Beschluss vom 07.05.2026 -
BVerwG 7 A 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:070526B7A1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.05.2026 - 7 A 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:070526B7A1.25.0]
Beschluss
BVerwG 7 A 1.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Mai 2026 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 2. April 2026 und vom 23. April 2026 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2 Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.
3 Auf dieser Grundlage entspricht es billigem Ermessen, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt. Die Klägerin hat die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage nach der Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides und dem Erlass eines Freistellungsbescheides durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 1. April 2025 ohne weitere Begründung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat sie erst im Zuge der Abgabe ihrer Erledigungserklärung auf das aus ihrer Sicht bestehende Risiko gestützt, dass der Beklagte in einem gleich gelagerten Fall zum Verfahren Reload erneut eine Genehmigungspflicht annehme. Der Beklagte hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass zu einer solchen Annahme keine Veranlassung besteht.
4 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes stützt sich auf § 52 Abs. 2 GKG.