellung an seinen Verteidiger erfolgte am 12. September 2018.

3 Der Beschwerdeführer hat am 12. Oktober 2018 durch seinen erstinstanzlichen Verteidiger beim Truppendienstgericht Berufung eingelegt und beantragt, seinen Verteidiger auch im Berufungsverfahren als Pflichtverteidiger zu bestellen.

4 Der Vorsitzende Richter der 6. Kammer des Truppendienstgerichts ... hat die Berufung mit Beschluss vom 24. Oktober 2018, dem Verteidiger zugestellt am 2. November 2018, mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie sei verfristet.

5 Die dagegen am 3. Dezember 2018, einem Montag, erhobene Beschwerde begründet der frühere Soldat im Wesentlichen damit, dass ihm das Urteil nicht bereits am 11. September 2018 mit fristauslösender Wirkung zugestellt worden sei. Erstmals durch Übersendung einer Ablichtung durch seinen Verteidiger habe er von dem Urteil Kenntnis erlangt. Die ihm unmittelbar übersandte Ausfertigung habe er erst danach mit normaler Briefpost erhalten und zu einem ihm nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt seinem Briefkasten entnommen. Daran ändere auch die Zustellungsurkunde nichts. Zum einen sei auf ihr sein Familienname nicht korrekt ausgewiesen, zum anderen das Datum, nicht aber auch die Uhrzeit des Einwurfs in den Briefkasten vermerkt worden. Selbst wenn das angegebene Datum zutreffend sein sollte, belege dies nicht, dass er auch tatsächlich noch am selben Tag von dem Urteil Kenntnis erlangt hätte. In keinem Fall sei es ihm möglich gewesen, eine vermeintliche oder tatsächliche fristauslösende Zustellung des Urteils vor dem 12. September 2018 zu erkennen und seinem Verteidiger mitzuteilen.

6 Rein vorsorglich ersuche er um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

7 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt entgegnet, zwar sei die Berufungsfrist nicht gewahrt, jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der frühere Soldat habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Verteidiger das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist einlegen werde. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dieser nicht zuverlässig arbeiten werde. Dessen Versäumnisse seien dem früheren Soldaten auch nicht zuzurechnen.

II

8 1. Die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

9 a) Der Vorsitzende der 6. Kammer des Truppendienstgerichts ... hat die Berufung des Beschwerdeführers nach § 117 Satz 1 WDO aus den im Beschluss vom 24. Oktober 2018 zutreffend dargelegten Gründen als unzulässig verworfen. Dass die einmonatige Berufungsfrist bereits mit der Zustellung an den Soldaten - und nicht erst an den Verteidiger - zu laufen beginnt, entspricht ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - 2 WDB 3.00 und 2 WDB 4.00 - Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3 S. 4 f. und vom 19. September 2017 - 2 WDB 5.17 - juris Rn. 8); ungeachtet dessen ist der Verteidiger auf diesen Umstand im Empfangsbekenntnis zum Urteil auch ausdrücklich hingewiesen worden. Aus § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO, § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO folgt zudem, dass bereits mit dem Einwurf des Dokuments in den Briefkasten des früheren Soldaten der Fristlauf unabhängig davon beginnt, wann dieser es tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 37 Rn. 17 m.w.N.). An der Wirksamkeit der Ersatzzustellung ändert auch nichts, dass der Familienname des Beschwerdeführers auf der Zustellungsurkunde nicht korrekt geschrieben worden ist, weil das mit dem korrekten Familiennamen versehene Urteil gleichwohl in dessen Briefkasten geworfen worden ist und auch an der Identität des richtigen Adressaten keine Zweifel entstanden sind. Ebenso wenig ist rechtlich von Relevanz, dass auf der Zustellungsurkunde die Uhrzeit der Zustellung nicht vermerkt wurde. Dies wäre nur dann bedeutsam gewesen, wenn die Geschäftsstelle dies angeordnet hätte (§ 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO). Eine entsprechende Anordnung ist - ausweislich der Verfügung vom 6. September 2018 - jedoch nicht erfolgt.

10 b) Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei hierüber der Senat und nicht das Truppendienstgericht zu entscheiden hat (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 - 2 WDB 5.17 -Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 14). Denn die Fristversäumung war nicht unverschuldet i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 44 Satz 1 StPO, sondern erfolgte fahrlässig. Ausweislich der Zustellungsurkunde, bei der es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 Abs. 1 ZPO handelt, ist der Tag der Zustellung - also der 11. September 2018 - auf dem Umschlag des Schriftstückes vermerkt gewesen. Dies hat der frühere Soldat in seiner Beschwerde auch eingeräumt. Anders als vom Prozessbevollmächtigten vorgetragen, wäre es dem 1985 geborenen und über eine Berufsausbildung verfügenden früheren Soldaten bei Beachtung der nach Lage der Dinge erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt somit möglich gewesen, die "fristauslösende Zustellung des Urteils vor dem 12. September 2018 zu erkennen und seinem Bevollmächtigten mitzuteilen". Ungeachtet dessen hat der Verteidiger des früheren Soldaten dessen mangelndes Verschulden auch nicht glaubhaft gemacht i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, sondern lediglich eine entsprechende Aussage des früheren Soldaten wiedergegeben. Auf ein dem früheren Soldaten nicht zuzurechnendes anwaltliches Verschulden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 WDB 2.05 - AU S. 4) kommt es nach alledem nicht an.

11 c) Die Anträge des früheren Soldaten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Berufungsinstanz sowie der Sachantrag zum Berufungsverfahren werden dadurch gegenstandslos.

12 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.