Verfahrensinformation

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier: immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Aufnahme der Arbeitsweise "Reload"


Beschluss vom 23.04.2025 -
BVerwG 7 A 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:230425B7A1.25.1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2025 - 7 A 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:230425B7A1.25.1]

Beschluss

BVerwG 7 A 1.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. April 2025 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Der Antrag des D., ihn zu dem Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der D. (Antragsteller) begehrt seine Beiladung zum Klageverfahren, das sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines nach Klageerhebung aufgehobenen Bescheides vom 2. Dezember 2024, der die Genehmigungsbedürftigkeit einer Betriebsweise ("Reload") des LNG-Terminals der Klägerin zum Gegenstand hatte, richtet.

2 Der Antragsteller ist Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren betreffend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des LNG-Terminals der Klägerin vom 9. April 2024.

II

3 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Verfahren beiladen kann, sind nicht erfüllt.

4 Eine Berührung der rechtlichen Interessen des Antragstellers ist nicht gegeben. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das Berührtsein ist der in Betracht kommende rechtskraftfähige Entscheidungssatz des Gerichts, nicht dagegen der mögliche Inhalt einer Entscheidung in Bezug auf eine Vorfrage (Bier/​SteinbeißWinkelmann, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, VwGO § 65 Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 C 14.69 - NJW 1972, 221).

5 Der in Betracht kommende gerichtliche Entscheidungssatz zur Frage der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides vom 2. Dezember 2024 kann die hier vom Antragsteller mit Blick auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. April 2024 geltend gemachten rechtlichen Interessen nicht berühren. Allenfalls denkbar ist ein Bezug der Entscheidungsgründe auf eine auch die Genehmigung vom 9. April 2024 betreffende rechtliche Vorfrage. Dies genügt nicht.

6 Dessen ungeachtet ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend Gesichtspunkte der Prozessökonomie (Aufklärung des Streitstoffes) eine Beiladung geböten oder die fehlende Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils (§ 121 Nr. 1 VwGO) auf den Antragsteller zu Erschwernissen und Unzuträglichkeiten in anderen Rechtsstreitigkeiten führen könnte (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 A 18.24 - juris Rn. 4).

Beschluss vom 07.05.2026 -
BVerwG 7 A 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:070526B7A1.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.05.2026 - 7 A 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:070526B7A1.25.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 1.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Mai 2026 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 2. April 2026 und vom 23. April 2026 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2 Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.

3 Auf dieser Grundlage entspricht es billigem Ermessen, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt. Die Klägerin hat die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage nach der Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides und dem Erlass eines Freistellungsbescheides durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 1. April 2025 ohne weitere Begründung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat sie erst im Zuge der Abgabe ihrer Erledigungserklärung auf das aus ihrer Sicht bestehende Risiko gestützt, dass der Beklagte in einem gleich gelagerten Fall zum Verfahren Reload erneut eine Genehmigungspflicht annehme. Der Beklagte hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass zu einer solchen Annahme keine Veranlassung besteht.

4 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes stützt sich auf § 52 Abs. 2 GKG.