Beschluss vom 07.07.2008 -
BVerwG 3 B 110.07ECLI:DE:BVerwG:2008:070708B3B110.07.0
Beschluss
BVerwG 3 B 110.07
- VG Meiningen - 23.08.2007 - AZ: VG 8 K 348/03 Me
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 23. August 2007 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen der aus politischen Gründen erfolgten Entlassung aus seinem Arbeitsverhältnis beim VEB C. im Jahre 1986 und der fortdauernden Nichtbeschäftigung in einem seiner Ausbildung angemessenen Arbeitsverhältnis bis zum 2. Oktober 1990. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger auch für die Zeit vom 1. November 1986 bis 11. April 1989 und vom 9. August 1989 bis 2. Oktober 1990 beruflich zu rehabilitieren. Der Kläger sei aus politischen Gründen vom VEB C. entlassen worden und habe danach nicht mehr in seinem Beruf als Mathematiker oder einem sozial gleichwertigen Beruf arbeiten können. Für die Zeit bis zum Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Gera am 23. Februar 1987 im arbeitsgerichtlichen Verfahren sei der Kläger bereits deshalb zu rehabilitieren, weil ihm nicht entgegengehalten werden könne, während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses eine andere sozial gleichwertige Arbeit nicht angenommen zu haben. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit gehabt, eine sozial gleichwertige Tätigkeit in einem anderen Betrieb anzunehmen. Zwar sei ihm im Oktober 1986 beim Institut für Pflanzenernährung eine Tätigkeit als Programmierer angeboten worden, die seiner Ausbildung als Mathematiker entsprochen habe. Es sei jedoch sehr unwahrscheinlich, dass der Betrieb tatsächlich bereit gewesen wäre, den Kläger einzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Betrieb nach Einsicht in die Kaderakte des Klägers oder sogar nach Aufforderung durch das MfS seine Anstellung verweigert hätte. Bereits das Zentralinstitut für Mikrobiologie und Experimentelle Therapie (ZIMET) J. habe den Kläger als Pförtner nur auf Anweisung des Amtes für Arbeit eingestellt. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.
2 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat sich seine Überzeugung in verfahrensfehlerhafter Weise gebildet und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen.
3 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet u.a. dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158> m.w.N.). Übergeht das Tatsachengericht wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts sowie für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> m.w.N.; Beschluss vom 18. Mai 1999 - BVerwG 7 B 11.99 - juris).
4 Ein derartiger Verstoß ist dem Verwaltungsgericht unterlaufen. Nach der dem angegriffenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung konnte der Klage nur unter der Voraussetzung stattgegeben werden, dass dem Kläger ab dem 1. November 1986 keine sozial gleichwertige Tätigkeit als Programmierer beim Institut für Pflanzenernährung in J. zur Verfügung stand. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass ein solcher Arbeitsplatz dort grundsätzlich verfügbar gewesen sei und der Kläger davon auch Kenntnis gehabt habe, die Kammer es jedoch für unwahrscheinlich halte, dass der Betrieb tatsächlich bereit gewesen wäre, den Kläger einzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Betrieb nach Einsicht in die Kaderakte oder nach Aufforderung durch das MfS die Anstellung verweigert hätte. Der Beklagte rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bei dieser Würdigung wesentlichen Akteninhalt nicht berücksichtigt hat. Ausweislich des Urteils des Bezirksgerichts Gera vom 23. Februar 1987 hatte der Kläger nicht nur am 15. August 1986 telefonisch Rücksprache mit dem Institut für Pflanzenernährung J. im Hinblick auf eine Tätigkeit als Programmierer geführt, sondern der Betrieb hatte ihn mit Schreiben vom 15. Oktober 1986 nochmals auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme als Programmierer hingewiesen. Hierauf hatte der Kläger abschlägig geantwortet. Nach Auffassung des Bezirksgerichts Gera waren die im Schreiben des Klägers angeführten Argumente für die Ablehnung der Arbeitsaufnahme nicht stichhaltig, sondern ließen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung bei der Aufnahme einer möglichen anderen Arbeit erkennen. Deshalb hat das Bezirksgericht Gera für die nachfolgende Zeit einen Anspruch auf entgangenen Verdienst verneint (Bl. 166 <170> des Verwaltungsvorgangs).
5 Diese Ausführungen legen, für sich betrachtet, die Annahme nahe, der Kläger habe die ihm wiederholt angebotene Stelle aus freien Stücken ausgeschlagen. Das wird durch des Klägers eigene Einlassung in dem Schreiben bekräftigt, das am 14. Februar 2000 einging. In diesem Schreiben hatte der Kläger auf S. 7 (Bl. 105 des Verwaltungsvorgangs) selbst ausgeführt, dass er seine Arbeitsstelle beim ZIMET in J. nicht aufgeben wollte, weil das Betriebsklima für ihn dort noch nicht vergiftet gewesen und auch die Bezahlung besser als bei Carl Zeiss J. gewesen sei. Das angefochtene Urteil lässt jede Auseinandersetzung mit diesen Umständen vermissen. Angesichts dessen ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb das Verwaltungsgericht zu seiner Annahme gelangt ist, dass das Institut für Pflanzenernährung in J. nach Einsicht in die Kaderakte oder nach Aufforderung durch das MfS die Anstellung des Klägers voraussichtlich verweigert hätte.
6 Der Verfahrensfehler erfasst auch den Zeitraum vom 1. November 1986 bis zum 23. Februar 1987. Zwar hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil für diesen Zeitraum - selbstständig tragend - ausgeführt, dass dem Kläger bis zum Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Gera vom 23. Februar 1987 nicht entgegengehalten werden könne, eine andere, sozial gleichwertige Arbeit nicht angenommen zu haben. Auch hierbei hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger bereits im Oktober 1986 eine Tätigkeit als Programmierer beim Institut für Pflanzenernährung in J. angeboten worden war und er eine Aufnahme dieser Tätigkeit abgelehnt hatte. Unberücksichtigt geblieben sind weiterhin die Ausführungen des Bezirksgerichts in seinem Urteil vom 23. Februar 1987, wonach ein Werktätiger gehalten war, in der Zeit bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen seine Kündigung zum Nutzen der Gesellschaft und im eigenen Interesse einer gesellschaftlich nützlichen Arbeit nachzugehen.
7 Ob das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerde vorträgt, weitere Verfahrensfehler begangen hat, bedarf keiner Entscheidung mehr. Der Senat macht von der durch § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch und verweist unter Aufhebung des angegriffenen Urteils den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Einen Grund, der die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderte, hat der Beklagte nicht dargetan. Zwar hält er die Rechtssache wegen der Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob das Vertretenmüssen im Sinne des § 2 Abs. 2 BerRehaG davon abhänge, ob ein Arbeitnehmer nach dem Recht der DDR während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses verpflichtet gewesen sei, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Es ist jedoch offen, ob sich diese Frage nach einer erneuten Verhandlung durch das Verwaltungsgericht noch stellen wird. Die Frage, ob die Erfüllung der „Schadensminderungspflicht“ unter Heranziehung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der DDR zu beurteilen ist, ist generelle Natur!
8 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
FAQhäufig gestellte Fragen
-
Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
test
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
-
Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
-
Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
-
Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
-
Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
-
Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
-
Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
-
Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
-
Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
-
Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?
Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.
Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.
Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.
-
Wo finde ich aktuelle Urteile und Beschlüsse bzw. wie kann ich gezielt danach suchen?
Die aktuellen Entscheidungen finden Sie auf der Seite Urteile und Beschlüsse. Die Suchfunktion ermöglicht es Ihnen, nach Datum, Aktenzeichen oder Stichworten zu suchen.
-
Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?
Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.
Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.
Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind
-
Was ist der ECLI und wozu dient er?
ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.
-
Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?
Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören:
- die Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts
- die Datenbank Rechtsprechung im Internet
- die europäische JuriFast-Datenbank
- das Europäische Justizportal
- kostenpflichtige Angebote wie juris und beck-online
-
Kann ich ein Praktikum oder eine Station des Referendariats im Bundesverwaltungsgericht absolvieren?
Das Bundesverwaltungsgericht bietet ausschließlich für Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaften sowie für Schülerinnen und Schüler wenige Praktikumsplätze an.
Für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften stehen keine Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht von Rechtsreferendarinnen und -referendaren in der Verwaltungsstation als Wahlstation im Vorbereitungsdienst gewählt werden.
-
Auf welche Stellen und wie kann ich mich bewerben?
Auf der Seite Karriere finden Sie einen Überblick über die Berufsgruppen und Ausbildungsgänge im Bundesverwaltungsgericht. Stellenausschreibungen werden auf dieser Seite veröffentlicht. Bewerbungen reichen Sie bitte entsprechend den Angaben in der jeweiligen Ausschreibung ein. Initiativbewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
-
Wann kann ich mich an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Das Bundesverwaltungsgericht können Sie kontaktieren, wenn Sie
- als Prozessvertreterin oder Prozessvertreter Verfahrensanträge und Schriftsätze übersenden möchten
- Auskunft über den Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren benötigen
- an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten
- den Entscheidungsversand nutzen möchten
- als Medienvertreter/-in die Pressestelle kontaktieren möchten
- Auskünfte der Bibliothek benötigen oder Zugang zum Buchbestand wünschen
- das Gebäude besichtigen möchten
- eine sonstige Verwaltungsangelegenheit vorbringen möchten.
Die jeweiligen Kontaktdaten oder Onlineformulare finden Sie auf der Seite Kontakt.
-
Ich habe ein Anliegen postalisch oder per E-Mail an die allgemeine Adresse übersandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was kann ich tun?
Alle Einsendungen werden gesichtet und an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei hoher Auslastung oder komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitungszeit länger ausfallen. Bitte senden Sie Ihr Anliegen nicht erneut. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht für Ihr Anliegen zuständig sein, werden Sie darüber informiert.
-
Kann ich mich mit Fragen zu einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
-
Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
-
Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
-
Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
-
Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
-
Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
-
Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
-
Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
-
Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
-
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich ein Formular absende und ist der Versand sicher?
Ihre Daten werden verschlüsselt an den Server übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht speichert Ihre Daten nur, wenn und solange dies für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
-
Ich habe einen Fehler gefunden. Wem kann ich diesen melden?
Vielen Dank, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht dabei unterstützen möchten, die Qualität der Website zu erhalten. Um Fehler einzureichen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Je detaillierter Ihre Fehlerbeschreibung ist, desto schneller kann ein Fehler behoben werden. Wenn es sich um technische Fehler handelt, geben Sie bitte an, mit welchem Betriebssystem (z.B. Windows 10, Android, iOS, etc.) und mit welchem Browser (z.B. Mozilla Firefox) Sie arbeiten.
-
Welche Unternehmen waren an dieser Website beteiligt?
Diese Website hat das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern erstellt. Gestaltung und technische Umsetzung der Gestaltung: Agentur eulenblick Kommunikation und Werbung aus Münster Videos und Luftbilder:3motion GmbH aus Leipzig* Gebärdensprachfilme: Gebärdenwerk – Raule & Weinmeister GbR aus Hamburg Leichte Sprache: capito Bodensee aus Sigmaringen Hosting und Systempflege: Cosimo Vertriebs- und Beratungs GmbH aus Frohburg Angaben zu den Urheberinnen und Urhebern, der auf der Website veröffentlichten Fotos, finden Sie bei dem jeweiligen Foto.